Titel Logo
Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 13/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtlicher Teil

Verordnung nach § 13 Buchstabe b Tierschutzgesetz für das Gebiet des Landkreises Hildburghausen (Katzenschutzverordnung)

Auf Grund des § 13 Buchstabe b Satz 1 bis § 33 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 13 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes und der Regelung des damit verbundenen Mehrbelastungsausgleichs vom 15. Juni 2016 (GVBI. S. 251) in der jeweils gültigen Fassung, sowie des § 2 Abs. 11 der Thüringer

Tierschutzzuständigkeitsverordnung erlässt Landkreis Hildburghausen folgende Verordnung:

§ 1

Regelungszweck; Geltungsbereich, Zuständigkeit

(1) Diese Verordnung dient zum Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb eines bestimmten Gebietes des Landkreises zurückzuführen ist.

(2) Diese Verordnung gilt in den in der Anlage zu dieser Verordnung ausgewiesenen Gebieten.

(3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Verordnung ist das Landratsamt Hildburghausen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt als untere Tierschutzbehörde.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist eine

(1) Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),

(2) Haltungsperson,

a)

wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt, oder

b)

wer Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt,

(3) gehaltene Katze eine Katze, die von einer Haltungsperson gehalten wird,

(4) freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einer Haltungsperson gehalten wird

(5) Freigängerkatze, eine gehaltene Katze, die im Schutzgebiet außerhalb von Wohnräumen und geschlossenen Haltungseinrichtungen wie Zwinger unkontrolliert freien Auslauf hat,

(6) Fortpflanzungsfähige Katze, eine Katze, die sechs Monate oder älter ist und nicht nachweislich durch einen chirurgischen Eingriff oder eine Maßnahme nach § 3 Abs. 3 dieser Verordnung dauerhaft unfruchtbar gemacht worden ist.

§ 3

Pflichten der Haltungspersonen

(1) Eine Haltungsperson, die Katzen im Schutzgebiet hält und Ihnen dort unkontrollierten Auslauf gewährt, hat vor dem Auslauf sicherzustellen, dass diese nicht oder nicht mehr fortpflanzungsfähig, gemäß § 4 Abs. 1 gekennzeichnet und gemäß § 4 Abs. 2 registriert worden sind.

(2) Der Nachweis, dass eine Katze im Alter von mehr als sechs Monaten nicht fortpflanzungsfähig ist, kann durch eine vom Tierarzt ausgestellte Bescheinigung über den Zeitpunkt und die Art des chirurgischen Eingriffs oder der Methode nach Absatz 3 erfolgen. Bei Katzen, die vor Inkrafttreten oder außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung einem solchen Eingriff unterzogen wurden, kann die Bestätigung des Eingriffs durch einen Tierarzt nach Inaugenscheinnahme der Katze an Stelle des Nachweises nach Satz 1 treten.

Die Bescheinigung muss insbesondere beinhalten, welche Transpondernummer durch den Tierarzt zur Identifizierung der Katze ausgelesen wurde. Die Haltungsperson hat den Nachweis auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(3) Eine dem chirurgischen Eingriff gleichwertige Methode der Unfruchtbarmachung kann auf Antrag durch die zuständige Behörde anerkannt werden, wenn diese nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ebenso dauerhaft und sicher ist. Die Unfruchtbarmachung ist mittels einer Bescheinigung nachzuweisen. Die Anerkennung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

(4) Die Haltungsperson hat der zuständigen Behörde auf Verlangen alle zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zum Katzenbestand zu erteilen.

(5) Alle gehaltenen Katzen sind von der Haltungsperson der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuführen. Die Haltungsperson hat hierbei mitzuwirken und die zuständige Behörde zu unterstützen.

(6) Die Pflichten für Haltungspersonen nach dieser Verordnung gelten unverzüglich im Fall des Zuzuges der Haltungsperson in das Schutzgebiet. Satz 1 gilt entsprechend für im Schutzgebiet wohnende Personen, die eine Katze in Ihrem Haushalt aufnehmen.

(7) Personen, die gehaltene Katzen im Schutzgebiet betreuen oder zu betreuen haben, sind während der Dauer des Betreuungsverhältnisses Haltungspersonen in Bezug auf die Pflichten nach den Absätzen 1, 4 und 5 gleichgestellt. Absatz 6 ist auf Personen nach Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(8) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann von der zuständigen Behörde auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Haltungsperson glaubhaft darlegt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der Katze hat und die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleisten kann.

§ 4

Kennzeichnung und Registrierung

(1) Die Haltungsperson einer in einem Schutzgebiet nach § 1 Abs. 2 gehaltenen Katze, die dort unkontrollierten freien Auslauf haben kann, ist verpflichtet, diese kennzeichnen und registrieren zu lassen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist von der Haltungsperson über die Kennzeichnung und Registrierung ein Nachweis vorzulegen.

Ein von der Haltungsperson der Katze personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahme nach Satz 1 zu dulden.

(2) Die Kennzeichnung hat eindeutig und dauerhaft mit einem elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard durch einen Tierarzt zu erfolgen.

(3) Die Registrierung hat in einem privat geführten Haustierregister, TASSO e.V., Frankfurter Str. 20, 65795 Hattersheim oder FINDEFIX-Das Haustier-Register des Deutschen Tierschutzbundes, In der Raste 10, 53129 Bonn zu erfolgen.

Für die Registrierung sind neben den Daten des Mikrochips mindestens ein äußerliches Erkennungsmerkmal des Tieres (z.B. die Fellfarbe oder -zeichnung) der Name und die Anschrift der Haltungsperson sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Fortpflanzungsfähigkeit des Tieres anzugeben. Bei der Registrierung in einem privat geführten Register dürfen die vorgenannten Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. I e) DS-GVO auf Ersuchen der zuständigen Behörde für den Vollzug dieser Verordnung mitgeteilt werden. Die Haltungsperson der Katze ist insoweit verpflichtet, dies zu dulden. Die zuständige Behörde darf die Daten ausschließlich für Zwecke nach der Verordnung nutzen; die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 06. Juni 2018 (GVBI. S. 229) in der derzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

§ 5

Befugnisse der zuständigen Behörde

(1) Katzen, die sich innerhalb eines Schutzgebietes längerdauernd im Freigang befinden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson eingefangen und in Obhut genommen werden. Mit dem Einfangen der Katze können Dritte beauftragt werden.

(2) Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Ist die Ermittlung des Halters innerhalb von 3 Werktagen nicht erfolgreich verlaufen, gilt die Katze als freilebend im Sinne des § 2. Bei freilebenden Katzen kann die zuständige Behörde die Kastration und Kennzeichnung des Tieres durchführen lassen. Nach der Unfruchtbarmachung soll die Katze wieder in Freiheit entlassen werden.

Die Entlassung in die Freiheit soll an in der Regel der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.

(3) Ist die Haltungsperson einer Freigängerkatze, die entgegen § 3 Abs. 1 unkontrollierten Auslauf hat, ermittelt, ordnet die zuständige Behörde die zur Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen an.

(4) Ein von der Haltungsperson abweichender Eigentümer hat die Maßnahmen nach den vorangegangenen Absätzen zu dulden.

(5) Ist für die Maßnahmen nach Absatz 2 und 2 das Betreten eines Privatgeländes erforderlich, so hat der Eigentümer oder Pächter dies zu dulden und der zuständigen Behörde den Zugang zu ermöglichen.

§ 6

Kostenregelung

Die Kosten der Kennzeichnung, Registrierung und Unfruchtbarmachung nach § 5 Absatz 2 und 3 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten die Person, die die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.

§ 7

Überprüfung

Diese Verordnung wird im Abstand von längstens drei Jahren daraufhin überprüft, ob im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Ziele zwischenzeitlich eine Aufhebung der Verordnung erfolgen kann oder Änderungen zur Verordnung erforderlich sind.

§ 8

Übergangsregelung

Die Pflichten nach §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung treten zum 01.10.2025 in Kraft.

§ 9

Gleichstellungsklausel

Die, aus Gründen der Lesbarkeit, gewählten männlichen Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 10

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hildburghausen, den 01.07.2025

Sven Gregor

Landrat