Das Landratsamt Hildburghausen hat die nachfolgend abgedruckte Zweckvereinbarung zwischen den Gemeinden Ahlstädt und Lengfeld vom 08.09.2023 zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe auf dem Gebiet der Gemeinde Ahlstädt durch die Feuerwehr der Gemeinde Lengfeld, mit Bescheid des Landratsamtes Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht vom 04.10.2023 (Aktenzeichen: 15-Bar/0203-23) rechtsaufsichtlich genehmigt.
Die Zweckvereinbarung wird zum 01.01.2024 wirksam.
Hildburghausen, den 09.11.2023
Im Auftrag
gez. Beck
Amtsleiterin
Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe auf dem Gebiet der Gemeinde Ahlstädt durch die Feuerwehr der Gemeinde Lengfeld
zwischen
der Gemeinde Lengfeld
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Ralf Geyer
und
der Gemeinde Ahlstädt
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Jens Greiner
Aufgrund der §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz-ThBKG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) sowie § 1 Abs. 1 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. 2009, 39) zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. S. 233) wird folgende Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Lengfeld und der Gemeinde Ahlstädt zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe auf dem Gebiet der Gemeinde Ahlstädt durch die Feuerwehr der Gemeinde Lengfeld geschlossen:
§ 1
Gegenstand
(1) Die Gemeinde Ahlstädt überträgt die Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe für das Gebiet der Gemeinde Ahlstädt auf die Gemeinde Lengfeld.
(2) Die Gemeinde Lengfeld setzt zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben die Feuerwehr Lengfeld (Freiwillige Feuerwehr Lengfeld) ein.
§ 2
Übertragung von Befugnissen/ Satzungsrecht
(1) Die Gemeinde Lengfeld ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche Befugnisse nach den Bestimmungen des ThBKG, der ThürFwOrgVO und anderen Rechtsvorschriften im Bereich der Gemeinde Ahlstädt auszuüben.
(2) Durch diese Zweckvereinbarung wird der Gemeinde Lengfeld das Recht übertragen, zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben, Satzungen für das Gebiet der Gemeinde Ahlstädt zu erlassen, aufzuheben oder abzuändern.
(3) Das im Gebiet der Gemeinde Lengfeld geltende Ortsrecht, nämlich die Satzung für die Gemeinde Lengfeld über die Freiwillige Feuerwehr vom 29.01.2013 (veröffentlicht im Amtsblatt der VG Feldstein Nr. 02/2013 vom 22.02.2013) und die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistung herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr Lengfeld vom 26.05.2020 (veröffentlicht im Amtsblatt VG Feldstein Nr. 6/2020 vom 26.06.2020) in der jeweils gültigen Fassung, erstrecken sich auch auf das Gebiet der Gemeinde Ahlstädt.
(4) Die Gemeinde Lengfeld hat weiterhin das Recht im Geltungsbereich der von ihr nach Abs. 2 und 3 erlassenen Satzungen und Verordnungen alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 3
Ausrückebereich
(1) Die Feuerwehr Lengfeld wird als Ausrückebereich das Territorium der Gemeinde Ahlstädt zugewiesen.
(2) Der Ausrückebereich ist in der als Anlage 1 beigefügten Karte gekennzeichnet.
(3) Die Feuerwehr Lengfeld hat zu gewährleisten, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an Ort im vorgenannten Ausrückebereich innerhalb von 10 Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundziel) wirksame Hilfe einleiten kann.
§ 4
Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen
(1) Die Feuerwehr Lengfeld hat zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben den Mindestbedarf an Fahrzeugen und Ausrüstungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie der Anlage 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vorzuhalten sowie zur wirksamen Bekämpfung von Gefahren im notwendigen Umfang einzusetzen.
(2) Durch die Feuerwehr Lengfeld wird jederzeit die erforderliche Einsatzstärke und Besatzung vorgenannter Technik mit ausgebildeten Feuerwehrangehörigen sichergestellt.
(3) Die Fahrzeuge werden an Standort der Feuerwehr Lengfeld vorgehalten.
§ 5
Einsatzleitung
(1) Die Einsatzleitung hat der Einsatzleiter der Feuerwehr Lengfeld.
(2) Der Einsatzleiter der Feuerwehr Lengfeld ist den Kräften anderer Feuerwehren, die vom Einsatzleiter vor Ort bzw. durch die Leitstelle angefordert werden, weisungsbefugt.
§ 6
Zusammenarbeit
Die Gemeinde Lengfeld legt in eigener Zuständigkeit die Alarm- und Einsatzpläne für das Gemeindegebiet Ahlstädt fest. Der Gemeinde Lengfeld werden durch die Gemeinde Ahlstädt für den im § 2 bezeichneten Ausrückebereich nachfolgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
| - | Löschwasserentnahmepläne |
| - | Gemeindekarte mit Straßenverzeichnis |
§ 7
Kostenerstattung
Die Gemeinde Ahlstädt erstattet der Gemeinde Lengfeld jährlich zum 01.07. eine Pauschale in Höhe von 35 Euro/Einwohner. In dieser Pauschale sind die anteiligen Kosten der Gemeinde für die Vorhaltung der Feuerwehrtechnik, die bei Bränden und technischen Hilfeleistungen laut Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehren der Gemeinde Lengfeld im Gemeindegebiet Ahlstädt zum Einsatz kommt, einschließlich Unterstellung und Wartung sowie die Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Schutzkleidung enthalten. Für die Berechnung wird die Einwohnerzahl zum Stand 31.12. des Vorjahres zugrunde gelegt.
Die Gemeinde Lengfeld ist berechtigt, erstmals für das Jahr 2025 die o.g. Pauschale hinsichtlich der Höhe zu überprüfen und wenn notwendig anzupassen. Sie zeigt dies unter Aufführung der angefallenen Kosten der Gemeinde Ahlstädt an. Über die Neufestsetzung der Pauschale ist Einvernehmen der Beteiligten zu erreichen.
Die für Investitionen aufzubringenden Kosten (z.b. für Technik, Investitionen in den Standort o.ä.) werden nach Abzug von Investitionskostenzuschüssen und sonstigen Leistungen Dritter (z. B. Spenden), auf die an dieser Zweckvereinbarung beteiligten Gemeinden anteilig nach der Einwohnerzahl umgelegt. Die Gemeinde Lengfeld unterrichtet die Gemeinde Ahlstädt frühstmöglich über geplante Investitionen. Bei der Entscheidung über Investitionsvorhaben, welche die Investitionssumme von 25.000 € übersteigen, ist die Gemeinde Ahlstädt vorher anzuhören. Für die Berechnung wird die Einwohnerzahl zum Stand 31.12. des Vorjahres zugrunde gelegt.
§ 8
Laufzeit, Kündigung
(1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Eine Kündigung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Die Kündigung soll begründet werden.
§ 9
Vertragsanpassung, Schlichtung
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Inhaltes dieser Zweckvereinbarung maßgebend sind, seit Abschluss so wesentlich geändert, dass einer Partei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Partei eine Anpassung des Inhaltes der Zweckvereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen, oder sofern eine Anpassung nicht möglich oder eine Partei nicht zuzumuten ist, die Zweckvereinbarung kündigen.
(2) Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten, die sich aus dieser Zweckvereinbarung ergeben, wird die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen. Für den Fall, dass das Ergebnis der Schlichtung nicht anerkannt wird, ist der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
§ 10
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieser Zweckvereinbarung oder Teile von Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Vorschriften hiervon unberührt. Für diesen Fall soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszweckes entspricht oder am nächsten kommt.
§ 11
In-Kraft-Treten
Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie wird am 01.01.2024 wirksam.
Lengfeld, den 08.09.2023 Ahlstädt, den 08.09.2023
| gez. Geyer Bürgermeister Gemeinde Lengfeld | (Siegel) |
| gez. Greiner Bürgermeister Gemeinde Ahlstädt | (Siegel) |