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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 22/2025
Amtlicher Teil
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Beschlüsse des 8. Kreistages des Landkreises Hildburghausen vom 27.11.2025

Beschluss Nr.: 117 / 14 / 2025

vom: 27.11.2025

Beschlussgegenstand:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau im Landkreis Hildburghausen

Beschluss:

Der Kreistag Hildburghausen beschließt die in der Anlage vorgelegte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau im Landkreis Hildburghausen.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau im Landkreis Hildburghausen

(Gefahrenverhütungsschau-Gebührensatzung - GefVGebS)

Aufgrund des § 98 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2 und 10, 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288), des § 27 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 210) sowie der Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau (GefVerhSchauVTH) vom 20. August 1992, zuletzt geändert durch Artikel 2 vom 09. Dezember 2012 (GVBI. S. 481) hat der Kreistag des Landkreises Hildburghausen in seiner Sitzung am 27. November 2025 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührentatbestand

(1)

Für die Durchführung der angeordneten Gefahrenverhütungsschau werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau umfasst:

a.

Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Begehung

b.

Begehung des Objektes einschließlich der Mängelfeststellung

c.

Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Gefahrenverhütungsschau einschließlich der Mängelbehebungsanordnung

d.

Nachschauen ohne weitere Beanstandungen

e.

Nachschauen mit weiteren Mängelfeststellungen und sich daraus ergebenden weiteren Mängelbehebungsanordnungen

(2)

Die im Rahmen der Gefahrenverhütungsschau zu prüfenden Objekte ergeben sich aus der § 1 der Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau, insbesondere nach a. den, von den Objekten ausgehenden, erheblichen Brand-, Explosions- und sonstigen Gefahren für Menschen, Umwelt und Sachwerte,

b.

der Konzentration von Menschen in den Objekten

c.

der Objektliste in der Anlage zur Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau.

(3)

Die Erfassung der Objekte obliegt dem Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz / Rettungsdienst des Landratsamtes Hildburghausen.

§ 2 Gebührenhöhe

(1)

Zur Ermittlung der Gebühren werden die der Gefahrenverhütungsschau unterliegenden Objekte in die Kategorien A, B und C unterteilt. Die Einstufung der Objekte erfolgt nach der Anlage 1 zu dieser Satzung. Objekte, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung nicht explizit erfasst sind, werden durch den Landkreis Hildburghausen entsprechend ihrer Gefährdung vergleichbar eingestuft.

(2)

Die für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau zu entrichtende Gesamtgebühr setzt sich aus der Grundgebühr, die sich aus der jeweiligen Kategorie ergibt, der Begehungsgebühr, die sich aus der Grundfläche ergibt und einer Fahrtkostenpauschale für die An- und Abfahrt zum zu überprüfenden Objekt als Festgebühr zusammen.

(3)

Für die Grundgebühr gelten folgende Beträge:

(4)

Für die Begehungsgebühr gelten folgende Beträge:

Als Brutto-Grundfläche gilt die Brutto-Grundfläche nach DIN 277 und bei Lagerplätzen usw. die Lagerplatzfläche einschließlich der Verkehrswege.

(5)

Für die Fahrtkosten wird pro Anfahrt eine Pauschale von 25,00 Euro erhoben.

(6)

Für Nachschauen nach Mängelbeseitigung sowie für die Nachschau nach Fristablauf ermäßigt sich die Grundgebühr um 50 %.

(7)

Kann eine Gefahrenverhütungsschau bzw. Nachschau nicht durchgeführt werden und hat der Gebührenschuldner die Gründe hierfür zu vertreten, wird die Grundgebühr in voller Höhe erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter von baulichen Anlagen oder Inhaber eines auf dem Grundstück befindliches Betriebes ist.

(2)

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenschuld / Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Begehung des Objektes, bei Nachschauen mit der Beendigung der jeweiligen Nachschau.

(2)

Die zu zahlende Gebührenschuld wird mit Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig, sofern im Gebührenbescheid selbst kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 5 Befreiung

Für die persönliche Gebührenfreiheit gilt § 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG).

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Hildburghausen den 27.11.2025

Sven Gregor — Dienstsiegel

Landrat des Landkreises Hildburghausen

gez.

Sven Gregor  — Dienstsiegel

Landrat