Der § 17a wird neu eingefügt und hat folgenden Wortlaut:
§ 17a
Elektronische Wasserzähler
(1) Der Verband kann einen defekten, oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul (Funkwasserzähler) ersetzen. Mithilfe von Funk- wasserzählern dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch rele- vante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Es dürfen von Funkwasserzählern insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:
| 1. | Zähler-, Seriennummer, Typ, Softwareversion |
| 2. | aktueller Zählerstand |
| 3. | Verbrauchsmengen für Tage, Wochen, Monate und Jahre |
| 4. | Durchflusswerte |
| 5. | Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte |
| 6. | Betriebs- und Ausfallzeiten |
| 7. | Speicherung von Störungscodes und Statusinformationen (z. B. Leckage- und Rückflusswerte) |
Die in Funkwasserzählern gespeicherten Daten dürfen vom Verband durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) in dem Umfang ausgelesen werden, wie dies zur Abrechnung erforderlich ist. Dazu werden im Rahmen der amtlichen und eichrechtlichen Vorgaben die Seriennummer, Softwareversionsnummer, aktueller Zählerstand, Messzeitpunkt sowie der Zählerstand zu bestimmten Stichtagen und ggf. Störungscodes bzw. Statusinformationen in Intervallen verschlüsselt gesendet und durch Auslesefahrten empfangen. Die gespeicherten Daten dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall für den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung er- forderlich ist. Eine Auslesung der gespeicherten Daten zu anderen Zwecken erfolgt nicht. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 6 genutzt und verarbeitet werden. Die in einem Funkwasserzähler gespeicherten Daten werden automatisch nach 512 Tagen gelöscht. Nach Satz 4 und Satz 6 verarbeitete Daten werden, soweit für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt, spätestens fünf Jahre nach ihrer Auslesung gelöscht. Die zu Abrechnungszwecken benötigten Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
(2) Mechanische Wasserzähler und elektronische Wasserzähler ohne aktiviertes Funkmodul werden von einem Beauftragten des Verbandes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Verbandes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherte Daten per Funk übermittelt werden, muss eine Auslesung vor Ort erfolgen. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler jederzeit und nach Absprache leicht zugänglich sind.
Artikel II
Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hildburghausen, den 03. Dezember 2025
gez. Christopher Other
Verbandsvorsitzender des Zweckverbandes
„Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ (WAVH) in 98646 Hildburghausen, Birkenfelder Straße 16, geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.