Der Landkreis Hildburghausen erlässt auf Grund von § 6 Abs. 1 Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) in Verbindung mit § 20 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) und der §§ 98, 99 Thüringer Gemeinde- und Kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AbfS)
§ 1
Abfallentsorgung durch den Landkreis
(1) Diese Abfallwirtschaftssatzung gilt für das Gebiet des Landkreises Hildburghausen (nachfolgend Landkreis genannt). Der Landkreis ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. § 3 Abs. 1 ThürAGKrWGund betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet als öffentliche Einrichtung (öffentliche Abfallentsorgung). Er entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung die in seinem Gebiet anfallenden Abfälle. Der Landkreis wird bei den ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben öffentlich-rechtlich tätig.
(2) Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner ihm gemäß dieser Satzung obliegenden Pflichten beauftragen (§ 22 KrWG).
(3) Die Zufuhr von Abfällen zum Zweck der Beseitigung durch den Landkreis in das Gebiet des Landkreises hinein ist nicht zulässig. Öffentlich-rechtliche Verträge mit anderen Entsorgungsträgern bleiben davon unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle im Sinne dieser Satzung sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Siedlungsabfälle im Sinne dieser Satzung ist die Gesamtheit aller Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, die in Einheitsbehältern oder in zum Einsammeln üblichen Fahrzeugen gesammelt und ohne besondere Anforderungen öffentlich entsorgt werden können.
(3) Restabfall im Sinne dieser Satzung ist der Teil der Siedlungsabfälle, der nicht verwertbar ist und zur Beseitigung überlassen wird.
(4) Sonderabfall im Sinne dieser Satzung sind aus den privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen anfallende gefährliche Abfälle, die vor allem auf Grund des Schadstoffgehaltes oder gesundheitsgefährdender Eigenschaften nicht mit dem Restabfall entsorgt werden dürfen, zum Beispiel:
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Öle und Fette, öl- oder lösungsmittelhaltige Stoffe, unausgehärtete Farben und Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Säuren, Laugen und Salze.
(5) Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare pflanzliche oder tierische Abfälle zur Verwertung, wie
| - | Gartenabfälle (z.B. Blumen- und Gemüseabfälle, Fallobst, Grasschnitt, Laub, Wildkräuter, Wurzeln, Zweige) |
| - | Blumensträuße und Blumentopfpflanzen (ohne Topf) |
| - | Küchenabfälle (z.B. Speisereste, verdorbene Lebensmittel, Eierschalen, Brot, Gebäckreste, Kaffeefilter, Teebeutel, Schalen von Südfrüchten und Nüssen etc.) |
| - | Kleintiermist, sofern nicht mineralisch |
| - | Haare, Federn |
(6) Grünschnitt im Sinne dieser Satzung sind Baum- und Strauchschnitt, Laub, Rasenschnitt, Christbäume (ohne Schmuck), Stauden, Mähgut, Blumen und -reste sowie Unkraut und sonstige Pflanzenabfälle aus dem Garten.
(7) Elektro- und Elektronikaltgeräte im Sinne dieser Satzung sind elektrische und elektronische Geräte, die Abfall im Sinne des § 3 KrWG sind und die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten - ElektroG genannt sind. Hierzu zählen:
| • | Wärmeüberträger, |
| • | Bildschirme, Monitor und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten, |
| • | Lampen, |
| • | Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter (Großgeräte), |
| • | Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und |
kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt. Elektro- und Elektronikaltgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in der Anlage 1 des ElektroG aufgeführten Geräte.
(8) Sperrmüll im Sinne dieser Satzung ist fester Abfall aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, der aufgrund seiner Größe, seiner Beschaffenheit oder seines Gewichts nicht in die zugelassenen Behältnisse für Restabfall aufgenommen werden kann und daher einer gesonderten Entsorgung bedarf.
(9) Bauabfälle im Sinne dieser Satzung sind aus Bautätigkeit stammende mineralische Abfälle wie Beton, Backsteine, Ziegel, Klinkersteine, Mörtelreste, Fliesen, Glasbausteine, Keramik, Sand, Bodenaushub und Straßenaufbruch, sowie nichtmineralisch geprägte Abfälle wie Altholzfenster, Altholztüren, Asbest, Teerpappe und Dämmmaterial (z.B. Baustyropor u. Mineralwolle).
(10) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung, jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(11) Den Grundstückseigentümern stehen alle sonstigen zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten wie z.B. Erbbauberechtigte, Nießbraucher gleich.
(12) Private Haushaltung bzw. Haushalt im Sinne dieser Satzung sind Personen, die sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen durch eine selbständige Haushalts- und Lebensführung auszeichnen. Im Falle des Vorhandenseins einer eigenen Wohnung wird regelmäßig das Bestehen einer privaten Haushaltung vermutet.
(13) Andere Herkunftsbereiche im Sinne dieser Satzung sind gemäß § 17 Abs.1 KrWG alle Herkunftsbereiche mit Ausnahme der privaten Haushaltungen; insbesondere industrielle und gewerbliche Unternehmen, freiberuflich Tätige und öffentliche Einrichtungen.
(14) Behälterglas im Sinne dieser Satzung ist Glas, welches als Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes verwendet wird.
(15) Behältergemeinschaften sind private Haushaltungen eines Grundstückes, die ihre Verpflichtung durch Nutzung gemeinsamer Abfallbehälter erfüllen.
(16) Für die Definition der im Übrigen verwendeten Begriffe wird auf die Vorschriften des KrWG sowie auf die aufgrund des KrWG erlassenen Verordnungen verwiesen.
§ 3
Pflicht zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung
(1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgung hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich zu halten.
(2) Der Landkreis berät private Haushaltungen und andere Herkunftsbereiche über Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen; insbesondere bestellt er hierzu Abfallberater. Die Abfallvermeidung und -verwertung hat Vorrang vor der Abfallbeseitigung.
(3) Abfälle sind nach Maßgabe dieser Satzung so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil verwertet werden kann. Dafür sind die Abfälle getrennt in den dafür vorgesehenen Behältern zu halten.
§ 4
Ausschluss von der Abfallentsorgung durch den Landkreis
(1) Von der Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausgeschlossen:
| 1. | Eis und Schnee, |
| 2. | Abfälle und Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 KrWG (z.B. Stalldung, Gülle, Speiseabfälle aus Gaststätten, Großküchen und Kantinen), |
| 3. | Abfälle, die besonderen Rücknahmeverpflichtungen aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit die hierfür erforderlichen Anlagen tatsächlich vorhanden sind und soweit nicht der Landkreis nach § 25 Absatz 2 Nr. 8 KrWG an der Rücknahme mitwirkt sowie Abfälle, die aufgrund gesetzlicher Regelungen einer besonderen Rücknahme- oder Rückgabeverpflichtung unterliegen, soweit die hierfür erforderlichen Anlagen tatsächlich vorhanden sind und soweit nicht der Landkreis an der Rücknahme bzw. Rückgabe mitwirkt, |
| 4. | Gefährliche Abfälle nach § 48 KrWG aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, ausgenommen Abfälle nach § 7 Abs. 1 ThürAGKrWG |
Darüber hinaus kann der Landkreis im Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushalten anfallenden Abfällen beseitigt werden können, von der Entsorgung ausschließen.
Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind durch den Abfallbesitzer ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in Absatz 1 genannten Abfallarten ausgeschlossen:
| 1. | Altreifen (Selbstanlieferung gemäß § 21), |
| 2. | Elektroaltgeräte (Selbstanlieferung gemäß § 21), |
| 3. | Grünschnitt (Selbstanlieferung gemäß § 21), |
| 4. | Schrott (Selbstanlieferung gemäß § 21), |
| 5. | Bauabfälle, nicht mineralisch (Selbstanlieferung gemäß § 21). |
| 6. | Bauabfälle (mineralisch) sind gebührenpflichtig an der Deponie Leimrieth anzuliefern. |
| 7. | Sperrmüll in Mengen, die das haushaltsübliche Maß überschreiten; überschreitet die Menge des Sperrmülls das haushaltsübliche Maß, so hat der Überlassungspflichtige den Sperrmüll gebührenpflichtig beim Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestthüringen (ZASt) anzuliefern; unter das haushaltsübliche Maß fallen keine Haushaltsauflösungen. |
| 8. | Schlämme sind gebührenpflichtig beim ZASt anzuliefern. |
(3) Bei Zweifeln darüber, ob ein bestimmter Abfall vom Landkreis zu entsorgen ist, entscheidet der Landkreis. Dem Landkreis ist auf Verlangen durch den Abfallbesitzer nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfall handelt. Für den Fall, dass der Nachweis nicht gelingt, trägt der Abfallbesitzer die für die Nachweisführung anfallenden Kosten.
(4) Soweit Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen sind, dürfen sie ohne besondere schriftliche Vereinbarung mit dem Landkreis weder dem vom Landkreis mit der Einsammlung und Beförderung beauftragten Dritten im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung übergeben noch in den jedermann zugänglichen Sammelbehältern eingeworfen oder der Sperrmüllsammlung überlassen werden. Soweit Abfälle darüber hinaus von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen sind, dürfen sie auch nicht gemäß § 21 überlassen werden. Geschieht dies dennoch, kann der Landkreis neben dem Ersatz des ihm entstehenden Schadens die Rücknahme der Abfälle oder die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(5) Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Solche Abfälle bzw. Abfallgemische dürfen der Einrichtung der öffentlichen Abfallentsorgung nicht überlassen werden.
§ 5
Anschluss- und Überlassungsrecht
(1) Die Grundstückseigentümer im Landkreis sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht). Soweit Eigentumsrechte ungeklärt sind, steht dieses Recht den Eigenbesitzern zu. Ausgenommen sind die Eigentümer und Eigenbesitzer solcher Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absatz 2 ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.
(2) Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht, den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden nicht von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfall nach Maßgabe der §§ 13 bis 21 der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises zu überlassen (Überlassungsrecht). Soweit auf nicht anschlussberechtigten Grundstücken Abfälle anfallen, ist ihr Besitzer berechtigt, sie in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
§ 6
Anschluss- und Überlassungszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abfall anfällt, sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgenommen sind die Eigentümer und Eigenbesitzer solcher Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absatz 2 ein Überlassungszwang besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen. Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Abfälle zur Beseitigung anfallen an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen und diese zu benutzen, soweit die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden. Die selbständige Beseitigung dieser Abfälle ist dem Landkreis spätestens eine Woche vor der Beseitigung anzuzeigen.
(2) Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung eines anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter (Überlassungspflichtige), haben nach Maßgabe des § 17 KrWG und den Bestimmungen dieser Satzung den anfallenden Abfall gemäß der §§ 13 bis 21 der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises zu überlassen (Überlassungszwang). Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken Abfälle anfallen, sind diese von ihrem Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
Im Einzelfall kann der Landkreis auf Antrag eine Befreiung vom Anschluss- und Überlassungszwang für Bioabfälle aus privaten Haushalten zulassen, wenn der Überlassungspflichtige nachweist, dass er die im Rahmen seiner Haushaltführung anfallenden Bioabfälle auf dem von ihm im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstück verwerten/kompostieren kann. Mit dem Antrag hat der Überlassungspflichtige durch geeignete Belege nachzuweisen, dass die Nutzfläche seines Grundstücks ausreichend groß (Richtwert ist 50 m² gärtnerische Nutzfläche pro Person) ist, um die ordnungsgemäße Verwertung der bei ihm anfallenden Bioabfälle zu gewährleisten.“ Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung sind eine aktuelle Flurkarte/Katasterauszug mit Kennzeichnung des betreffenden Grundstückes und des gärtnerisch genutzten Teils sowie ein Foto von der Kompostierungseinrichtung mit zu übergeben.
Bei Behältergemeinschaften erfolgt keine Befreiung einzelner Haushalte.
(3) Für die Entsorgung von Restabfällen aus anderen Herkunftsbereichen muss mindestens ein Restabfallbehälter gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zur Verfügung stehen.
§ 7
Mitteilungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Die Anschlusspflichtigen müssen dem Landkreis für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenschuld wesentlichen Umstände unverzüglich mitteilen. Dies gilt insbesondere beim Bezug eines bisher nicht an die Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstückes. Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers eines angeschlossenen Grundstücks ein, so haben der bisherige und der neue Eigentümer den Wechsel / Rechtsübergang unverzüglich anzuzeigen. Die Mitteilungen sind schriftlich vorzunehmen.
(2) Die Überlassungspflichtigen, insbesondere die privaten Haushaltungen, haben dem Landkreis die Zahl und die Namen der zum Haushalt bzw. der zu ihnen gehörenden Personen unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Auch haben die Überlassungspflichtigen die für ihre Gefäßbestückung und Gebührenveranlagung wesentlichen Umstände und Veränderungen dem Landkreis unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere auch eine entsprechende Meldung bei Veränderung der Personenzahl sowie bei Wohnungswechsel oder Wohnungsaufgabe. Wenn sich die genannten Gegebenheiten ändern oder wenn auf einem Grundstück erstmals Abfälle anfallen, haben die Überlassungspflichtigen unaufgefordert und unverzüglich entsprechende Mitteilungen zu machen.
(3) Für Gewerbegrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke sind neben dem Grundstückseigentümer auch die jeweiligen Betriebsinhaber zu den Mitteilungen nach Absatz 1 verpflichtet.
(4) Selbstanlieferer haben bei Überlassung der Abfälle an den Entsorgungseinrichtungen des Landkreises ihre Kundenkarte vorzuzeigen, ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben, Auskunft über Art und Zusammensetzung der angelieferten Abfälle zu erteilen und die angelieferten Abfälle sowie deren festgestellte Menge mit Unterschrift zu bestätigen.
(5) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen, das Tauschen und das Abholen der zur Erfassung der Abfälle notwendigen Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. Dies gilt entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind.
(6) Die privaten Haushaltungen haben bei Umzug innerhalb des Landkreises sämtliche ihnen individuell zugeordneten Einzelgefäße mitzunehmen, sowie bei Auszug aus dem Landkreis an den Landkreis zurückzugeben.
(7) Der Landkreis kann Stichprobenkontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Angaben der Anschluss- und Überlassungspflichtigen zutreffend sind. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zur Durchführung der Kontrollen durch den Landkreis oder seinen Beauftragten zu dulden.
§ 8
Mitwirkung der Gemeinden
(1) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden unterstützen den Landkreis nach den Grundsätzen der Amtshilfe, im Übrigen nach Maßgabe der Bestimmungen des ThürAGKrWG und KrWG.
(2) Die Städte und Gemeinden bestimmen in Verbindung mit den mit der Sammlung und dem Transport beauftragten Dritten für das Hol- und Bringsystem die Standplätze für die Abfallbehälter. Dies gilt insbesondere auch bei Baumaßnahmen oder extremen Witterungsbedingungen. Die Standplätze sind dem Landkreis mitzuteilen. In Einzelfällen bestimmt der Landkreis die Standplätze.
§ 9
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Als Träger der Abfallentsorgung ist der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem ThürAGKrWG berechtigt:
| 1. | von den für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden gemäß § 31 Absatz 3 Abgabenordnung (AO) die Namen und Anschriften der anschlusspflichtigen Eigentümer von Grundstücken, |
| 2. | von der nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeo) zuständigen Stelle gemäß § 18 ThürVermGeoG die Namen und Anschriften der anschlusspflichtigen Eigentümer von Grundstücken, |
| 3. | von der nach der Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) zuständigen Stelle gemäß § 19 Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) die Anzahl der auf den bewohnten Grundstücken mit Haupt- und Nebenwohnung gemeldeten Personen, |
| 4. | von den Meldebehörden gemäß § 34 Bundesmeldegesetz (BMG) in Einzelfällen den Namen, die Anschriften, den Tag der Geburt, den Sterbetag, den Tag des Ein- und Auszuges, den Familienstand und den gesetzlichen Vertreter von Einwohnern, |
| 5. | von der zuständigen Ordnungsbehörde aus dem Gewerberegister gemäß § 14 der Gewerbeordnung die Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit von Gewerbetreibenden, |
| 6. | von der Handwerkskammer aus der Handwerksrolle gemäß § 6 Absatz 3 der Handwerksordnung den Namen, die Anschrift und das ausgeübte Handwerk der Inhaber der handwerklichen und handwerksähnlichen Betriebe, |
| 7. | von den Anschluss- und Überlassungspflichtigen personenbezogene Daten (Namen, Anschrift, Anzahl der Bewohner eines anschlusspflichtigen Grundstückes), eine Dokumentation der Mindestgartenfläche, Ablichtungen von Kompostiereinrichtungen, Katasterauszüge der angeschlossenen Grundstücke, den Wechsel des Eigentums an anzuschließenden Grundstücken, den Bezug oder das Verlassen eines angeschlossenen Grundstückes, Auskunft über Art und Zusammensetzung der zu überlassenen Abfälle |
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(2) Die im Rahmen der Durchsetzung der Abfallsatzung erhobenen personenbezogenen Daten darf der Landkreis nur zum Zweck der Erfüllung seiner ihm nach dem ThürAGKrWG übertragenen Aufgaben verarbeiten und nutzen, insbesondere zur Ermittlung der Anschluss-, Benutzungs- und Überlassungspflichten sowie zum Zweck der Abgabenerhebung.
(3) Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG).
§ 10
Störungen in der Abfallentsorgung
(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadensersatz. Die unterbliebenen Leistungen werden sobald wie möglich nachgeholt.
(2) Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störungen im Sinne des Absatz 1, die länger als einen Tag andauern, von den Überlassungspflichtigen wieder auf das Grundstück zurückzustellen.
§ 11
Eigentumsübertragung
(1) Abfälle mit Ausnahme der nach § 21 zu überlassenden Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung in einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über.
(2) Bei Anlieferung von Abfällen gehen diese mit der Annahme an den Einrichtungen der Abfallentsorgung des Landkreises in das Eigentum des Landkreises über.
(3) Unbefugte dürfen jedermann zugängliche Abfallbehältnisse weder durchsuchen noch entfernen. Unbefugt im Sinne von Satz 1 ist, wer keine Erlaubnis des Landkreises besitzt.
(4) Das Verbringen von Abfällen in Abfallbehältnisse fremder Grundstücke ohne Einwilligung der jeweiligen Anschluss- und Benutzungsberechtigten ist nicht gestattet.
(5) Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und sonstige Wertgegenstände, die im Abfall gefunden werden, werden als Fundsachen nach § 978 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) behandelt. Der Landkreis ist nicht verpflichtet, nach verlorenen Wertgegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.
§ 12
Haftung
(1) Der Landkreis übernimmt für Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und sonstige Wertgegenstände, die in die Abfallentsorgung geraten sind oder beschädigt sind oder nicht zurückgegeben werden können, keine Haftung.
(2) Für Schäden an Abfallbehältnissen, Sammelfahrzeugen und Entsorgungseinrichtungen des Landkreises, die durch Art und Zusammensetzung des Abfalls verursacht werden, haften der Abfallerzeuger und der Anlieferer im Falle der gemeinsamen Verursachung gemeinsam.
(3) Bei Verlust oder Beschädigung von dem Überlassungspflichtigen einzeln zugeordneten Abfallbehältern haftet dieser nur dann gegenüber dem Landkreis und hat die Kosten für ein Ersatzgefäß zu tragen, wenn ein Verschulden nachweisbar ist.
§ 13
Formen des Einsammelns und Beförderns
(1) Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte
| a) | im Rahmen des Bringsystems (§§ 14 und 15) oder |
| b) | im Rahmen des Holsystems (§§ 16 bis 20) |
(2) Hinsichtlich der Überlassungspflicht und der damit verbundenen Trennpflicht gelten die Sammeleinrichtungen der Dualen Systeme als Einrichtungen des Landkreises.
§ 14
Bringsystem
(1) Beim Bringsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 15 in jedermann zugänglichen Sammelbehältern oder sonstigen Sammeleinrichtungen erfasst, die der Landkreis für die Abfallbesitzer bereitstellt (Standplätze für Behälterglascontainer und Fahrzeuge für die Sonderabfallsammlung).
(2) Die Einrichtungen zur Erfassung von Abfällen dürfen nur von Überlassungsberechtigten nach § 5 benutzt werden.
(3) Dem Bringsystem unterliegen die folgenden Abfallarten:
| 1. | Behälterglas, |
| 2. | Sonderabfall. |
§ 15
Anforderungen an die Abfallüberlassung im Bringsystem
(1) Das über Wertstoffcontainerstandplätze zu entsorgende Behälterglas ist von den Überlassungspflichtigen in die dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzugeben. Andere als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Abfälle und Stoffe dürfen weder in die Sammelbehälter eingegeben, noch neben diesen zurückgelassen werden. Die Benutzung der Sammelbehälter ist nur zu den vom Landkreis festgelegten und am Standplatz angegebenen Einfüllzeiten zulässig.
(2) Sonderabfall wird einmal jährlich durch Sammelfahrzeuge erfasst und ist von den Überlassungspflichtigen dem Personal an den festgelegten Standplätzen zu übergeben. Die jeweiligen Standplätze und Annahmezeiten der Sammelfahrzeuge werden vom Landkreis bekannt gegeben.
§ 16
Holsystem
(1) Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe der §§ 17 bis 20 am oder auf dem Grundstück abgeholt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dem Holsystem unterliegen:
| 1. | Restabfall, |
| 2. | Bioabfall, |
| 3. | Sperrmüll, |
| 4. | Papier, Pappe, Kartonagen, |
| 5. | Leichtverpackungen im Rahmen der Dualen Systeme. |
§ 17
Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem in Abfallbehältnissen
(1) Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen sind in den dafür bestimmten Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; andere als die dafür bestimmten Abfälle dürfen in die Behältnisse nicht eingegeben werden. Andere als die zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden nicht entleert. Zugelassen sind folgende Behältnisse:
| 1. | gelbe Abfallbehälter bzw. schwarz/graue Abfallbehälter mit gelbem Deckel mit 240 l und 1100 l Füllraum bzw.an abgestimmten Standorten/Objekten gelbe Säcke für Leichtverpackungen im Rahmen der Dualen Systeme |
| 2. | blaue Abfallbehälter bzw. schwarz/graue Abfallbehälter mit blauem Deckel mit 240 l und 1100 l Füllraum für Papier, Pappe und Kartonagen |
(2) Restabfall ist in den dafür bestimmten Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen. Andere als die dafür bestimmten Abfälle dürfen in die Restabfallbehältnisse nicht eingegeben werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Zugelassen sind folgende vom Landkreis bereitgestellte Restabfallbehältnisse:
| 1. | schwarze oder graue Abfallbehälter mit einem Füllraum von 80 l, 120 l, 240 l sowie 1.100 l |
| 2. | Abfallsäcke mit dem Aufdruck "Landkreis Hildburghausen" (Volumen 80 l, Maximalfüllgewicht 25 kg) für den Spitzenbedarf. |
(3) Bioabfall ist in den dafür bestimmten braunen oder schwarzen/grauen Abfallbehälter mit braunem Deckel mit einem Füllraum von 60 l, 80 l, 120 l und 240 l zur Abfuhr bereitzustellen. Andere als die dafür bestimmten Abfälle dürfen in die Bioabfallbehältnisse nicht eingegeben werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zur Einhaltung der Verpflichtung zur satzungsgerechten getrennten Überlassung der Abfälle kann eine Kontrolle der bereitgestellten Behältnisse erfolgen.
§ 18
Vorhaltung und Benutzung der Abfallbehältnisse im Holsystem
(1) Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss pro überlassungspflichtiger Abfallart mindestens je ein Abfallbehältnis für Restabfall, für Bioabfall, für Papier, Pappe, Kartonagen und für Leichtverpackungen vorhanden sein. Die Behältnisse für Restabfall, Bioabfall und Papier, Pappe, Kartonagen werden durch den Landkreis und die Behältnisse für Leichtverpackungen durch die Dualen Systeme zur Verfügung gestellt.
(2) Grundsätzlich sind pro überlassungspflichtigen privaten Haushalt je 1 Abfallbehälter pro Abfallart, bezogen auf Absatz 1, Satz 1 vorzuhalten. Befinden sich in einem Gebäude mehr als 5 Haushalte, so wird eine Behältergemeinschaft im Sinne von § 2 Abs. 16 gebildet. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen von Satz 2 abgewichen werden.
(3) Das Mindestvolumen von Restabfallbehältern zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten basiert bezogen auf ein Kalenderjahr auf einem Abfallvolumen von 6 Liter pro Person im Haushalt und Woche.
Jeder Restabfallbehälter zur Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist jährlich mindestens 4mal zur Entsorgung bereitzustellen. Besteht die Anschluss- / Überlassungspflicht nicht für den Zeitraum eines vollen Kalenderjahres, besteht die Pflicht zur Mindestbereitstellung nur anteilig.
(4) Bei der Entsorgung von Bioabfall aus privaten Haushalten muss ausreichend Behältervolumen, aber mindestens ein Behältervolumen von 10 l pro Person im Haushalt und Woche (bei 14-tägiger Abfuhr somit 20 l/Person) zur Verfügung stehen.
(5) Bei anderen Herkunftsbereichen sind die für die zur Entsorgung der anfallenden Abfallmengen erforderlichen Behältnisse vorzuhalten, und zwar unabhängig davon, ob das anschlusspflichtige Grundstück auch zu Wohnzwecken genutzt wird. Je Betrieb oder Einrichtung ist mindestens ein Restabfallbehälter gemäß Absatz 1, Satz 1 vorzuhalten.
(6) Der Landkreis kann Art, Größe und Zahl der vorzuhaltenden Abfallbehälter durch Anordnung für den Einzelfall festlegen.
(7) Ein Mehrbedarf an Entsorgungsvolumen kann durch die Nutzung von Abfallsäcken bzw. durch die Erhöhung des Abfallbehältervolumens gedeckt werden.
(8) Die Überlassungspflichtigen haben die Abfallbehälter betriebsbereit und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter den Überlassungspflichtigen zugänglich sind und von diesen ordnungsgemäß benutzt werden können.
(9) Abfallbehältnisse dürfen nur zur Aufnahme der dafür bestimmten Abfälle verwendet werden. Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen in die Behältnisse nicht eingestampft, gepresst oder verdichtet werden, so dass eine ordnungsgemäße Leerung nicht mehr möglich ist. Brennende, glühende oder heiße Abfälle sowie sperrige Gegenstände, die Abfallbehältnisse, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht eingegeben werden. Überfüllte Abfallbehälter mit nicht geschlossenem Deckel bleiben unentleert, ebenso Gefäße, welche nicht durch den Landkreis oder die Dualen Systeme zur Verfügung gestellt wurden.
§ 19
Bereitstellung und Abfuhr der Abfallbehältnisse im Holsystem
(1) Die Abfuhr von Restabfall, Bioabfall und Leichtverpackungen erfolgt im zweiwöchentlichen, die von Pappe, Papier und Kartonagen im 4-wöchentlichen Abfuhrrhythmus nach dem vom Landkreis bekannt gemachten Tourenplan. Ausnahmen davon werden rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Die Abfallbehältnisse sind am Abholtag bis 06:00 Uhr an der Grundstücksgrenze zur Straße so bereitzustellen, dass eine Leerungsabsicht eindeutig erkennbar ist und dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Sofern Behältnisse nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß bereitgestellt werden, ist der Landkreis nicht verpflichtet sie zu entleeren. Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz auf dem Grundstück zurückzubringen. Restabfallbehälter, die an der Grundstücksgrenze zur Straße bzw. an Sammelstellplätzen stehen und nicht geleert werden sollen, sind entsprechend eindeutig zu kennzeichnen.
(2) Abfallbehälter für Restabfall, für Bioabfall und für Papier, Pappe und Kartonagen mit einem Füllraum von 1.100 l werden zur Entleerung durch den Landkreis oder durch das beauftragte Unternehmen vom Standplatz auf dem Grundstück geholt und anschließend wieder zurückgestellt. Bei Restabfallbehältern mit einem Füllraum von 1.100 l erfolgt eine Leerung nur bei einem Füllgrad von mindestens 75 % oder wenn diese Behälter eindeutig zur Leerung gekennzeichnet sind. Eine Leerung erfolgt nicht, wenn diese Behälter verschlossen (oder durch andere eindeutige Kennzeichnung von einer Leerung ausgeschlossen) sind. Die Regelungen dieses Absatzes gelten in durch den Landkreis bestimmten Ausnahmefällen auch für Abfallbehälter mit einem Füllraum von 80 l, 120 l, 240 l.
(3) Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug, auch vorübergehend, nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu bringen; Absatz 2 gilt entsprechend. Vom Landkreis wird in Abstimmung mit der Gemeinde und dem mit der Einsammlung und dem Transport beauftragten Unternehmen ein besonderer Standplatz für die Behältnisse angewiesen, wenn eine Überprüfung ergibt, dass das Grundstück vom Abfuhrfahrzeug nicht unmittelbar erreichbar ist, oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden kann.
(4) Auf Antrag des Überlassungspflichtigen kann ihm in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 jederzeit widerruflich gestattet werden, vom Landkreis zugelassene Abfallsäcke anstelle der vorgeschrieben Restabfallbehälter zu benutzen.
(5) Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Abfallbehältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.
§ 20
Abfuhr von Sperrmüll im Holsystem
(1) Die Abfuhr des Sperrmülls, welcher nicht im Rahmen der Selbstanlieferung an Wertstoffhöfen angeliefert wird, erfolgt über Hausabholung auf Bestellung. Die Überlassungspflichtigen erhalten durch den Landkreis Abrufkarten (Bestellkarten einschließlich Rückantwortkarten) für eine Hausabholung pro Jahr. Die Abrufkarten werden bei Bedarf durch die Überlassungspflichtigen an den vom Landkreis mit der Abfuhr beauftragten Dritten versendet. Die Abrufkarten berechtigen die privaten Haushalte zur Bereitstellung von 1 m³ Sperrmüll pro Person und Jahr und die anderen Herkunftsbereiche zur Bereitstellung von 5 m³ Sperrmüll pro Anschluss und Jahr. Sofern Mehrmengen über die genannten Mengenbegrenzungen hinaus bereitgestellt werden sollen, können vorher beim Landkreis erworbene Wertmarken an den mit der Abfuhr beauftragten Dritten versendet bzw. übergeben werden.
Die Abholung erfolgt in der Regel spätestens 28 Kalendertage nach Bestellung. Der Überlassungspflichtige(berechtigte) wird rechtzeitig über den Abfuhrtermin informiert. Die Abholung erfolgt nur von an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücken.
(2) Der Sperrmüll ist am Abholtag bis 06:00 Uhr an der Grundstücksgrenze zur Straße so bereitzustellen, dass ein Verladen ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Sofern Sperrmüll nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß bereitgestellt wird, ist der Landkreis nicht zur Abfuhr verpflichtet. Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug, auch vorübergehend, nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungs-pflichtigen den Sperrmüll selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu bringen. Vom Landkreis wird ein besonderer Standplatz für die Bereitstellung des Sperrmülls angewiesen, wenn eine Überprüfung ergibt, dass das Grundstück vom Abfuhrfahrzeug nicht unmittelbar erreichbar ist, oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden kann.
(3) Von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen sind Abfälle, die aufgrund ihrer Größe (größer als 2 m x 1 m x 1 m) oder ihres Gewichts (größer als 75 kg) nicht verladen werden können. Abgefahren werden nur diejenigen Gegenstände, welche auf der jeweiligen Bestellkarte angegeben worden sind.
(4) Noch gebrauchsfähige Altmöbel können auch den vom Landkreis benannten Altmöbelverwertungsfirmen übergeben werden.
§ 21
Selbstanlieferung von Abfällen an Wertstoffhöfe und Grünschnittannahmestellen
(1) Im Auftrag des Landkreises werden Wertstoffhöfe und Grünschnittannahmestellen als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises durch beauftragte Dritte betrieben.
(2) An den Wertstoffhöfen sind entsprechend der Zuordnung durch den Landkreis folgende Abfallarten in jeweils haushaltsüblicher Menge dem Landkreis zu überlassen:
| - | Bauabfälle (nicht mineralisch) |
| - | Elektro- und Elektronikaltgeräte |
| - | Kleinbatterien |
| - | Behälterglas |
| - | Leichtverpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes |
| - | Pappe, Papier, Kartonagen |
| - | PKW-Reifen |
| - | PU-Schaumdosen |
| - | Sperrmüll |
| - | Schrott |
| - | Grünschnitt |
(3) Die Benutzung der Wertstoffhöfe und Grünschnittannahmestellen ist nur mit gültiger Kundenkarte zulässig.
(4) Bestimmungen über die an den Standorten zur Selbstanlieferung zugelassenen Abfallarten und die Benutzungszeiten werden in einer gesonderten Benutzungssatzung geregelt.
(5) Die Anlieferung von Sperrmüll, PKW-Reifen ohne Felgen, Grünschnitt und der zu den Bauabfällen gehörenden Abfallarten Altholzfenster / Altholztüren und Altholz A IV ist nur mittels gültiger Kundenkarte der Abfallwirtschaft des Landkreises zulässig. Die Annahme der Abfälle an den Wertstoffhöfen bzw. Grünschnittannahmestellen erfolgt entsprechend § 7 Abs. 4. Ohne Kundenkarte bzw. bei ungültiger Kundenkarte erfolgt keine Annahme.
Die Abfallarten Asbest, Teerpappe und Dämmmaterial werden auf dem dafür bestimmten Wertstoffhof verwogen. Die Annahme erfolgt nur bei gleichzeitiger Übergabe eines vom Landkreis ausgestellten Übernahmescheines.
(6) Das Betreten und Befahren des Wertstoffhofes und der Grünschnittannahmestelle ist nur zur Anlieferung der nach Absatz 2 zugelassenen Abfälle gestattet. Innerhalb des Wertstoffhofes und der Grünschnittannahmestelle haben sich die Anlieferer so zu bewegen, dass keine Gefährdungen auftreten. Nach der Annahme, dem Abladen und der Erfassung der Annahme ist das Gelände unverzüglich zu verlassen.
(7) Die Anlieferer haben sich beim Aufsichtspersonal zu melden und dessen Weisungen Folge zu leisten. Sie sind verpflichtet, Angaben über die Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle zu machen. Das Personal ist berechtigt und verpflichtet eine Eingangskontrolle vorzunehmen und nicht zugelassene Abfälle zurückzuweisen. Wird festgestellt, dass der Anlieferer nicht benutzungsberechtigt oder die Abfälle nicht zugelassen sind erfolgt keine Annahme. Anlieferer sowie Art und Menge der angenommenen Abfälle werden in einem digitalen Erfassungssystem bzw. einem Nachweisbuch erfasst. Die Richtigkeit der erfassten Angaben ist vom Anlieferer durch Unterschrift zu bestätigen.
(8) Die Selbstanlieferung von Abfällen soll mit geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. Werden offene Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit offenem Anhänger verwendet, ist auf eine ordnungsgemäße Ladungssicherung zu achten. Die Bestimmungen der StVO bleiben unberührt.
§ 22
Bekanntmachungen
Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Landkreises. Sie können außerdem oder anstelle dessen auch in regelmäßig erscheinenden Druckwerken oder auf der Homepage des Landkreises und in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Gemeinden sowie mittels Faltblättern veröffentlicht werden.
§ 23
Gebühren
Der Landkreis erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 98 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 1 Abs. 3 dieser Satzung Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, den Entsorgungseinrichtungen des Landkreises zuführt, |
| 2. | entgegen § 4 Abs. 6 dieser Satzung von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle mit anderen Abfällen vermischt oder von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle bzw. Abfallgemische der Einrichtung der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt, |
| 3. | entgegen § 6 Abs. 1 dieser Satzung als Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abfall zur Überlassung anfällt, diese Grundstücke nicht an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anschließt oder entgegen § 6 Abs. 2 überlassungspflichtige Abfälle nicht der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises überlässt, |
| 4. | entgegen § 7 dieser Satzung seinen Mitteilungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt, |
| 5. | entgegen § 11 Abs. 3 und 4 Abfälle durchsucht, Abfälle entfernt oder Abfälle auf fremde Grundstücke verbringt, |
| 6. | entgegen § 14 Abs. 2 dieser Satzung die Einrichtungen zur Erfassung von Abfällen nutzt ohne hierzu nach § 5 dieser Satzung berechtigt zu sein, |
| 7. | entgegen § 15 Abs. 1 dieser Satzung das zu entsorgende Behälterglas nicht in die dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter eingibt oder andere als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe in die Sammelbehälter eingibt oder neben diesen zurücklässt oder die Sammelbehälter außerhalb der vom Landkreis festgelegten und am Standort angegebenen Einfüllzeiten benutzt, |
| 8. | entgegen § 17 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung Abfälle in anderen als die für diese Abfallart vorgesehene Abfallbehälter einwirft, |
| 9. | entgegen § 18 dieser Satzung nicht mindestens je ein Abfallbehältnis für Papier, Pappe, Kartonagen, für Restabfall und für Bioabfall vorhält, |
| 10. | entgegen § 19 dieser Satzung nach der Leerung die Abfallbehälter nicht unverzüglich auf das Grundstück zurückzubringt oder Fahrzeuge und Fußgänger durch die Aufstellung der Abfallbehältnisse behindert oder gefährdet, |
| 11. | entgegen § 21 dieser Satzung sein Fahrzeug innerhalb des Wertstoffhofes so bewegt, dass Gefährdungen auftreten oder nach dem Abladen und der Erfassung der Annahme das Gelände nicht unverzüglich wieder verlässt oder als Anlieferer sich nicht beim Aufsichtspersonal meldet und dessen Weisungen Folge leistet oder keine oder unzutreffende Angaben über die Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle macht, |
| 12. | entgegen § 21 Abs. 8 bei der Selbstanlieferung von Abfällen diese nicht gegen Herunterfallen sichert oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm, auftreten, |
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und § 69 Absatz 1 KrWG bleiben unberührt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 25
Anordnung für den Einzelfall und Zwangsmittel
(1) Der Landkreis kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen sowie für die Festsetzung von Bußgeldern gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 26
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom 04.10.2017 außer Kraft.
Hildburghausen, den 09.12.2024
Sven Gregor — Dienstsiegel
Landrat des
Landkreises Hildburghausen