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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 21/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung Amt für Umwelt und Abfallwirtschaft

Firma Rauschert

Die Firma Rauschert Kloster Veilsdorf GmbH stellte für den Standort in 98669 Veilsdorf, Industriestr. 1 am 17.10.2025 beim Landratsamt Hildburghausen den Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung ihrer Anlage zum Brennen keramische Erzeugnisse.

Bei der v.g. Betriebsstätte handelt es sich um eine Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen / Tag, die entsprechend ihrer Leistungsmerkmale der Nummer 2.10.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) zuzuordnen ist.

Gegenstand der geplanten Änderung ist die Errichtung und der Betrieb eines Applikationslabors für keramische Erzeugnisse.

Entsprechend Nr. 2.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), ist für die Umsetzung der v. g. Maßnahme eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich.

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wir hiermit bekannt gegeben:

Aufgrund der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG wird festgestellt, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen verbunden sind und somit keine UVP-Pflicht besteht.

Nach Prüfung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG ergibt sich diese Feststellung aus folgenden Gründen:

Mit der beantragten Anlage ist keine wesentliche Zunahme der Art, Menge oder Dauer der von der Betriebsstätte ausgehenden Emissionen verbunden.

Die entsprechenden Nachweise sind in den Antragsunterlagen eingebunden, wie z. B. die gutachterliche Stellungnahme zur Prognose der Schallimmissionen.

Der Standort der Anlage liegt im Bereich des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Alte Porzellanfabrik“. Die beantragten Maßnahmen werden innerhalb des bestehenden Anlagengeländes umgesetzt. Eine Flächenneuversieglung findet nicht statt. Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 UVPG diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 zugänglich.

Diese Bekanntgabe wird auch auf der Homepage des Landratsamtes Hildburghausen unter „Aktuelles“ veröffentlicht.

Hildburghausen, den 20.11.2025

gez.

Franzke

Amtsleiter