Die BGA Themar GmbH & Co. KG, Tachbacher Straße 7, 98660 Themar (nachfolgend Antragsteller benannt), stellte mit Schreiben vom 19.12.2022 beim Landratsamt Hildburghausen den Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung ihrer Anlage(n), die im Anhang 1 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) wie folgt aufgeführt sind:
| 1.2.2.2 V | Verbrennungsmotoranlage mit einer Leistung von 1 MW bis weniger als 10 MW |
| 8.6.3.2 V | Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle weniger als 100 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt |
| 9.1.1.2 V | Anlage zur Lagerung von Biogas |
Der Standort liegt in der Gemarkung Themar, Flur 0, Flurstücke: 2494, 2307/1, 2261/1, 2307/3, 2371/1, 2372/1, 2373/1.
Gegenstand der Änderungen/ Instandsetzung von Anlagen/Anlagenteilen sind:
| • | Austausch der Rührwerkstechnik im Gärrestlager |
| • | Verlegung des Zentralpumpenverteilers zwischen Fermenter und Gärrestlager |
| • | Errichtung eines Wärmepufferspeichers |
| • | Anpassung und Flexibilisierung der Einsatzstoffe bei Beibehaltung der jährlich produzierten Rohbiogasmenge |
| • | Einbau sicherheitstechnischer Einrichtungen |
| • | Rückbau Güllegalgen und Tauchmotorpumpe am Gärrestlager |
Die Anlage ist nach Anlage 1 der UVPG in der Liste für „UVP-pflichtige Vorhaben unter der Nr. 8.4.2.1 - Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 50 t oder mehr je Tag- in Spalte 2, Buchstabe A - aufgeführt.
Entsprechend Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), unter der Nummer 2.6.2, Anlage 1, ist für die Umsetzung der v. g. Maßnahme eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG erforderlich.
Gemäß § 5 Satz 2 UVPG wir hiermit bekannt gegeben:
Die Bewertung im Rahmen der durchgeführten Prüfung anhand der Antragsunterlagen mit integrierten Gutachten sowie eigener Ermittlungen und der für die zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen maßgebenden Rechtsvorschriften hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen entstehen können.
Eine UVP-Pflicht für das Vorhaben besteht daher nicht.
Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 2 und 3 UVPG).
gez.
B. Rose-Opel
Leiterin des Dez. III