Der Landkreis Hildburghausen erlässt aufgrund von § 99 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) folgende 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Landkreises Hildburghausen
I
| 1. | Der § 9 wird mit folgendem Wortlaut neu eingefügt: |
| „§ 9 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, soll diesen rechtzeitig in geeigneter und angemessener Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Wünsche, Vorstellungen und Belange durch Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise zur Geltung zu bringen.“ |
| 2. | Die bisherigen Paragraphen der Hauptsatzung „§ 9 - § 18“ erhalten eine neue Nummerierung von „§ 10 - § 19“. |
| 3. | Der § 11 Abs. 3 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Gemäß § 107 Abs. 3 ThürKO ist dem Landrat die Befugnis zum Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Bauleistungen und von sonstigen Leistungen nach den Vergabegrundsätzen der VOB/VOL (§ 31 ThürGemHV) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung zur selbständigen Erledigung übertragen. Soweit der Abschluss von Verträgen auch finanzielle Belastungen in künftigen Verwaltungshaushalten zur Folge haben wird, gilt die Befugnis nur, wenn diese zu erwartenden Belastungen insgesamt 150.000,00 € nicht übersteigen. Ausgenommen davon sind Kreditverträge im Rahmen der rechtsaufsichtlich genehmigten Kreditermächtigung. Dem Kreis- und Finanzaus- schuss ist über Einzelkreditaufnahmen Bericht zu erstatten. Bei Vergaben über 150.000,00 € sollen die Kreistagsmitglieder detailliert schriftlich in der nächsten Sitzung informiert werden.“ |
| 4. | In § 11 Abs. 5 wird der Betrag „25.000,00“ durch den Betrag „50.000,00“ ersetzt. |
II
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hildburghausen, den 20.08.2025
gez.
Sven Gregor — Dienstsiegel
Landrat des Landkreises Hildburghausen