Ab den Herbstmonaten wird die Bauaktivität durch den Biber vermehrt auftreten. Daher möchte die Untere Naturschutzbehörde darauf hinweisen, dass der Biber und seine Fortpflanzungstätten gesetzlich geschützt sind. Aus diesem Grund ist das Entfernen oder Beeinträchtigen von Dämmen und Burgen sowie dem Biber selbst verboten. Ausnahmen im Einzelfall unterliegen einer Genehmigungs-pflicht und bedürfen immer einer Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Ein Verstoß gegen das Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wird geahndet und kann mit hohen Geldbußen einhergehen.
Für weitere und ausführlichere Informationen sowie Möglichkeiten und Maßnahmen der Prävention melden Sie sich gerne bei der Unteren Naturschutzbehörde (03685 445-256 oder per E-Mail artenschutz@lrahbn.thueringen.de).