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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 19/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung des Zweckverbandes "Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen" (WAVH)

2. Änderungssatzung

zur Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS - WBS) des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“

Der Zweckverband „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ (WAVH) erlässt aufgrund der §§ 16, 20 und 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl, S. 194, 201), der §§ 19 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO -) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 42 ff. Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291) sowie der §§ 2, 10, 11, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) folgende 2. Änderungssatzung:

Artikel I

Die Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS - WBS) des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ vom 07. 12. 2018 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen am 22. 12. 2018, Ausgabe 22/2018) in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur GS-WBS vom 01. 10. 2021 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen am 30. 10. 2021, Ausgabe 19/2021) wird wie folgt geändert:

Der § 4 Grundgebühren erhält folgende Fassung:

§ 4

Grundgebühren

(1)

Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss bzw. dem Dauerdurchfluss des Wasserzählers für jeden Anschluss einzeln berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss bzw. der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

Zwischenwasserzähler gemäß § 17 Abs. 7 der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung - Wasserbenutzungssatzung - (WBS) bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

(2)

Die Grundgebühr beträgt, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, bei der Verwendung von Wasserzählern mit:

(3)

Bei Verwendung von Verbundzählern wird die Grundgebühr für jeden Einzelzähler berechnet.

Artikel II

Die 2. Änderungssatzung tritt am 01. 01. 2025 in Kraft.

Zweckverband „Wasser- und Abwasser-

Verband Hildburghausen“

Hildburghausen, den 24. Oktober 2024

gez.

Christopher Other

Verbandsvorsitzender des Zweckverbandes

„Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

1.

Die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS - WBS) des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ (WAVH) wurde am 22. 10. 2024 mit Beschluss-Nr. 14/2024 von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ beschlossen und dem Landratsamt Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, zur Genehmigung derselben vorgelegt.

2.

Das Landratsamt Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, hat mit Bescheid vom 23. 10. 2024 -Aktenzeichen 15-SC-0251-24 die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS - WBS) des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ (WAVH) rechtsaufsichtlich genehmigt.

Bekanntmachungshinweis:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ (WAVH) in 98646 Hildburghausen, Birkenfelder Straße 16, gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Hildburghausen, den 24. Oktober 2024

Zweckverband „Wasser- und

Abwasser- Verband Hildburghausen“

gez.

Christopher Other

Verbandsvorsitzender

des Zweckverbandes „Wasser- und

Abwasser-Verband Hildburghausen“