Aufgrund des § 36 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 10. 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. 07. 2013 (GVBl. S. 194, 201), i. V. m. §§ 53 ff. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. 01. 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. 07. 2024 (GVBl. S. 288) und der §§ 13 ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 06.09.2014 (GVBl. S. 642), zuletzt geändert durch VO vom 17. 11. 2020 (GVBl. S. 565), erlässt der Zweckverband „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ folgenden 1. Nachtrag zur Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2025:
Paragraph 1
Die als Anlage beigefügte 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt. Dadurch werden
| erhöht um EUR | vermindert um EUR | gegenüber bisher EUR | auf nunmehr EUR |
| für die Wasserversorgung | ||||
| im Erfolgsplan | ||||
| Einnahmen | unverändert | |||
| Ausgaben | unverändert | |||
| im Vermögensplan | ||||
| Einnahmen | 0 | 35.000 | 2.005.000 | 1.970.000 |
| Ausgaben | 0 | 35.000 | 2.005.000 | 1.970.000 |
| für die Abwasserbeseitigung | ||||
| im Erfolgsplan | ||||
| Einnahmen | unverändert | |||
| Ausgaben | unverändert | |||
| im Vermögensplan | ||||
| Einnahmen | 0 | 960.000 | 6.445.000 | 5.485.000 |
| Ausgaben | 0 | 960.000 | 6.445.000 | 5.485.000 |
festgesetzt.
Paragraph 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 1.600.000 Euro bleibt unverändert.
Paragraph 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung im Vermögensplan wird für die Abwasserbeseitigung auf 1.100.000 Euro für folgende Maßnahmen festgesetzt:
| Bezeichnung der Maßnahme | Betrag in Euro |
| Kanalbau Schwarzbach 1. BA TK Zur Schleuse und Alter Grabenv | 500.000 |
| Kanalbau Heldburg Trennkanal Ochsenmauer | 400.000 |
| Fahrzeugbeschaffung Hochdruckspülgerät | 200.000 |
Paragraph 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 notwendig sind, wird unverändert auf insgesamt 2.000 TEUR festgesetzt. Davon entfallen auf die
| Wasserversorgung | 1.000.000 Euro und auf die |
| Abwasserbeseitigung | 1.000.000 Euro. |
Paragraph 5
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Hildburghausen, den 01. 09. 2025
Zweckverband
„Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“
gez. Christopher Other
Verbandsvorsitzender des Zweckverbandes
„Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ für das Jahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
| 1. | Beschluss und Eingangsbestätigung |
| Mit Beschluss Nr. 11/2025 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ am 20. 08. 2025 die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025 mit dem 1. Nachtragswirtschaftsplan 2025 beschlossen. |
| Das Landratsamt Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 26. 08. 2025 (Az.: 15-SC-0176-25) die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025 mit dem 1. Nachtragswirtschaftsplan 2025 genehmigt und die vorzeitige Bekanntmachung derselben gemäß § 23 ThürKGG i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen. |
| 2. | Auslegungshinweis |
| Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025 und der 1. Nachtragswirtschaftsplan 2025 des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ (WAVH) liegen gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO in der Zeit |
| vom 22. September 2025 bis 07. Oktober 2025 |
| in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ (WAVH) in 98646 Hildburghausen, Birkenfelder Straße 16, Zimmer 12, während der allgemeinen Dienstzeiten (Montag - Donnerstag in der Zeit von 07.00 - 16.00 Uhr und am Freitag in der Zeit von 07.00 Uhr - 12.00 Uhr) öffentlich aus und stehen bis zur Entlastung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2025 zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des WAVH während der o. g. Dienstzeiten zur Verfügung. |
Hildburghausen, den 01. September 2025
Zweckverband „Wasser- und Abwasser-Verband
Hildburghausen“ (WAVH)
gez. Christopher Other
Verbandsvorsitzender des Zweckverbandes
„Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“
Beschluss Nr.:
12/2025 vom: 20.08.2025
Beschlussgegenstand:
Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung des ABK bildet das ThürWG vom 28.05.2019 (GVBl. 2019, S. 74), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11.06.2020 (GVBl. 2020, S. 277, 285). Gemäß § 48 Abs. 3 ThürWG stellen die Abwasserbeseitigungspflichtigen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das in ihrem Siedlungsgebiet anfallende Abwasser beseitigt werden soll (Abwasserbeseitigungskonzept). Notwendig wird die partielle Fortschreibung auf Grund der Investitionsmaßnahmen in der Gemeinde Reurieth im Bereich Tiefbau für 2026/2027 und Folgejahre. Die partielle Fortschreibung der ABK in Reurieth erfasst mit dem 1. Bauabschnitt den Bau des Überleitungssammlers und des Pumpwerkes. Der zweite Bauabschnitt beinhaltet den Anschluss der Freispiegelkanäle an das Pumpwerk. Die Ausführung der Baumaßnahmen ist für die Jahre 2026 bzw. 2027 geplant. Das Abwasser wird dann zur zentralen Kläranlage nach Siegritz weitergeleitet. Diese erhält hierdurch eine weitere Anschlussgraderhöhung. Da bereits der gesamte Bereich „Reuriether Dorfstraße“ und „Zückgasse“ im Zuge des Straßenausbaus mit neuem Trennsystem versehen wurde, können alle hier anliegenden Haushalte durch die zwei Maßnahmen angeschlossen werden. Dies entspricht dem Anschluss von 54 Grundstücken mit 125 EW.
Die Kläranlage Siegritz mit einer Ausbaugröße von 500 EW und einem Anschlussgrad von momentan 6 % (30 EW) ist hierfür ausreichend bemessen und kann die Anschlussgraderhöhung ohne Probleme bewältigen.
Unter diesen Voraussetzungen konnte die Frist zur Sanierungsanordnung mit Bescheid vom 24.01.2025 noch einmal bis 31.12.2027 verlängert werden. Eine weitere Verlängerung kann nicht erfolgen. Die Maßnahme muss also zwingend in diesem Zeitraum umgesetzt werden.
Da diese Investitionsmaßnahme in der Gemeinde Reurieth einer wesentlichen Änderung der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung entspricht, ist eine partielle Fortschreibung des ABK vorzunehmen (Thüringer Wassergesetz ThürWG) § 48, Abs. 3, Satz 1), zu beschließen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Beschlusstext:
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser-Verband“ Hildburghausen (WAVH) beschließt am 20. 08. 2025 in ihrer öffentlichen Sitzung die vorliegende partielle Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) 2020/2021 mit Wirkung vom 20.08.2025 gemäß § 48 Abs. 3, Satz 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) und verfügt die öffentliche Bekanntmachung.
Bestätigt:
Hildburghausen, den 20. 08. 2025
gez.
Christopher Other
Verbandsvorsitzender