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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 20/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht) sowie des Tiergesundheitsgesetztes; Anordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Geflügelpest

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Aufgrund der Feststellung des Ausbruches der Geflügelpest bei Wildvögeln und Hausgeflügel in Thüringen erlässt das Landratsamt Hildburghausen (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt - VLÜA) folgende

Allgemeinverfügung

1.

In ausgewiesenen Schutz- und Überwachungszonen dürfen bis auf Widerruf keine Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen gehaltenen Vögeln durchgeführt werden.

2.

Außerhalb der unter Nr. 1. genannten Zonen sind Geflügelausstellungen und Veranstaltungen anderer Art zu Schauzwecken erlaubt, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden.

und

3.

Geflügel und gehaltene Vögel dürfen bei regionalen und überregionalen Geflügelausstellungen und Geflügel-Veranstaltungen anderer Art außerhalb der unter Nr. 1. genannten Zonen nur ausgestellt werden, wenn der Tierhalter (Aussteller) in einer Eigenerklärung (siehe Anlage) am Tag der Aufstallung / Anlieferung erklärt, dass

3.1.

die Tiere des Herkunftsbestandes mindestens 14 Tage vor der Aufstallung Anlieferung zum Ort der Ausstellung wildvogelsicher gehalten worden sind (davon ausgenommen sind Tauben),

3.2.

keine Anzeichen einer Infektion in diesem Zeitraum im Gesamtbestand vorlagen und

3.3.

innerhalb dieses Zeitraums keine Verbringungen der auszustellenden Tiere in den oder aus dem Herkunftsbestand erfolgten.

Wenn die wildvogelsichere Haltung des Gesamtbestandes nach Nr. 3.1. nicht gewährleistet werden kann, so sind die auszustellenden Tiere mindestens 14 Tage vor der Aufstallung / Anlieferung separat von den anderen Tieren des Bestandes wildvogelsicher zu halten.

4.

Die teilnehmenden Tiere (Geflügel und gehaltene Vögel) einer Geflügelausstellung oder Veranstaltungen anderer Art zu Schauzwecken sind entweder

4.1.

vor der Veranstaltung am Einlass klinisch zu untersuchen

oder

4.2.

längstens 7 Tagen vor der Aufstallung / Anlieferung zum Ort der Ausstellung von einem praktizierenden Tierarzt klinisch zu untersuchen. Die Freiheit von klinischen Anzeichen der Geflügelpest muss mit einer Gesundheitsbescheinigung durch den praktizierenden Tierarzt bestätigt werden. Der praktizierende Tierarzt hat auf der Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen, dass die auszustellenden Tiere gemäß der Vorgabe von Nr. 3.1 separat gehalten worden sind.

Bei Veranstaltungen mit einer überregionalen Beteiligung hat die klinische Untersuchung nach Nr. 4.2. zu erfolgen.

5.

Bei Verkauf oder Tausch von Tieren im Rahmen einer Veranstaltung nach Nr. 4. sind die abgebenden Halter verpflichtet, mindestens

5.1.

die VVVO-Nummer des Abgebenden und des Käufers,

5.2.

die Spezifikation, die Anzahl und die Kennzeichnung der abgegebenen Tiere

sowie

5.3.

die Registriernummer des Transportunternehmers, sofern zutreffend,

in einer Liste zu dokumentieren. Diese Liste ist dem Veranstalter auszuhändigen. Der Veranstalter hat die Liste mindestens 21 Tage nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen VLÜA auf Verlangen vorzulegen.

6.

Der Zukauf von Geflügel und anderen gehaltenen Vögeln über Märkte, Börsen oder mobile Händler ist im Landkreis Hildburghausen untersagt.

Davon ausgenommen sind:

6.1.

ein Zukauf / Tausch auf Veranstaltungen nach Nr. 2 und 3.

oder

6.2.

Tiere, die nachweislich klinisch und im Fall von Wassergeflügel auch virologisch innerhalb der letzten 4 Tage von einem praktizierenden Tierarzt untersucht wurden und dieser Nachweis im Rahmen des Verkaufes durch den Verkäufer an den Käufer übergeben wird. Die Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

7.

Alle Halter von Geflügel und anderen gehaltenen Vögeln im Landkreis Hildburghausen die ihrer Pflicht zur Meldung der gehaltenen Tiere bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises anzuzeigen.

8.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 7 wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.

9.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite des Landkreises unter https://www.landkreis-hildburghausen.de/ verkündet und gilt damit als wirksam bekanntgegeben (Notbekanntgabe). Sie tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle des Landratsamtes Hildburghausen (Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen) eingesehen werden.

10.

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Gez.

Im Auftrag

Dr. Abele

Amtsleiter

Amtstierarzt

Hinweise:

1.

Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen, vgl. § 4 Tiergesundheitsgesetz.

2.

Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG.