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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 14/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Hildburghausen

vom …

Aufgrund von § 112 i. V. m. § 34 Thüringer Kommunalordnung gibt sich der Kreistag des Landkreises Hildburghausen die folgende Geschäftsordnung:

Abschnitt I

Allgemeines

§ 1

Der Kreistag

(1) Der Kreistag ist ein Organ des Landkreises.

(2) Die Kreistagsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen.

§ 2

Aufgaben

(1) Die Verwaltung des Landkreises erstreckt sich auf die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.

(2) Die vom Kreistag wahrzunehmenden Aufgaben werden in Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung erledigt. Dies geschieht durch Beschlussfassung in den Sitzungen.

(3) Die Kreistagsmitglieder üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus.

§ 3

Fraktionen

(1) Die Kreistagsmitglieder, die derselben Partei oder Wählergruppe angehören, können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien und Wählergruppen gebildet werden. Eine Fraktion muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.

(2) Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Mitglieder sind dem Landrat schriftlich mitzuteilen; dieser gibt die Bildung der Fraktion dem Kreistag bekannt. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.

Abschnitt II

Der Kreistag und die Kreistagsmitglieder

§ 4

Einberufung zu den Sitzungen; Geschäftsverkehr

(1) Der Kreistag wird vom Landrat nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, zu einer Sitzung einberufen.

(2) Nach Feststellung einer Notlage nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Hildburghausen durch den Landrat werden die Kreistagsmitglieder, der hauptamtliche Beigeordnete und die sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen vom Landrat zu einer Kreistagssitzung in Form einer Videokonferenz eingeladen. Die Ladung muss die erforderlichen Zugangsdaten zur Sitzung enthalten. Die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen bleiben unberührt. Der Kreistag beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Landrat festgestellten Notlage. Bestätigt der Kreistag die Notlage nicht, so ist der Kreistag zu einer Präsenzsitzung zu laden. Der Landkreis ist für die Funktionsfähigkeit der in ihrem Verantwortungsbereich genutzten Technik und die Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung einer Kreistagssitzung in Form einer Videokonferenz zuständig. Die Funktionsfähigkeit der Endgeräte und Internetzugänge liegt im Verantwortungsbereich der Mitglieder des Kreistages und der sonstigen zu ladenden Personen.

(3) Der Kreistag ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel der Kreistagsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(4) Die Wahrnehmung des Geschäftsverkehrs zwischen dem Kreistag und dem Landrat erfolgt durch das "Büro Landrat".

(5) Die Aufgaben des Schriftführers in den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse werden von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landratsamtes Hildburghausen wahrgenommen.

§ 5

Form und Frist der Einladung

(1) Die Kreistagsmitglieder und der hauptamtliche Beigeordnete werden vom Landrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung eingeladen.

Unterlagen sollen den Kreistagsmitgliedern zusammen mit der Ladung zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für die Vorbereitung der Beratungen notwendig ist.

Die Bereitstellung der Unterlagen erfolgt ausschließlich in elektronischer Form per E-Mail sowie über die Internetseite des Kreistages Hildburghausen (https://kreistag.landkreis-hildburghausen.de/).

(2) Zwischen Zugang der Einladung und der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für den Landkreis aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden; jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen. Auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Die Dringlichkeit ist vom Kreistag vor Eintritt in die Tagesordnung durch Beschluss festzustellen.

(3) Kreistagsmitglieder u. hauptamtliche Beigeordnete, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, teilen dies dem Landrat rechtzeitig mit. Gegen Kreistagsmitglieder, die sich der Verpflichtung zur Teilnahme an Kreistagssitzungen, Ausschusssitzungen und der Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag mit Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € im Einzelfall verhängen.

(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Kreistagsmitgliedes gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint und gegenüber dem Landrat die Form- und Fristverletzung nicht geltend macht.

§ 6

Tagesordnung

(1) Der Landrat setzt im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Kreis- und Finanzausschuss die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor. Dabei sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Kreistagsmitglieder oder von einer Fraktion schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. Die Anträge müssen eine schriftliche Begründung und einen Beschlussvorschlag enthalten, weiterhin sind sie vom Antragsteller zu unterzeichnen. Die Verwendung der digital zur Verfügung stehenden Formblätter wird empfohlen.

Dies gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 Satz 2 müssen, wenn die Angelegenheiten in der nächsten Sitzung behandelt werden sollen, spätestens 16 Tage vor dem Sitzungstermin im Landratsamt - "Büro des Landrates" - vorliegen, um in die mit der Ladung zu versendende Tagesordnung aufgenommen werden zu können.

(3) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß § 8 Abs.3 in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen und an den Schluss oder an den Anfang der Tagesordnung zu setzen.

(4) Sonstige Änderungen der Tagesordnung, insbesondere in der Reihenfolge der Beratungsgegenstände, bedürfen der Zustimmung des Kreistages.

§ 7

Bekanntmachung der Sitzungen

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Kreistagssitzungen sind durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel vor dem Landratsamt sowie auf der Homepage des Landkreises Hildburghausen „www.landkreis-hildburghausen.de“ bekanntzumachen. Bei Dringlichkeit erfolgt die Bekanntmachung, in der üblichen Art, am zweiten Tag vor der Sitzung. In der öffentlichen Bekanntmachung einer Sitzung des Kreistages in Form einer Videokonferenz nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Hildburghausen ist der öffentlich zugängliche Raum zu benennen.

(2) Die Vertreter der Presse sollen über die Einberufung einer Sitzung und in geeigneter Weise auch über die Beratungsgegenstände der öffentlichen Sitzung unterrichtet werden.

§ 8

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen.

Zu den öffentlichen Sitzungen hat jede Person Zutritt, soweit Platz vorhanden ist. Zuhörer haben kein Recht, in irgendeiner Form in den Gang der Beratung einzugreifen. Weiterhin ist es den Zuhörern sowie Vertretern von Presse, Rundfunk und Fernsehen nicht gestattet, im Sitzungssaal Tonband-, Film/Video- und Fernsehaufnahmen zu erstellen. Der Kreistag kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.

(2) Bei öffentlichen Sitzungen des Kreistages in Form von Videokonferenzen nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Hildburghausen ist die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum herzustellen.

(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch den Kreistag nichtöffentlich beraten und entschieden. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen bei der Behandlung von:

1.

Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen,

2.

Grundstücksangelegenheiten, die der Vertraulichkeit bedürfen

3.

Auftragsvergaben, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen bzw. juristischer Personen berührt werden

4.

Verträge sowie Verhandlungen mit Dritten und sonstige Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint,

5.

sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Kreistag beschlossen ist, insbesondere Steuer und Wirtschaftsangelegenheiten einzelner.

(4) Der Ausschluss der Öffentlichkeit gilt nicht für diejenigen Bediensteten des Landratsamtes Hildburghausen, deren Anwesenheit benötigt wird.

(5) Die Kreistagsmitglieder und die sonstigen zu ladenden Personen haben bei Sitzungen in Form von Videokonferenzen nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Hildburghausen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, dafür Sorge zu tragen, dass die Nichtöffentlichkeit auch in ihrem jeweiligen Umfeld gewahrt bleibt.

§ 9

Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen

(1) Der hauptamtliche Beigeordnete nimmt an den Sitzungen des Kreistages mit beratender Stimme teil.

(2) Der Landrat kann bei Bedarf Mitarbeiter des Landratsamtes und sonstige Personen zu den Sitzungen hinzuziehen, die gehört werden können.

§ 10

Verschwiegenheitspflicht der Kreistagsmitglieder

(1) Die Kreistagsmitglieder sind verpflichtet, ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerung und Stimmabgabe der einzelnen Kreistagsmitglieder in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Aussagen oder Erklärungen über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, dürfen nur mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde abgegeben werden.

(3) Verletzt ein Kreistagsmitglied diese Pflicht, so kann ihm der Kreistag ein Ordnungsgeld bis zu 2.500 € auferlegen.

§ 11

Auskunft und Akteneinsicht

(1) Der Kreistag hat das Recht und auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, über den Vollzug seiner Beschlüsse und denen der Ausschüsse vom Landrat Auskunft zu fordern und Akteneinsicht zu verlangen.

(2) Wird Akteneinsicht verlangt, so ist in einem Beschluss deren Gegenstand konkret zu bezeichnen und ein Ausschuss oder bestimmte Kreistagsmitglieder für die Akteneinsicht zu benennen.

(3) Die Akteneinsicht wird vom Landrat in den Diensträumen des Landratsamtes gewährt. Er hat auch über die Anwesenheit von Mitarbeitern des Landratsamtes bei der Akteneinsicht zu entscheiden.

§ 12

Beschlussfähigkeit des Kreistags

(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn sämtliche Kreistagsmitglieder und der hauptamtliche Beigeordnete ordnungsgemäß geladen sind und bei der Beschlussfassung die Mehrheit der Kreistagsmitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Die abweichende Regelung nach § 13 Abs. 7 bleibt davon unberührt.

(2) Die Zahl der anwesenden Kreistagsmitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn der Kreistag wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen worden ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 13

Ausschluss von der Beratung und Entscheidung

(1) Ein Kreistagsmitglied darf an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem geschiedenen Ehegatten, seinen Verwandten oder seinen Verschwägerten bis zum dritten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Ausgenommen von der Beratung und Entscheidung ist ein Kreistagsmitglied auch, wenn es zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen; sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ein Kreistagsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Bürgermeister, Beigeordnete und Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaften als Mitglieder des Kreistags und seiner Ausschüsse auch hinsichtlich solcher Angelegenheiten, die eine kreisangehörige Gemeinde oder die zu einer Verwaltungsgemeinschaft gehörigen Gemeinden unmittelbar betreffen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die dort genannten Personen im Einzelfall nicht zur Vertretung berufen sind.

(4) Ein Kreistagsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder vorliegen könnte, hat die dies begründenden Tatsachen dem Kreistag unaufgefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen. Der Kreistag entscheidet nach Anhörung des Betroffenen in seiner Abwesenheit in nichtöffentlicher Sitzung, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt.

(5) Ein Kreistagsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch zu verlassen. Es ist berechtigt, bei einer öffentlichen Sitzung sich in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten; bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen.

(6) Hat ein Kreistagsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, an der Beratung oder Abstimmung teilgenommen und ist nicht auszuschließen, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, so ist der Beschluss unwirksam. Er gilt jedoch als von Anfang an wirksam zustande gekommen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen können, gegenüber dem Kreistag beanstandet worden ist.

(7) Kann die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Kreistagsmitglieder wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Kreistag abweichend von § 12 Abs.1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; andernfalls entscheidet der Landrat nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Kreistagsmitglieder anstelle des Kreistages.

Abschnitt III

Die Stellung des Vorsitzenden des Kreistages

und seine Befugnisse

§ 14

Vorsitz im Kreistag

(1) Den Vorsitz im Kreistag führt ein vom Kreistag gewähltes Kreistagsmitglied, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, welcher ebenfalls vom Kreistag gewählt wird. Ist der Vorsitzende des Kreistages und sein Stellvertreter verhindert, führt den Vorsitz im Kreistag der Landrat.

(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

§ 15

Ordnungsbefugnisse

(1) Der Vorsitzende kann Kreistagsmitglieder bei erheblicher Störung der Sitzung oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Kreistagsmitglieder mit Zustimmung des Kreistages von der Sitzung ausschließen; das ausgeschlossene Mitglied hat auf Aufforderung des Vorsitzenden den Sitzungsraum zu verlassen.

(2) In schweren Fällen der fortgesetzten Ordnungsstörung kann der Ausschluss mit Zustimmung des Kreistages auch für 2 weitere Sitzungen ausgesprochen werden.

(3) Gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Kreistag zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Kreistag in der nächsten Sitzung. Die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hauptamtliche Beigeordnete.

Abschnitt IV

Anträge und Anfragen

§ 16

Allgemeines

(1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Kreistag für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist.

(2) Antragsberechtigt ist der Landrat, jedes Kreistagsmitglied und jede Fraktion. Bei Anträgen zur Aufnahme in die Tagesordnung, die vor der Sitzung gestellt werden, gilt § 6. Von mehreren Kreistagsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden.

(3) Jeder Antrag ist durch den Antragsteller oder durch den Landrat, im Falle einer Beschlussempfehlung eines Ausschusses durch dessen Vorsitzenden oder ein vom Ausschuss beauftragtes Mitglied vorzutragen und zu begründen.

§ 17

Sachanträge

(1) Sachanträge sind auf die materielle Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.

(2) Anträge, deren Annahme mit Ausgaben verbunden sind, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben würden, müssen gleichzeitig einen rechtlich zulässigen Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für Anträge, mit denen Einnahmeausfälle verbunden sind.

§ 18

Anträge zur Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge

(1) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind nach Eröffnung der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung zu stellen. Anträge zur sonstigen Änderung der Tagesordnung sollen vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.

(2) Der Kreistag beschließt mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über die Ergänzung der Tagesordnung durch Gegenstände, deren Beratung und Entscheidung wegen Dringlichkeit beantragt worden ist. Bei der Aussprache hierüber darf auf den sachlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes nur insoweit eingegangen werden, als es für die Beurteilung der Dringlichkeit erforderlich ist. Darüber hinaus können weitere Gegenstände nur behandelt werden, wenn sie in einer nichtöffentlichen Sitzung zu behandeln sind und wenn alle Mitglieder anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind.

(3) Der Landrat kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Landkreis bis zu einer Sitzung des Kreistages oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle des Kreistages oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Kreistagsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen.

§ 19

Änderungs-, Ergänzungs- und Überweisungsanträge

Zu den Beratungsgegenständen können Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt werden oder es kann beantragt werden, dass ein Antrag an einen Ausschuss zur Beratung überwiesen wird. Wird die Überweisung an einen Ausschuss beschlossen, so ist die Angelegenheit nach der abschließenden Behandlung im Ausschuss unverzüglich erneut auf die Tagesordnung des Kreistages zu setzen, soweit der Ausschuss nicht zur abschließenden Entscheidung ermächtigt ist.

§ 20

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Der Landrat und die Kreistagsmitglieder haben das Recht, jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen und Abweichungen von der Geschäftsordnung zu beanstanden. Dies geschieht durch den Zuruf: "Zur Geschäftsordnung". Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort zur Beratung und Beschlussfassung kommen.

Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten.

Bei Verstößen soll dem Redner das Wort entzogen werden.

(2) Der Antrag "Schluss der Beratung" darf nicht von Kreistagsmitgliedern gestellt werden, die bereits zur Sache gesprochen haben. Über den Antrag soll erst abgestimmt werden, wenn allen Fraktionen bzw. fraktionslosen Mitgliedern des Kreistages Gelegenheit zur Gegenrede gegeben worden ist.

(3) Für Abstimmungen zur Geschäftsordnung gilt im Übrigen folgende Reihenfolge:

1.

Aufhebung der Sitzung,

2.

Verweisung an die Fraktionen,

3.

Verweisung an einen Ausschuss,

4.

Vertagung,

5.

Unterbrechung der Sitzung,

6.

Änderung der Tagesordnung

7.

Schluss der Beratung,

8.

Begrenzung der Beratung,

9.

Schluss der Rednerliste,

10.

Begrenzung der Dauer der Redezeit,

11.

Abgrenzung der Zahl der Redner,

12.

zur Sache.

(4) Über den weitergehenden Antrag ist zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, hat der zuerst eingebrachte Antrag Vorrang; als weitergehend sind solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand oder eine stärker einschneidende Maßnahme zum Gegenstand haben.

(5) Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.

(6) Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge der Anträge, entscheidet der Vorsitzende.

§ 21

Anfragen

(1) Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises in den ordentlichen Kreistagssitzungen Anfragen an den Landrat zu richten. Der Landrat kann die Beantwortung von Anfragen auf die nächste Sitzung des Kreistages verschieben oder deren Beantwortung schriftlich nachreichen, wenn diese nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag in schriftlicher Form vorgelegen haben.

(2) Die mündliche Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel unter dem TOP - Informationen des Landrates - zu Beginn der Kreistagssitzung.

Soweit durch die Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die nach § 8 dieser Geschäftsordnung von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende der nichtöffentlichen Sitzung behandelt.

(3) Vor der Beantwortung wird dem Fragesteller auf Wunsch zur Begründung seiner Anfrage das Wort erteilt. Eine Aussprache findet nicht statt. Sachbeschlüsse können nicht gefasst werden.

Abschnitt V

Durchführung der Sitzung, Abstimmung, Wahlen

§ 22

Eröffnung und Ablauf der Sitzung

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und die Beschlussfähigkeit des Kreistages fest. Sodann wird über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beraten und darüber abgestimmt. Ist die Einladungsfrist verkürzt worden, muss zunächst die Dringlichkeit der Sitzung vom Kreistag durch Beschluss festgestellt werden.

(2) Ergeben sich im Verlauf der Sitzung Zweifel darüber, ob der Kreistag noch beschlussfähig ist, so hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Kreistagsmitglieder wegen Interessenkonfliktes von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind.

(3) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, wie sie nach Absatz 1 festgesetzt worden sind.

(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Kreistagsmitglieder ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.

§ 23

Redeordnung

(1) Der Vorsitzende erteilt zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort.

Im Übrigen wird dem Landrat oder den Kreistagsmitgliedern das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; Kreistagsmitglieder, die Anträge "zur Geschäftsordnung" nach § 20 stellen, erhalten sofort das Wort. Der Vorsitzende kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs geboten erscheint.

Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über Tatsachen zu berichtigen sind, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

(2) Wenn gleichzeitig mehrere Wortmeldungen erfolgen, entscheidet der Vorsitzende, wer zuerst spricht.

(3) Die Ausführungen sind auf das sachlich Gebotene zu beschränken. Der Kreistag kann zu bestimmten Gegenständen der Tagesordnung eine Redezeit festsetzen. Im Regelfall sollte die Redezeit nicht länger als fünf Minuten betragen.

(4) Ein Kreistagsmitglied soll zu demselben Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Kreistagsmitglied auch öfter das Wort ergreifen.

(5) Will der Vorsitzende einen Antrag zur Sache stellen oder sich an der sachlichen Beratung beteiligen, so legt er für diese Zeit den Vorsitz nieder.

(6) Den Bediensteten des Landratsamtes Hildburghausen ist das Wort zu erteilen, wenn der Landrat zustimmt oder dies ausdrücklich wünscht. Satz 1 gilt entsprechend für den Geschäftsführer des Jobcenters bzw. die Geschäftsführer von Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist sowie die Vorstände der Kreissparkasse.

(7) Sonstige Personen dürfen im Kreistag das Wort nicht ergreifen. Der Kreistag kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.

(8) Der Vorsitzende kann, soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen.

(9) Der Vorsitzende kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, "zur Sache" rufen. Ist ein Redner dreimal bei derselben Rede zur Sache gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf zur Sache hat der Vorsitzende den Redner auf diese Folge hinzuweisen.

(10) Ist die Rednerliste erschöpft, kann der Antragsteller oder der Berichterstatter noch einmal das Wort erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt.

§ 24

Beschlussfassung

(1) Die Beschlussfassung setzt einen abstimmungsfähigen Antrag im Sinne des Abschnittes IV dieser Geschäftsordnung voraus.

(2) Der Antragsteller gibt zur abschließenden Beschlussfassung den endgültigen Beschlusswortlaut den Kreistagsmitgliedern zur Kenntnis.

(3) Die Beschlüsse des Kreistages werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Kreistagsmitglieder gefasst, soweit nach gesetzlichen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Der Vorsitzende stellt die Zahl der Kreistagsmitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich der Stimme enthalten; er kann sich hierbei der Mithilfe Dritter bedienen. Ergeben sich Zweifel, ist die Abstimmung zu wiederholen. Findet ein Antrag keinen Widerspruch, kann der Vorsitzende die Annahme des Antrages feststellen.

(5) Bei der Beschlussfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Der Kreistag kann geheime Abstimmung beschließen.

(6) Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gilt § 26 Abs. 6 und 7 entsprechend.

(7) Ein Viertel der Kreistagsmitglieder kann beantragen, dass namentlich abgestimmt wird. Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies vom Kreistag entschieden wurde. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung gilt als der weitergehende. Bei namentlicher Abstimmung werden die Kreistagsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen. Sie antworten mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung". Die Namen der Kreistagsmitglieder und ihr Abstimmungsverhalten sind in der Niederschrift festzuhalten.

(8) Der Wortlaut der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Kreistages wird im Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen der Öffentlichkeit bekanntgemacht. Das gleiche gilt für die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Die Entscheidung hierüber trifft der Kreistag.

§ 25

Beschlussfassung im Umlaufverfahren

(1) Ist es dem Kreistag in der vom Landrat festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung in Form einer Videokonferenz nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Hildburghausen durchzuführen, so kann er Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Kreistagssitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Kreistagsvorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Kreistages im Umlaufverfahren fassen.

(2) Der Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens kann nur in Verbindung mit jeweils konkreten Beschlussvorlagen gestellt werden und ist mindestens in Textform einzureichen. Der Antrag kann sich dabei auch auf mehrere zu behandelnde Beschlussvorlagen in der Sache beziehen.

(3) Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Kreistages zustimmen.

(4) Für die Entscheidung über die Beschlussvorlagen in der Sache gelten die Bestimmungen des § 24 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung.

(5) Der Landrat hat die Kreistagsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

§ 26

Wahlen

(1) Wahlen werden gemäß § 112 in Verbindung mit § 39 ThürKO durch geheime Abstimmung durchgeführt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

(2) Wahlen erfolgen in der Regel in öffentlicher Sitzung, im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden. Im Übrigen gilt § 112 in Verbindung mit § 39 ThürKO entsprechend.

(4) Bei der Wahl durch Stimmzettel ist der Name des Bewerbers, für den das Kreistagsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen. Es dürfen auch Stimmzettel verwendet werden, die mit dem Namensaufdruck der Wahlbewerber versehen sind. Ist nur ein Bewerber benannt worden, so kann mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden.

(5) Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als ungültig. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten sind ungültig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

(6) Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden. Er kann sich hierbei der Mithilfe Dritter bedienen.

(7) Im Übrigen gilt § 24 entsprechend.

§ 27

Wahl der Beigeordneten

Der Kreistag wählt nach den Bestimmungen des § 110 ThürKO und § 26 dieser Geschäftsordnung die Beigeordneten. Die Beigeordneten werden in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt; die Wahl erfolgt für jeden Beigeordneten gesondert.

§ 28

Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:

1.

Ort, Tag und Uhrzeit von Beginn und Ende der Sitzung,

2.

Namen der anwesenden Teilnehmer,

3.

Namen der entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Kreistagsmitglieder

4.

Tagesordnung,

5.

Form der Beratung (öffentlich/nichtöffentlich) und der Abstimmung (offen/ geheim/ namentlich) über die einzelnen Beratungsgegenstände, bei Wahlen die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber und bei Losentscheid die Beschreibung des Losverfahrens,

6.

Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmung, bei namentlicher Abstimmung Name und Stimmabgabe des Kreistagsmitgliedes,

7.

Namen der Mitglieder des Kreistages, die von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren,

8.

sonstige wesentliche Vermerke über den Ablauf der Sitzung (z.B. Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen).

(2) Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Abstimmung. Darüber hinaus kann jedes Kreistagsmitglied verlangen, dass seine abschließende Meinung zu einem Beschluss in der Niederschrift aufgenommen wird.

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und möglichst in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Kreistages zu genehmigen. Der Schriftführer wird vom Landrat bestellt.

(4) Der öffentliche Teil der Niederschrift über die Kreistagssitzung soll jedem Kreistagsmitglied spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Kreistagssitzung zugeleitet werden. Die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Kreistagssitzung wird zu Beginn der nächsten Sitzung in Umlauf gegeben. Der Inhalt dieser Niederschrift darf Dritten, die nicht Kreistagsmitglieder sind, nicht zugänglich gemacht werden.

(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der nächsten Sitzung des Kreistages vorzubringen. Werden Einwendungen erhoben, so kann in dieser Sitzung durch Mehrheitsentscheid eine Berichtigung erfolgen. Dabei können nur solche Kreistagsmitglieder mitwirken, die an der ursprünglichen Beschlussfassung beteiligt waren.

(6) In den Sitzungen des Kreistages kann der Schriftführer als zusätzliches Hilfsmittel zur Vorbereitung der Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit Tonband aufzeichnen. Die Tonaufzeichnung ist bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann ist sie unverzüglich nach Genehmigungsbeschluss der Niederschrift zu löschen. Der Schriftführer hat dafür zu sorgen, dass die Tonaufzeichnung in der Zwischenzeit keinem Außenstehenden zugänglich gemacht wird, der nicht mit der Anfertigung der Niederschrift befasst ist.

(7) Andere Personen als der Schriftführer dürfen Tonaufzeichnungen oder kombinierte Bild- und Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Kreistag dem ausdrücklich zustimmt. Einzelne Kreistagsmitglieder können jedoch verlangen, dass ihre Wortmeldungen nicht aufgezeichnet werden.

Abschnitt VI

Ausschüsse

§ 29

Bildung der Ausschüsse

(1) Die auf die Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse entfallenden Sitze sind gemäß deren bindenden Vorschlag durch Beschluss des Kreistages mit Kreistagsmitgliedern zu besetzen. Für jedes Ausschussmitglied wird weiterhin ein namentlicher Vertreter mit Beschluss benannt.

(2) Die Zuweisung eines Sitzes in einem Ausschuss für den Fall, dass die Zahl der Ausschuss-Sitze die Zahl der gesetzlichen Kreistagsmitglieder übersteigt, bestimmt sich nach § 6 der Hauptsatzung des Landkreises.

(3) Ist ein Ausschussmitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so ist die Stellvertretung durch das vorher nach Absatz 1 Satz 2 benannte Kreistagsmitglied zulässig.

(4) Während der Amtszeit im Kreistag eintretende Änderungen der Stärkeverhältnisse der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüsse sind auszugleichen. Scheidet ein Kreistagsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder dem Zusammenschluss aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.

(5) Die Ausschüsse wählen mit Ausnahme des Kreis- und Finanzausschusses die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter aus ihrer Mitte.

§ 30

Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse

(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest; führt der Landrat nicht den Vorsitz, so erfolgt die Einberufung der Sitzung, die Festsetzung der Tagesordnung sowie die Vorlage von Sitzungsunterlagen im Benehmen mit dem Landrat.

Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen.

(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es für die geordnete Vertretung zu sorgen und dem Vertreter die Einladung und die Unterlagen zu übermitteln.

(3) Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten.

(4) Die Beschlüsse der Ausschüsse werden allen Kreistagsmitgliedern spätestens zur nächsten Kreistagssitzung bekanntgegeben.

§ 31

Arbeitsweise

(1) Sind die Sitzungen der Ausschüsse nichtöffentlich, können Kreistagsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, auch an den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; dies gilt nicht bei persönlicher Beteiligung. Ein Anspruch auf Sitzungsgeld, Fahrtkosten oder Verdienstausfall besteht nicht. Der Landrat kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in denen er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen.

(2) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden.

(3) Im übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Kreistag getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend.

§ 32

Beratende Mitglieder; Anhörung

Die Ausschüsse können Sachverständige zur Anhörung und Erörterung von Beratungsgegenständen einladen. Die Sachverständigen können nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Entstehen durch die Zuziehung von Sachverständigen nicht nur unerhebliche Kosten, so ist zuvor eine Entscheidung des Kreistages herbeizuführen.

§ 33

Kreis- und Finanzausschuss

(1) Der Kreis- und Finanzausschuss wird aus der Mitte des Kreistages gebildet. Der Kreis- und Finanzausschuss besteht aus dem Landrat und sechs weiteren Mitgliedern und ist unter anderem mit der Vorbereitung der Sitzungen des Kreistages zu beauftragen. Den Vorsitz führt der Landrat, im Falle seiner Verhinderung seine Stellvertreter. Der jeweilige Stellvertreter hat Stimmrecht im Kreis- und Finanzausschuss.

(2) Der Kreis- und Finanzausschuss beschließt unbeschadet der Regelung des § 105 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs.2 ThürKO:

1.

über die Zustimmung zu Personalangelegenheiten nach § 107 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 3 ThürKO, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Landrates fallen und es sich nicht um Wahlen handelt,

2.

a)

über Stundungen der dem Landkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben von über 25.000,00 € im Einzelfall

b)

den Erlass von Forderungen über 2.500,00 € im Einzelfall

3.

über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben über 25.000,00 € bis 100.000,00 €.

4.

über Geldanlagen aus Mitteln der Rücklagen in alternativen Formen, wie z. Bsp. in Anleihen, Pfandbriefen, Fonds, Schuldverschreibungen u. ä..

(3) Der Kreis- und Finanzausschuss beschließt über die Sperrung der Inanspruchnahme von Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 28 ThürGemHV, wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben dies erfordert.

§ 34

Jugendhilfeausschuss

(1) Der Kreistag bestellt einen Jugendhilfeausschuss bestehend aus dem Vorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern, welcher beschließend tätig ist. Hiervon müssen sechs Mitglieder dem Kreistag angehören; diese und die weiteren vier Mitglieder werden nach den Vorschriften des KJHAG gewählt.

(2) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugendhilfe nach den dafür geltenden gesetzlichen Regelungen.

(3) Im Übrigen gilt die Satzung des Jugendamtes des Landkreises Hildburghausen.

§ 35

Sozialausschuss

(1) Der Kreistag bestellt einen Sozialausschuss, bestehend aus dem Landrat und acht Kreistagsmitgliedern, welcher beratend tätig ist.

(2) Der Ausschuss befasst sich mit allen grundsätzlichen/allgemeinen Angelegenheiten des Kreises auf sozialem Gebiet, insbesondere den Aufgaben des Landkreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

§ 36

Ausschuss für Kreisentwicklung, Umwelt, Bau und Digitales

(1) Der Kreistag bestellt einen Kreisentwicklungs- und Bauausschuss bestehend aus dem Landrat und acht Kreistagsmitgliedern, welcher beratend tätig ist.

(2) Dieser Ausschuss ist insbesondere zuständig für:

1.

Angelegenheiten im Bereich der Kreisentwicklung, der Infrastruktur, der Entwicklung von Wirtschaft, Tourismus und Gewerbe unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes

2.

Angelegenheiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft

Darüber hinaus ist der Ausschuss für alle grundsätzlichen Bauangelegenheiten des Landkreises zuständig.

§ 37

Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport

(1) Der Kreistag bestellt einen Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport, bestehend aus dem Landrat und acht Kreistagsmitgliedern, welcher beratend tätig ist.

(2) Der Ausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten des Kreises als Schulträger, insbesondere der Schulnetzentwicklung sowie den Angelegenheiten der außerschulischen Bildung.

(3) Der Ausschuss berät über alle grundsätzlichen Angelegenheiten in den Bereichen Kultur und Sport.

§ 38

Gesundheitsausschuss

(1) Der Kreistag bestellt einen Ausschuss für Gesundheit, bestehend aus dem Landrat, acht Kreistagsmitgliedern und vier sachkundigen Bürgern, welcher beratend tätig ist.

(2) Der Ausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten des Kreises als kommunaler Betreiber des Krankenhauses sowie den Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitsversorgung.

(3) Der Ausschuss berät über alle grundsätzlichen Angelegenheiten, die der Kreistag im Bereich Krankenhauswesen und Gesundheit zu entscheiden hat.

§ 39

Bildung weiterer Ausschüsse

Der Kreistag kann im Bedarfsfall weitere Ausschüsse bilden.

Abschnitt VII

Schlussbestimmungen

§ 40

Aushändigung der Geschäftsordnung

Allen Mitgliedern des Kreistages und der Ausschüsse des Kreistages wird diese Geschäftsordnung ausgehändigt.

§ 41

Abweichung von der Geschäftsordnung

(1) Einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht, für die Dauer einer Sitzung durch Beschluss außer Anwendung gesetzt werden.

(2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind im Übrigen dem Kreistag bekanntzugeben und alsdann bis zur nächsten Sitzung zu vertagen.

§ 42

Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten jeweils in männlicher Form, in weiblicher Form und divers.

§ 43

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss und Übergabe an alle Kreistagsmitglieder in Kraft und gilt ab der dem Beschluss folgenden Kreistagssitzung. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 13.08.2012 nebst aller Änderungen außer Kraft.

Hildburghausen, den …

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