Aufgrund der §§ 2, 7, 7b, und 21a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396) erlässt der Zweckverband "Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ die folgende
Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung
(BS - EWS -) des Zweckverbandes
„Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“:
§ 1
Abgabenerhebung
Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Herstellungsbeiträge/Anschaffungsbeiträge).
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 3
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht im Falle
| 1. | des § 2 Satz 1 sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung bzw. im Falle der Kostenspaltung nach § 6 an die Teileinrichtung angeschlossen werden kann, |
| 2. | des § 2 Satz 2, 1. Alternative sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung bzw. im Falle der Kostenspaltung nach § 6 an die Teileinrichtung angeschlossen ist, |
| 3. | des § 2 Satz 2, 2. Alternative mit Abschluss der Sondervereinbarung. |
Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht
| 1. | für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird, | |
| 2. | für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird, | |
| 3. | für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 von Hundert (Grenzwert) übersteigt. | |
| a) | Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen mit bis zu 5 Wohneinheiten, beträgt 752 m². |
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| Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 978 m². |
| b) | Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen mit mehr als 5 Wohneinheiten, beträgt 1.915 m². |
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| Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 2.490 m². |
| c) | Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen mit geschlossener Bauweise, mehr als zwei aneinandergebaut, beträgt 346 m². |
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| Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 450 m². |
| d) | Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Gewerbegrundstücke beträgt 3.364 m². |
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| Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 4.373 m². |
| e) | Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke für öffentliche Einrichtungen beträgt 1.922 m². |
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| Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 2.499 m². |
| f) | Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke der Kureinrichtungen, Kliniken, Krankenhäuser, Heime beträgt 5.000 m². |
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| Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 6.500 m². |
| g) | Die durchschnittliche Grundstücksfläche für die übrigen Grundstücke und Landwirtschaft beträgt 455 m². |
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| Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 592 m². |
Ziffer 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche.
| 4. | für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Vollgeschossfläche ergibt, erst soweit und sobald die vorhandene Vollgeschossfläche erweitert wird. |
§ 4
Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist.
(2) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.
(3) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird für Volleinleiter nach der gewichteten Grundstücksfläche (Produkt aus Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor), für die Teileinleiter Schmutzwasser ohne Vorklärung sowie für die Kanaleinleiter und Direkteinleiter mit Vorklärung nach der Vollgeschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
(2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im Bürgerlich-rechtlichen Sinn:
| a) | bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, | ||
| b) | bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, | ||
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| aa) | die gänzlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB -) liegen, grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstückes, | |
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| bb) | die sich vom Innenbereich über die Grenzen des Bebauungszusammenhanges hinaus in den Außenbereich erstrecken, | |
| 1. | soweit sie an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung); Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. | |
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| Diese beträgt in den Mitgliedsgemeinden:
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| Schweickershausen | 18,00 m |
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| Ummerstadt | 18,00 m |
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| Heldburg | 40,00 m |
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| Schlechtsart | 39,00 m |
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| Westhausen | 25,00 m |
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| Straufhain | 33,00 m |
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| Themar | 23,00 m |
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| Henfstädt | 23,00 m |
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| Lengfeld | 28,00 m |
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| Kloster Veßra | 35,00 m |
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| Ehrenberg | 25,00 m |
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| Grimmelshausen | 22,00 m |
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| Beinerstadt | 25,00 m |
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| St. Bernhardt | 27,00 m |
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| Dingsleben | 47,00 m |
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| Reurieth | 35,00 m |
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| Schleusingen |
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| OT Waldau und |
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| OT Oberrod | 40,00 m |
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| Hildburghausen | 27,00 m |
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| Eisfeld | 33,00 m |
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| Auengrund | 37,00 m |
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| Brünn | 40,00 m |
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| Schleusegrund | 23,00 m |
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| 2. | soweit sie nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung).
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| Diese beträgt in den Mitgliedsgemeinden:
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| Schweickershausen | 18,00 m |
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| Ummerstadt | 18,00 m |
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| Heldburg | 40,00 m |
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| Schlechtsart | 39,00 m |
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| Westhausen | 25,00 m |
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| Straufhain | 33,00 m |
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| Themar | 23,00 m |
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| Henfstädt | 23,00 m |
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| Lengfeld | 28,00 m |
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| Kloster Veßra | 35,00 m |
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| Ehrenberg | 25,00 m |
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| Grimmelshausen | 22,00 m |
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| Beinerstadt | 25,00 m |
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| St. Bernhardt | 27,00 m |
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| Dingsleben | 47,00 m |
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| Reurieth | 35,00 m |
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| Schleusingen |
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| OT Waldau und |
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| OT Oberrod | 40,00 m |
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| Hildburghausen | 27,00 m |
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| Eisfeld | 33,00 m |
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| Auengrund | 37,00 m |
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| Brünn | 40,00 m |
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| Schleusegrund | 23,00 m |
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| Überschreitet die beitragsrechtlich relevante tatsächliche Nutzung die Abstände nach den Ziffern 1. und 2., so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. | ||
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| Soweit Klarstellungssatzungen in den Mitgliedsgemeinden vorhanden sind, finden diese Anwendung. | ||
| c) | bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück. | ||
| d) | bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Friedhof oder Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes festgelegt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück. | ||
| e) | bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. | ||
(3) Der Nutzungsfaktor beträgt:
| a) | bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder Dauerkleingärten) oder untergeordnet bebaut oder untergeordnet gewerblich genutzt sind, 1,0. |
| b) | bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht. |
(4) Für die Vollgeschossflächen gilt: Die Vollgeschossflächen sind nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung und damit nach Schmutzwasserbeseitigung auslösen (Nebengebäude) werden nicht herangezogen. Das gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und sowie sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(5) Für die Zahl der Vollgeschosse im Sinne von Absatz 3 gilt:
| a) | die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, |
| b) | soweit der Bebauungsplan statt der Vollgeschosszahl eine Baumassenzahl ausweist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden dabei bis einschließlich 0,4 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,4 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet, |
| c) | soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bestimmt sind, die Zahl der nach der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung zulässigen Vollgeschosse, |
| d) | die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, sofern diese Zahl höher ist als die nach dem Absatz 5 Buchstabe a) bis c) ermittelte Zahl, |
| e) | soweit Grundstücke im Außenbereich liegen (§ 35 BauGB), ist die Zahl der Vollgeschosse der vorhandenen Bebauung maßgeblich. |
(6) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländefläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben.
Soweit für ein Grundstück keine Baumassenzahl festgesetzt ist, ergibt sich die Geschosszahl bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 Meter sind und bei Gebäuden ohne Vollgeschossaufteilung durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Absatz (5) Buchstabe b) gerundet.
§ 6
Kostenspaltung
Der Beitrag wird für
| 1. | das Kanalnetz, inklusive Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum, |
| 2. | die Kläranlagen |
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben.
§ 7
Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
| 1. für das Kanalnetz | |
| Kanalbeitrag I für Volleinleiter | |
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| 3,60 EUR je m² gewichtete Grundstücksfläche |
| Kanalbeitrag II für Teileinleiter Schmutzwasser | |
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| 11,35 EUR je m² Vollgeschossfläche |
| 2. für Kläranlagen | |
| Kläranlagenbeitrag I für Volleinleiter ohne Vorklärung | |
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| 1,41 EUR je m² gewichtete Grundstücksfläche |
| Kläranlagenbeitrag II für Teileinleiter Schmutzwasser ohne Vorklärung | |
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| 5,54 EUR je m² Vollgeschossfläche |
| Kläranlagenbeitrag III für Kanaleinleiter und Direkteinleiter mit Vorklärung | |
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| 1,01 EUR je m² Vollgeschossfläche. |
§ 8
Fälligkeit
Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Soweit mit der Beitragsfestsetzung (Festsetzungsbescheid) nicht zugleich die Zahlungsaufforderung (Leistungsbescheid) erfolgt, wird der Beitrag drei Monate nach Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung fällig.
§ 9
Stundung
(1) Für die Stundung von Beiträgen findet der § 222 der Abgabenordnung
Anwendung.
(2) Gemäß § 21 a Abs. 4 ThürKAG werden Beiträge, die bis zum 31. Dezember 2004 bereits entstanden sind, in den Fällen des § 7 Abs. 7 ThürKAG zinslos gestundet. Bereits gezahlte Beiträge, werden auf Antrag an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zum 1. Januar 2005 unverzinst zurückgezahlt und zinslos gestundet. Die Stundung erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht nach § 7 Abs. 7 ThürKAG entstehen würde.
§ 10
Ablösung, Vorauszahlung
(1) Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und dem Beitragspflichtigen.
(2) Der Zweckverband erhebt für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen in Höhe von 70 von Hundert des einmaligen Beitrages sobald mit der Ausführung der beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. Der § 8 (Fälligkeit) dieser Satzung gilt entsprechend.
§ 11
Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. Die Meldepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 6 ThürKAG obliegt der Gemeinde.
§ 11a
Information zum Datenschutz
(1) Die für die Beitragsveranlagung und Beitragserhebung benötigten personen- und grundstücksbezogenen Daten des in § 2 der EWS bezeichneten Personenkreises, werden gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG), spezialgesetzliche Vorrangregelungen einschließlich entsprechender Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie weiterer datenschutzrechtlicher Bestimmungen erhoben, verarbeitet, gespeichert, verändert und genutzt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes erforderlich ist. Dies gilt auch für die Ermittlung und Sammlung von Grundlagendaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3a Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) i.V. m. § 88a Abgabenordnung (AO).
(2) Der Zweckverband verarbeitet und übermittelt die personenbezogenen Daten zu den in dieser Satzung genannten Zwecken und gemäß der im Internet unter www.wavh.de -Impressum/Datenschutz-, veröffentlichten „Erklärung und Information zum Datenschutz“ zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
§ 12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) vom 01.11.2011 sowie die 1. Änderungssatzung zur BS-EWS vom 01.12.2014 und die 2. Änderungssatzung zur BS-EWS vom 07.12.2018 außer Kraft.
Hildburghausen, den 23. Oktober
Zweckverband „Wasser- und
Abwasser-Verband Hildburghausen“
gez.
Christopher Other
Verbandsvorsitzender des Zweckverbandes
„Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“
Beschluss- und Genehmigungsvermerk:
| 1. | Die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS - EWS) des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ (WAVH) wurde am 28. 09. 2023 mit Beschluss-Nr. 16/2023 von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ beschlossen und dem Landratsamt Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, zur Genehmigung vorgelegt. |
| 2. | Das Landratsamt Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, hat mit Bescheid vom 19. 10. 2023 -Aktenzeichen 15-SC-0225-23 die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS - EWS) des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ (WAVH) rechtsaufsichtlich genehmigt. |
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen (WAVH) in 98646 Hildburghausen, Birkenfelder Straße 16, gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Hildburghausen, den 23. Oktober 2023
Zweckverband „Wasser- und
Abwasser- Verband Hildburghausen“
gez. Christopher Other
Verbandsvorsitzender
des Zweckverbandes „Wasser- und
Abwasser-Verband Hildburghausen