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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 14/2023
Aktuelles Geschehen und allgemeine Informationen
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Das Bauamt - Denkmalschutzbehörde informiert

Denkmalschutz im Landkreis Hildburghausen

Im Landkreis Hildburghausen sind derzeit über 950 Einzeldenkmale und über 50 Denkmalensembles (Dorfanlagen, historische Stadtzentren, einzelne Straßenzüge oder auch Teilbereiche eines Ortes) erfasst.

Ob Ihr Grundstück Bestandteil eines Denkmalensembles ist oder Ihr Gebäude als Einzeldenkmal eingetragen ist, können Sie jederzeit bei der Unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Hildburghausen unter der Telefonnummern 03685/445 225 bzw. 445 226 erfragen.

Gemäß dem Thüringer Denkmalschutzgesetz bedürfen Veränderungen an Baudenkmälern und deren Ausstattung oder Maßnahmen im Ensemble einer Erlaubnis (§ 13 ThürDSchG). Das bedeutet keineswegs, dass Veränderungen am Äußeren oder im Inneren eines Baudenkmals grundsätzlich ausgeschlossen werden, sondern, dass denkmalpflegerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

Die Thüringer Bauordnung regelt eine Reihe von Maßnahmen, die baurechtlich verfahrensfrei bzw. nach § 63 Thüringer Bauordnung nur anzeigepflichtig sind. Dies entbindet aber nicht von der Verpflichtung der Einholung von Erlaubnissen, Genehmigungen und Zustimmungen, die nach anderen Fachgesetzen zur Realisierung des Vorhabens erforderlich sind, z.B. nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz.

Erlaubnispflicht bei einem Einzeldenkmal

Zu den erlaubnispflichtigen Änderungen an Einzeldenkmälern gehören sowohl Eingriffe im Inneren des Bauwerks, als auch Veränderungen oder Erneuerungen im Außenraum oder der direkten Umgebung.

Erlaubnispflicht innerhalb eines Denkmalensembles

Im Bereich eines Denkmalensembles bedürfen alle Maßnahmen bezogen auf das äußere Erscheinungsbild und den baulichen Bestand des Ensembles einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz.

Insbesondere betrifft das:

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Instandsetzungen und Erneuerungen von Dächern einschließlich Ortgang- und Traufbereiche, Dachentwässerung, PV-Anlagen, Solarthermieanlagen sowie andere Anlagen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien

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alle Renovierungs-, Instandsetzungsarbeiten und Veränderungen an den Fassaden (Haupt- und Nebengebäude) einschließlich Fenster und Türen

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eine zusätzliche Aufbringung von Dämmelementen für einen verbesserten Wärmeschutz nach heutigem Standard

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Straßen-, Platz- und Freiflächengestaltungen, Befestigung von Höfen, Einfriedungen

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Aufstellen und Befestigen von Werbe- und sonstigen Anlagen

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Abbrüche von Gebäuden und baulichen Anlagen

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Neubau von nach Baurecht verfahrensfreien Carports, Garagen, Schuppen u. ä.

Tipp: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen geplante Maßnahme einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf, fragen Sie rechtzeitig bei der Unteren Denkmalschutzbehörde nach. Denn mit einer erlaubnispflichtigen Maßnahme darf erst nach Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis begonnen werden.

Genehmigungsverfahren

Die erforderliche Erlaubnis ist unbedingt vor Durchführung oder Beauftragung der geplanten Arbeiten zu beantragen.

Der Antrag ist bei der Unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das nötige Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Hildburghausen (www.landkreis-hildburghausen.de), Stichwort Denkmalpflege.

Welche Unterlagen müssen dem schriftlichen Antrag beigefügt werden?

Der Umfang der Unterlagen richtet sich nach der geplanten Maßnahme und der Bedeutung und Eigenart des geschützten Objektes. Entscheidend ist, dass sich aus den eingereichten Unterlagen (z.B. Lageplan, Angebote oder Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Fotos) Art und Umfang der geplanten Maßnahmen genau ersehen lassen.

Erlaubniserteilung

Stehen Ihrem Antrag keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen, stimmt die Untere Denkmalschutzbehörde die Entscheidung über Ihren Antrag mit der Denkmalfachbehörde, dem Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, ab.

Dann erhalten Sie von der Unteren Denkmalschutzbehörde die Entscheidung über Ihren Antrag. Dabei kommt entweder eine uneingeschränkte Erlaubnis, eine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen oder eine (evtl. auch nur Teil-) Versagung in Betracht.

Ergibt sich im Laufe der Ausführung die Notwendigkeit, vom genehmigten Vorhaben abzuweichen, so ist dies sofort anzuzeigen und eine weitere Abstimmung herbeizuführen

Wie lange ist die Erlaubnis gültig?

Die denkmalrechtliche Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Durchführung des Vorhabens begonnen worden ist, vgl. § 14 Abs. 4 ThürDSchG. Sollten Sie nach Ablauf dieser Frist Maßnahmen durchführen wollen, können Sie innerhalb der Frist eine Verlängerung der Erlaubnis um ein Jahr beantragen.

Entstehen Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis?

Die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz ist kostenfrei.

Welche Folgen hat es, wenn mit einer Maßnahme begonnen wird, obwohl keine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt oder abweichend von der Erlaubnis gearbeitet wird?

Wenn Sie Arbeiten ohne denkmalrechtliche Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführen oder durchführen lassen, verstoßen Sie gegen die Erlaubnispflicht und handeln damit ordnungswidrig. Gemäß § 29 ThürDSchG kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 150.000,- € geahndet werden. Bei der Beseitigung eines Denkmals ohne Erlaubnis droht eine Geldbuße von bis zu 500.000,-€.

Ausstellung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Nach wie vor besteht für Denkmaleigentümer die Möglichkeit, Steuervergünstigungen nach § 31 Thüringer Denkmalschutzgesetz i.V.m. §§ 7i, 10f, 11b, ff. EStG in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass die entsprechende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vor Beginn der Maßnahme erteilt wurde.

-Ihre Denkmalschutzbehörde-