Auf der Grundlage des § 98 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG) in der jeweils geltenden Fassung erlässt der Landkreis Hildburghausen die folgende Satzung:
§ 1 Name und Funktion des Beirates
(1) Der Landkreis Hildburghausen bildet zur Unterstützung der Aufgaben der Seniorenarbeit und zur Stärkung der Teilhabe- und Mitwirkungsrechte der Senioren einen Seniorenbeirat.
(2) Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat des Landkreises Hildburghausen“.
(3) Der Beirat ist eine eigenständige und konfessionell sowie verbandspolitisch und parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Senioren des Landkreises.
(4) Der Seniorenbeirat des Landkreises vertritt als selbstständiges demokratisches Gremium die Interessen der Senioren, ferner auch die Interessen aller, im Landkreis lebenden Generationen.
§ 2 Aufgaben des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat des Landkreises hat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürSenMitwBetG folgende Aufgaben:
| • | Ansprechpartner für die in § 1 Abs. 4 genannten Personengruppen des Landkreises, |
| • | Beratung der Gebietskörperschaft in den Senioren betreffenden Fragen, |
| • | Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen sowie |
| • | Unterstützung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Akteuren der Seniorenarbeit. |
(2) Der Beirat arbeitet mit dem Seniorenbeauftragten des Landkreises und kommunalen Seniorenbeiräten vertrauensvoll zur Verwirklichung der Ziele des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren zusammen.
§ 3 Stellung des Seniorenbeirates innerhalb der Verwaltung
(1) Der Beirat hat eine beratende Funktion gegenüber dem Kreistag, seinen Ausschüssen und der Verwaltung.
(2) Der Beirat hat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürSenMitwBetG ein Anhörungsrecht zu Entscheidungen der Kreisverwaltung seniorenpolitischer Belange betreffend.
(3) Das Informationsrecht des Beirates wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen des Kreistages und seiner Ausschüsse, die Senioren und Familien betreffen, durch den Landrat rechtzeitig an den Beirat übersandt werden.
(4) Fehlende Stellungnahmen des Beirates hindern den Kreistag und seine Ausschüsse nicht an einer Beschlussfassung.
(5) Unabhängig davon kann der Beirat von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen und Gutachten abgeben, die auf Antrag in den zuständigen Gremien zu behandeln sind.
(6) Die Vorschläge und Anregungen des Beirates sollten möglichst von der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet und nach Möglichkeit von den zuständigen Ausschüssen oder dem Kreistag behandelt werden.
(7) Die Kreisverwaltung unterstützt die Arbeit des Seniorenbeirates nach Maßgabe seiner personellen und finanziellen Ressourcen.
(8) Der Beirat und die Arbeit des Beirates werden kontinuierlich auf der Internetpräsenz der Kreisverwaltung abgebildet.
§ 4 Mitglieder des Beirates, Bestellung
und Abberufung der Mitglieder
(1) Der Beirat umfasst bis zu 15 Mitglieder.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich zusammen aus:
| • | 7 Mitgliedern, die von den Kommunen vorgeschlagen werden und die Planungsräume der integrierten Sozialplanung abbilden, |
| • | jeweils 1 Mitglied aus den kommunalen Seniorenbeiräten und |
| • | mindestens 3 Mitgliedern, die von im Landkreis tätigen Seniorenorganisationen vorgeschlagen werden. |
(3) Entsandte der Kommunalbeiräte können ebenso als Vertreter eines Planungsraumes fungieren, sodass aus dem Adressatenkreis der im Landkreis tätigen Seniorenorganisationen zusätzliche Mitglieder in den Beirat entsandt werden können, ohne die vorgeschriebene Mitgliederzahl zu überschreiten.
(4) Seniorenorganisationen sind gemäß § 2 Abs. 2 ThürSenMitwBetG die im Landkreis tätigen Vereine, Verbände und Vereinigungen, welche die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sportlichen und sonstigen Interessen der Seniorinnen wahrnehmen.
(5) Dem Seniorenbeirat gehören mit beratender Stimme an:
| • | der Landrat bzw. oder ein von ihm beauftragter Vertreter der Kreisverwaltung, |
| • | die integrierte Sozialplanung des Landkreises, |
| • | ein Mitglied des Ausschusses für Soziales und Gesundheit, |
| • | die Leitung des Seniorenbüros, |
| • | der Behindertenbeauftragte des Landkreises. |
(6) Der Seniorenbeauftragte des Landkreises fungiert als stimmberechtigtes Mitglied im Seniorenbeirat des Landkreises.
(7) Die Neubestellung des Seniorenbeirates ist amtlich bekannt zu machen und an die in § 4 Abs. 2 genannten Akteure mit der Aufforderung zu verbinden, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Vorschläge an die zuständige Fachstelle der Kreisverwaltung schriftlich einzureichen.
(8) Zu benennen ist jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied und je ein Stellvertreter. Die Vertretung ist im Verhinderungsfall zulässig.
(9) Den Vorschlägen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der betreffenden Senioren beizufügen, sofern diese ihre Kandidatur nicht selbst einreichen.
(10) Die Vorschläge werden von der zuständigen Fachstelle in der Kreisverwaltung zusammengefasst und dem Sozialausschuss zur Abstimmung vorgelegt.
(11) Die Mitglieder des Seniorenbeirates des Landkreises werden durch den Kreistag für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages bestellt.
(12) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, übernimmt der benannte Stellvertreter den Sitz im Beirat. Ein neuer Stellvertreter ist von der delegierenden Institution formal neu zu benennen.
(13) Die Mitglieder bleiben darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Seniorenbeirat des Landkreises bestellt ist.
§ 5 Konstituierende Sitzung des Beirates
(1) Die konstituierende Sitzung des Seniorenbeirates wird durch den Landrat einberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzendenden geleitet.
(2) Die konstituierende Sitzung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl der Mitglieder abzuhalten.
(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates wählen in der konstituierenden Sitzung aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie einen Schriftführer. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die Geschäftsordnung ist spätestens zwei Monate nach der konstituierenden Sitzung zu bestimmen. Sie regelt die inneren Angelegenheiten des Beirates.
(5) Der Vorsitzende berichtet einmal jährlich dem Kreistag im Rahmen einer regelmäßigen Sitzung über die Arbeit und Finanzen des Seniorenbeirates.
§ 6 Sitzungen des Seniorenbeirates
(1) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich. Die Tagungstermine sind ortsüblich bekanntzugeben.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, insofern Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigten Interessen Einzelner dies erfordern.
(3) Der Beirat tagt mindestens viermal im Jahr und nach Bedarf.
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß laut Geschäftsordnung geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 8 Seniorenbeauftragter
(1) Der Kreistag des Landkreises wählt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürSenMitwBetG einen ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten und seinen Stellvertreter.
(2) Der Wahl geht ein breites Interessenbekundungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung voraus.
(3) Der Seniorenbeirat des Landkreises und die kommunalen Seniorenbeiräte haben jeweils ein Vorschlagsrecht für den Seniorenbeauftragten und seinen Stellvertreter.
(4) Die Vorschläge und Interessensbekundungen werden durch die Kreisverwaltung geprüft und dem Kreistag zur Wahl vorgelegt.
(5) Die Wahl wird in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es können nur Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Der Seniorenbeauftragte und sein Stellvertreter wird vom Kreistag für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode übt er sein Ehrenamt bis zu einer Neuwahl weiter aus.
(7) Der Seniorenbeauftragte nimmt die in § 4 Abs. 2 ThürSenMitwBetG definierten Aufgaben wahr:
| • | Unterstützung der Arbeit der Seniorenbeiräte, |
| • | Ansprechpartner für den in § 1 (4) benannten Personenkreis, |
| • | Vertretung der Anliegen, Probleme und Anregungen des Seniorenbeirats und der Senioren gegenüber der Kreisverwaltung und auf Landesebene im Landesseniorenrat, |
| • | Erarbeitung von Stellungsnahmen zu allen Senioren und Familien betreffenden Fragen gemeinsam mit dem Seniorenbeirat sowie |
| • | Unterbreitung von Vorschlägen, die Senioren betreffen. |
(8) Der Seniorenbeauftragte berichtet einmal jährlich dem Kreistag im Rahmen einer regelmäßigen Sitzung über die Arbeit und Finanzen des Seniorenbeauftragten.
(9) Der Seniorenbeauftragte ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürSenMitwBetG grundsätzlich und rechtzeitig vor Entscheidungen des Kreistages, die Senioren und Familien betreffen, anzuhören.
(10) Das Informationsrecht des Seniorenbeauftragten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen des Kreistages und seiner Ausschüsse, die Senioren und Familien betreffen, durch den Landrat rechtzeitig an den Seniorenbeauftragten übersandt werden.
(11) Die Kreisverwaltung unterstützt die Arbeit des Seniorenbeauftragten nach Maßgabe seiner personellen und finanziellen Ressourcen.
(12) Der Seniorenbeauftragte und dessen Arbeit werden kontinuierlich auf der Internetpräsenz der Kreisverwaltung abgebildet.
§ 9 Ehrenamt/Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates und der Seniorenbeauftragte arbeiten ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates und der Seniorenbeauftragte erhalten eine Aufwandentschädigung nach Maßgabe der Hauptsatzung des Landkreises Hildburghausen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates haben ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 ThürKO entsprechend. Gleiches gilt für den Seniorenbeauftragten des Landkreises Hildburghausen.
§ 10 Gleichstellung
Status-/Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hildburghausen, den 20.11.2024
Sven Gregor — DS
Landrat