Die Gebr. Ewald GmbH, Waldauer Berg 2, 98553 Schleusingen OT Hinternah, hat beim Landratsamt Hildburghausen den Antrag auf Neugenehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von oxidierenden Feststoffen für die Herstellung von Haarkosmetikprodukten gestellt.
Durch die geplante Lagerkapazität der Einsatzstoffe unterliegt die Anlage dem Geltungsbereich der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung Nr. 9.3.2 V.
Es handelt sich um ein Vorhaben, für welches nach Anlage 1 Ziff. 9.3.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zu erfolgen hat.
Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Persulfaten mit einer Lagerkapazität von 180 t, welches Voraussetzung für die Herstellung von Haarkosmetikprodukten ist, einschließlich entsprechender Nebenanlagen.
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:
Aufgrund der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG wird festgestellt, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen verbunden sind und somit keine UVP-Pflicht besteht.
Nach Prüfung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG ergibt sich diese Feststellung aus folgenden Gründen:
Mit der beantragten Anlage ist keine wesentliche Zunahme der Art, Menge oder Dauer der von der Betriebsstätte ausgehenden Emissionen verbunden.
Die entsprechenden Nachweise sind in den Antragsunterlagen eingebunden, wie z. B. die gutachterliche Stellungnahme zur Prognose der Schallimmissionen.
Die Einstufung der Anlage in einen Betriebsbereich der unteren Klasse gemäß Störfallverordnung hat im bestimmungsgemäßen keine Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Anlage. Die Anforderungen der Störfallverordnung werden eingehalten.
Der Standort der Anlage liegt im Bereich des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Waldauer Berg“. Die beantragten Maßnahmen werden innerhalb des bestehenden Anlagengeländes umgesetzt. Eine Flächenneuversieglung findet nicht statt. Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 (3) UVPG diese Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen zugänglich.
Diese Bekanntgabe wird auch auf der Homepage des Landratsamtes Hildburghausen unter „Aktuelles“ veröffentlicht.
Hildburghausen, den 20. November 2025
gez.
Franzke
Amtsleitung