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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 22/2025
Aktuelles Geschehen und allgemeine Informationen
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Das Amt für Umwelt und Abfallwirtschaft informiert

Der Zweckverband Grünes Band Rodachtal - Lange Berge - Steinachtal, beabsichtigt die Wiedervernässung des Naturschutzgebietes Rottenbacher Moor. Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung wurde am 10.05.2025 gestellt.

Bei dem Vorhaben werden vier überströmbare Dämme (Sohlschwellen als mineralische Schüttung) errichtet und die südlich des Kolonnenweges vorhandene Bachverrohrung entfernt.

Das Vorhaben zielt darauf ab, eine Anhebung des Wasserstandes im Moorkörper zu erlangen und somit die Drainagewirkung des Grabens auf das Moor zu reduzieren. Durch den Rückbau der Verrohrung wird das Gewässer offengelegt und damit das Fließgewässerhabitat wiederhergestellt.

Die beabsichtigte Gewässerbaumaßnahme fällt unter Nr.13.18.2 der Anlage 1 zum Gesetz der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG.

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:

Die Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass durch das Vorhaben unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit keine UVP-Pflicht besteht.

Die Feststellung ergibt sich aus folgenden Gründen:

Die Nutzung des Gebiets wird nicht verändert, der Naturraum und die ökologische Empfindlichkeit vor allem des Moores wird durch die Maßnahme erhalten und unterstützt. Schutzgebiete liegen vor, die Schutzziele werden jedoch nicht beeinträchtigt.

Es handelt sich bei dem Gebiet um kein Wasserschutzgebiet nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiet nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiet nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiet nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Das Gebiet weißt keine Bevölkungsdichte auf, somit ist das Schutzgut Mensch von der Maßnahme nicht betroffen und Risiken für die menschliche Gesundheit sind auszuschließen.

Insgesamt sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG zu besorgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 UVPG diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen zugänglich.

Diese Bekanntgabe wird auch auf der Homepage des Landratsamtes Hildburghausen unter „Aktuelles“ veröffentlicht.

Hildburghausen, den 03.12.2025

gez.

Franzke

Amtsleiter