Das Landratsamt Hildburghausen erlässt auf der Grundlage des derzeit gültigen Personenbeförderungsgesetzes vom 08. August 1990 (§ 51 Abs. 1 Satz 1) i.V.m. der Thüringer VO über Zuständigkeiten zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des PBefG vom 01.04.1993 (GVBl. Nr. 13 S. 259) in der derzeit gültigen Fassung sowie den entsprechenden Nachfolgeverordnungen und des Antrages der Taxiunternehmer des Landkreises Hildburghausen vom 02.07.2025 folgende
Taxitarifordnung:
§ 1
Geltungsbereich
1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis gelten für Taxiunternehmer mit dem Betriebssitz im Landkreis Hildburghausen.
2. Das Pflichtfahrgebiet umfasst 50 km Luftlinie im Umkreis vom Betriebssitz des Taxiunternehmens.
3. Das Gebiet der Betriebssitzgemeinde, jedoch nur bis zu einer Straßenentfernung von 5 km vom Betriebssitz entfernt, bildet die Tarifzone I. Der übrige Pflichtfahrbereich gehört zur Tarifzone II.
§ 2
Beförderungsentgelte im Pflichtfahrbereich
1. Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen für ein Fahrzeug zusammen aus:
| - | dem Grundpreis von 5,00 € |
| - | dem Wegstrecken- und Kilometerpreis nach Abs. 2 |
| - | dem Wartezeitpreis nach Abs. 3 |
Eine Schalteinheit des Taxameters beträgt 0,10 €.
2. Wegstrecken- bzw. Kilometerpreis
| Tarif I | a) | 4,00 € für den 1. und 2. Kilometer |
| b) | 1,60 € für jeden weiteren Kilometer |
| Tarif II | a) | 4,00 € für den 1. und 2. Kilometer |
| b) | 3,20 € für jeden weiteren Kilometer |
Erläuterungen dazu:
| - | Anfahrt in der Tarifzone I in der Grundgebühr enthalten |
| - | Anfahrt in die Tarifzone II mit Tarif I II b) (für die gesamte Wegstrecke ab Ende der Tarifzone I) Führt die im Anschluss an eine Anfahrt folgende Besetztfahrt in die Tarifzone I zurück und berührt diese, ist keine Anfahrt zu berechnen. |
| - | Abholfahrt aus der Tarifzone I mit Tarif II |
| - | Abholfahrt aus der Tarifzone II mit Tarif I |
| - | Zielfahrt mit Tarif II |
| - | Rundfahrt mit Tarif I |
3. Der Wartezeitpreis - auch verkehrsbedingt, beträgt 45,00 € pro Stunde.
4. Der Mindestpreis entspricht dem Grundpreis und einer Schalteinheit.
5. Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten. Dies gilt auch für die Bestellung eines Taxis in der kostenfreien Anfahrzone.
6. Bei Beförderungen zum Bestellort innerhalb der Tarifzone I darf der Taxameter erst eingeschaltet werden, wenn sich der Fahrer beim Fahrgast gemeldet hat.
7. Sollte eine Beförderung mit dem Großraumtaxi durchgeführt werden, beträgt der Zuschlag für dieses 5,00 € (das Großraumtaxi ist ein PKW mit mehr als 5 zugelassenen Sitzplätzen). Der hier genannte Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn mit diesem Fahrzeug mehr als 4 Personen befördert werden oder wenn der Besteller ausdrücklich ein solches Fahrzeug angefordert hat.
8. Werden nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer in einem Taxi befördert, welches nach DIN 75078 mit einem entsprechenden Rollstuhlrückhalte- und Verladesystem rollstuhlgerecht ausgestattet ist, dann wird dieser Zuschlag in Höhe von 15,00 € fällig. Ist dieses Rollstuhlrückhalte- und Verladesystem in einem Großraumtaxi eingebaut, wird der Grundpreis für das Großraumtaxi nur berechnet, wenn insgesamt mehr als 4 Personen befördert werden oder es neben der Rollstuhlbeförderung noch zur Güterbeförderung vom Fahrgast eingesetzt wird.
§ 3
Begriffsbestimmungen
1. Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
2. Zielfahrten sind Beförderungen, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
§ 4
Abweichende Fahrpreise
1. Von den in § 2 festgesetzten Tarifen darf nur auf der Grundlage bestehender Rahmenverträge (z.B. bei Kranken- und Schülerbeförderung) abgewichen werden.
Rahmenverträge müssen dem Ordnungsamt - Straßenverkehrsbehörde als Aufsichtsbehörde von den Taxiunternehmern vor Vertragsabschluss zur Bestätigung vorgelegt werden.
2. Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, ist der Fahrzeugführer verpflichtet, den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist.
Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
3. Kommt ein pauschales Beförderungsentgelt zustande, dann ist der vereinbarte Betrag mittels der Pauschaltarifstufe vor Beförderungsantritt und im Beisein des Kunden im Taxameter einzugeben. Bei Beförderungen im Rahmen einer Sondervereinbarung nach § 51 Abs. 2 PBefG muss die Pauschaltarifstufe ebenfalls eingestellt werden, ohne dass eine Berechnung gegenüber dem Fahrgast erfolgt.
4. Kommt ein pauschales Beförderungsentgelt zustande, dann ist der vereinbarte Betrag mittels der Pauschaltarifstufe vor Beförderungsantritt und im Beisein des Kunden im Fahrpreisanzeiger einzugeben.
§ 5
Taxameter
1. Beförderungen im Pflichtfahrbereich sind ausschließlich mit eingeschaltetem Taxameter durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten i.S.d. § 4.
2. Bei Störungen des Taxameters ist das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Entfernung auf der Grundlage der im § 2 festgelegten Preise zu berechnen.
3. Störungen des Taxameters sind unverzüglich zu beseitigen. Beförderungen mit defektem Taxameter dürfen nicht durchgeführt werden. Bei einem Defekt während der Beförderung ist diese zu Ende zu führen.
§ 6
Abrechnung und Zahlungsweise
1. Der Fahrer muss während des Dienstes stets bis zu einem Betrag von 50,00 € wechseln können. Beförderungen zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
2. Verlangt ein Fahrgast eine Quittung, so ist ihm diese mit folgenden Angaben auszustellen:
| - | Datum |
| - | Ordnungsnummer |
| - | Amtliches Kennzeichen |
| - | Name |
| - | Fahrstrecke |
| - | Rechnungsbetrag |
| - | Unterschrift |
§ 7
Beförderungspflicht
1. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.
2. Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ausgehen können.
§ 8
Verunreinigung des Fahrzeuges
Bei Verunreinigungen des Fahrzeuges werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9
Allgemeine Vorschriften
1. Mit Ausnahme des § 4 sind die festgesetzten Beförderungspreise Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen. Beförderungen im Pflichtfahrgebiet sind ausschließlich mit eingeschaltetem Taxameter durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
2. Der Fahrgast muss den vom Taxameter angezeigten Beförderungspreis jederzeit ablesen können.
3. Der Fahrer hat den kürzesten bzw. den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrziel zu wählen, sofern nicht der Fahrgast etwas Anderes bestimmt.
4. Die Taxitarifordnung ist in allen Fahrzeugen mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuweisen.
§ 10
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gem. § 61 Abs. 1 Ziffer 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und § 45 BoKraft als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Inkrafttreten:
Diese Verordnung tritt am 01.03.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Tarifordnung des Landkreises Hildburghausen vom 11.07.2022 außer Kraft.
Hildburghausen, 18.12.2025
gez.
Sven Gregor
Landrat