Der Landkreis Hildburghausen erlässt aufgrund von §§ 98, 99 und 100 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und von §§ 2 bis 5 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt des Landkreises Hildburghausen.
I
| 1. | In § 4 werden nachfolgende Absätze 3 und 4 neu eingefügt: | |
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| „(3) Die Verwaltung des Jugendamtes informiert die in ihrem Zuständigkeitsbereich gegründeten Jugendmitbestimmungsgremien regelmäßig, mindestens einmal jährlich über die für die Kinder und Jugendlichen relevanten Themen.“ | |
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| „(4) Das Kreisjugendamt benennt aus seiner Mitte mindestens eine Person, die Kindern und Jugendlichen in den sie betreffenden Angelegenheiten zur Verfügung steht.“ | |
| 2. | In § 5 Abs. 1 wird nachfolgende Aufzählung aufgenommen: | |
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| „h) Die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und - schöffen (§ 35 JGG)“ | |
| 3. | In § 5 Abs. 4 wird das Wort „er“ gestrichen und durch das Wort „es“ ersetzt. | |
| 4. | In § 6 Abs. 3 wird die Formulierung gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: „Für jedes stimmberechtigtes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.“ | |
| 5. | In § 6 Abs. 4 wird die Formulierung gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: „Eine geschlechtergerechte Besetzung ist anzustreben.“ | |
| 6. | In § 6 Abs. 6 wird im Satz 2 der Wortlaut „selbst einen Kandidaten/eine Kandidatin, der/die die Träger der freien Jugendhilfe repräsentiert.“ gestrichen und durch den Wortlaut „Andernfalls wählt der Kreistag unter Berücksichtigung der eingegangenen Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.“ ersetzt. | |
| 7. | In § 8 Abs. 1 a) wird der gesamte Wortlaut gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: „die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder an ihrer Stelle eine von ihr mit der Vertretung beauftragte Person;“ | |
| 8. | In § 8 Abs. 1 d) wird der gesamte Wortlaut gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: „die/ der Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann des Landkreises;“ | |
| 9. | In § 8 Abs. 1 e) wird der gesamte Wortlaut gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: „die/ der Beauftragte für die Integration, Migration und Flüchtlinge des Landkreises, wenn eine solche oder ein solcher bestellt ist;“ | |
| 10. | In § 8 Abs. 1 wird folgende Nummer f) neu eingefügt: „die/ der kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen des Landkreises, wenn eine solche oder ein solcher bestellt ist.“ | |
| 11. | In § 8 Abs. 2 wird gestrichen und durch folgenden Abs. 2 ersetzt: | |
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| „a) | das Amtsgericht aus der mit Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft; |
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| b) | die Bundesagentur für Arbeit; |
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| c) | das Jobcenter des Landkreises; |
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| d) | das Schulamt aus der Lehrerschaft; |
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| e) | die Polizeibehörde aus den mit Jugendsachen befassten Polizeibeamten; |
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| f) | das Gesundheitsamt aus der Ärzteschaft; |
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| g) | die evangelische Kirche; |
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| h) | die katholische Kirche; |
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| i) | die jüdische Gemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bereich des örtlichen Trägers bestehen; |
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| j) | der Zusammenschluss der Jugendverbände, soweit er nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied nach § 6 Abs. 2 b vertreten ist; |
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| k) | ein Vertreter eines Jugendmitbestimmungsgremiums, wenn ein solches eingerichtet ist; |
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| l) | die Gesamtelternvertretung der Kindertageseinrichtungen des Landkreises; |
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| m) | die Kreisschülervertretungen entsenden als weitere beratende Mitglieder zwei Vertreter, die unterschiedlicher Schularten angehören; |
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| n) | eine Vertretung und Stellvertretung der selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII; |
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| o) | eine Vertretung und Stellvertretung der im Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) tätigen freien Trägern. |
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| Für die Mitglieder nach dem Absatz 2 a bis m ist von der entsendenden Stelle eine Stellvertretung zu benennen.“ | |
| 12. | § 8 Abs. 4 wird geändert in Abs. 3 | |
| 13. | § 8 Abs. 5 wird geändert in Abs. 4 | |
| 14. | Der § 10 wird mit folgendem Wortlaut neu eingefügt: | |
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| „§ 10 | |
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| Entschädigung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses | |
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| Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung nach Maßgabe der Hauptsatzung des Landkreises Hildburghausen, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Bedienstete des Landkreises, die im Rahmen ihrer durch den Dienstherren bzw. Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeit. Satz 1 gilt für stellvertretende Mitglieder entsprechend, wenn sie im Vertretungsfall an Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teilnehmen.“ | |
| 15. | In § 11 Abs. 2 wird das Wort „sämtliche“ gestrichen und durch die Formulierung „die stimmberechtigten“ ersetzt. | |
| 16. | In § 12 Abs. 1, Satz 1 wird gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: | |
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| „Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Unterausschüsse bilden.“ | |
| 17. | Der § 14 wird mit folgendem Wortlaut neu eingefügt: | |
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| „§ 14 | |
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| Gleichstellungsbestimmung, Inkrafttreten | |
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| Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher Form, in weiblicher Form und divers.“ | |
II
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hildburghausen, den 21.10.2025
gez.
Sven Gregor
Landrat des
Landkreises Hildburghausen — Dienstsiegel