In diesem Jahr findet die Wahl der Jugendschöffen für die Jahre 2024 bis 2028 statt. Das Wahlverfahren ist in den §§ 36 - 44 sowie § 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 35 des Jugendgerichtsgesetzes geregelt.
Die neue Amtsperiode beginnt am 01.01.2024 und endet am 31.12.2028 und beträgt somit insgesamt fünf Jahre.
Für die Jahre 2024 bis 2028 werden männliche Jugendhauptschöffen und weibliche Jugendhauptschöffen benötigt.
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Die vorgeschlagenen Personen müssen Deutsche sein und zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis wohnen. Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Punkt 2.6 der Verwaltungsvorschrift zählt die Personen auf, die nicht in das Schöffenamt berufen werden können oder dieses auch ablehnen dürfen.
| 2.6 | In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen: | |
| 2.6.1 | Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde nach § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich: | |
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| a) | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
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| b) | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| 2.6.2 | Personen, die nach § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich: | |
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| a) | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
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| b) | Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden: |
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| c) | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
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| d) | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; |
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| e) | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
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| f) | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
| 2.6.3 | Personen, die nach § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen, nämlich: | |
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| a) | der Bundespräsident; |
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| b) | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
| c) | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; | |
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| d) | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
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| e) | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
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| f) | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; |
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| g) | Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. |
| 2.6.4 | Personen, die nach § 44a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBI. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters berufen werden sollen, nämlich Personen, die | |
| a) | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder | |
| b) | wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) in der Fassung vom 6.. September 2021 (BGBI. I S. 4129) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind. | |
| Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. | ||
| 2.6.5 | Folgende Personen dürfen die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen (§§ 35, 77 GVG) | |
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| a) | Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; |
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| b) | Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert; |
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| c) | Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben; |
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| d) | Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; |
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| e) | Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; |
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| f) | Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; |
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| g) | Personen, die glaubhaft machen, dass Ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für Ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; |
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| h) | Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; |
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| i) | Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. |
Sollten Sie Interesse an einer Tätigkeit als Jugendschöffe haben, bewerben Sie sich bitte schriftlich mit folgenden Angaben:
Familienname; Vorname; Geburtsname; Geschlecht; Geburtstag, Geburtsort, Beruf, Wohnanschrift, frühere Schöffentätigkeiten (wann und wo?)
Ansprechpartnerin:
Frau Baumann-Grabmayer
Email: baumann@lrahbn.thueringen.de
Tel. 03685 445-372
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 30.04.2023 an folgende Adresse:
Landratsamt Hildburghausen
Jugendamt
Wiesenstr. 18
98646 Hildburghausen
gez.
Angelika Fink
Stellv. Amtsleiterin