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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 4/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung des Zweckverbandes "Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen" (WAVH)

Betriebssatzung

des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ (WAVH) für den Eigenbetrieb „Eigenbetrieb des WAVH)“

Auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.07.2013 (GVBl. S. 194) i. V. m. den §§ 19 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.10.2022 (GVBl. 414), erlässt der Zweckverband „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ die folgende

Betriebssatzung für den „Eigenbetrieb des WAVH“:

§ 1

Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes

(1) Die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ (WAVH) werden gemäß § 1 ThürEBV als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Thüringer Eigenbetriebsverordnung, den Satzungen, Verordnungen und Verträgen des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ (WAVH) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt und nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet. Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

(2) Der Eigenbetrieb des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ (WAVH) führt den Namen „Eigenbetrieb des WAVH“.

§ 2

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

(1) Aufgabe des Eigenbetriebes ist die Sicherstellung der Versorgung mit Trink- und Brauchwasser und die Beseitigung von Abwasser im Verbandsgebiet des Zweckverbandes.

(2) Der Eigenbetrieb gliedert sich in den Betriebszweig Wasserversorgung und den Betriebszweig Abwasserbeseitigung.

(3) Der Eigenbetrieb kann im Rahmen des § 1 Abs. 1 alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Errichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammenhängen und der optimalen Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes dienen.

(4) Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes setzt sich wie folgt zusammen:

Betriebszweig Wasserversorgung:

1.025.000,00 Euro und

Betriebszweig Abwasserbeseitigung:

1.025.000,00 Euro.

§ 4

Organe des Eigenbetriebes

Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind:

die Werkleitung (§ 5),

der Werksausschuss/Verbandsausschuss (§ 6),

die Verbandsversammlung (§ 7),

der Verbandsvorsitzende (§ 8).

§ 5

Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter und dessen Stellvertreter. Werkleiter und stellvertretender Werkleiter werden durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes bestellt.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes nach Maßgabe der Verbandssatzung des Zweckverbandes und der Betriebssatzung des Eigenbetriebes, soweit sie nicht auf den Verbandsvorsitzenden übertragen sind.

Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere:

die selbständige verantwortliche Leitung des Eigenbetriebes einschließlich Organisation und Geschäftsleitung;

der Einsatz des Personals, die Personalangelegenheiten, die im Rahmen von Verfügungen des Verbandsvorsitzenden nach § 33 Abs. 2, 4 und 5 ThürKGG i. V. m § 29 Abs. 3 ThürKO auf die Werkleitung übertragen sind, einschließlich Einstellung, Eingruppierung und Entlassungen von Bediensteten entsprechend dem beschlossenen Stellenplan, soweit sie nicht die Werkleitung selbst betreffen;

die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Erneuerungen;

Erarbeitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan nebst Anlagen;

Vorbereitung der Gebühren- und Beitragskalkulation bzw. Kalkulation von Entgelten;

Ausführung der Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan nebst Anlagen;

Maßnahmen, die in der Haushaltssatzung des laufenden Haushaltsjahres enthalten sind, insbesondere der Vergabe von Aufträgen nach VOB, VOL und VOF im Rahmen des Wirtschaftsplanes nebst Anlagen mit einem Auftragswert bis zu 25.000 Euro;

Bewirtschaftung der durch die Haushaltssatzung und dem Wirtschaftsplan nebst Anlagen bereitgestellten Mittel;

die Erweiterung der technischen Anlagen;

wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werks- und Dienstverträge, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs;

der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden;

Führung von Rechtsgeschäften, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist;

Stundung von Forderungen, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall bis maximal 10.000 Euro und einem Stundungszeitraum von längstens 48 Monaten;

Unterbindung von Einziehungsmaßnahmen bzw. Aussetzung der Vollziehung längstens über einen Zeitraum von 12 Monaten, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall bis maximal 10.000 Euro;

Befristete Niederschlagung von Forderungen längstens über einen Zeitraum von 12 Monaten, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall bis maximal 10.000 Euro;

unbefristete Niederschlagung, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall bis maximal 1.000 Euro;

Erlass von Forderungen, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall bis maximal 1.000 Euro;

Der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Streitwert bis maximal 25.000 Euro.

(3) Die Werkleitung erarbeitet in Abstimmung mit dem Verbandsvorsitzenden die Beschlussvorlagen für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss und bereitet diese verwaltungsmäßig vor.

(4) Die Werkleitung nimmt an den Beratungen des Verbandsausschusses und der Verbandsversammlung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.

§ 6

Werksausschuss/Verbandsausschuss

(1) Der Werksausschuss ist identisch mit dem Verbandsausschuss nach § 12 der Verbandssatzung des Zweckverbandes.

(2) Der Werksausschuss/Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der weiteren Mitglieder ist in der Verbandssatzung geregelt. Den Vorsitz im Werksausschuss/Verbandsausschuss führt der Verbandsvorsitzende.

(3) Der Werksausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Werksausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Eigenbetriebes Berichterstattung verlangen.

(5) Der Werksausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die dem Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes unterliegen.

(6) Der Werksausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werksangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 5), die Verbandsversammlung (§ 7) oder der Verbandsvorsitzende (§ 8) zuständig ist, insbesondere über:

Abschluss von Verträgen für Investitionen, Lieferungen und Leistungen, die Vergabe von Aufträgen nach VOB, VOL und VOF im Rahmen des Wirtschaftsplanes nebst Anlagen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 25.000 Euro überschreitet;

die Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes (§ 15 Abs. 5 Satz 2 ThürEBV), die 20 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 50.000 Euro übersteigen;

die erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 ThürEBV) bis zu einem Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall;

die Verfügungen über Anlagevermögen und Verpflichtungen hierzu, insbesondere Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstückseigenen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall maximal 10.000,00 Euro beträgt; Der Werksausschuss ist nicht zuständig, wenn die der Verfügung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen.

Erwerb von Grundstücken;

Bestellung der Wirtschaftsprüfer und Prüfer für den Jahresabschluss;

Stundung von Forderungen, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall bis maximal 50.000 Euro und bei einem Stundungszeitraum von längstens 48 Monaten;

Unterbindung von Einziehungsmaßnahmen bzw. Aussetzung der Vollziehung bis zu einem Zeitraum von 24 Monaten, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall bis maximal 50.000 Euro;

Befristete Niederschlagung von Forderungen längstens über einen Zeitraum von 24 Monaten, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall bis maximal 50.000 Euro;

unbefristete Niederschlagung bei einem Gegenstandswert im Einzelfall bis maximal 10.000 Euro;

Erlass von Forderungen, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall bis maximal 10.000 Euro;

Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Streitwert im Einzelfall 25.000 Euro überschreitet und maximal 100.000 Euro beträgt;

Den Vorschlag an die Verbandsversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden;

Entscheidungen über die Zustimmung in Personalangelegenheiten.

(7) Der Werksausschuss kontrolliert die Tätigkeit der Werkleitung hinsichtlich einer wirtschaftlichen und sparsamen Führung der Geschäfte sowie die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Werksausschusses und der Festlegungen durch den Verbandsvorsitzenden.

(8) Der Werksausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Fall der Stimmengleichheit gilt der Beschluss, Vorschlag oder Antrag als abgelehnt.

(9) Der Werksausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

§ 7

Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über:

1.

Erlass und Änderung von Satzungen;

2.

Bestellung der Mitglieder des Werksausschusses;

3.

Bestellung und Abberufung des Werkleiters, seines Stellvertreters und Regelung deren Dienstverhältnisse;

4.

Feststellung und Änderung/Nachtrag des Wirtschaftsplanes;

5.

Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlusts sowie Entlastung der Werkleitung;

6.

Rückzahlung von Eigenkapital;

7.

Feststellung von Abgaben und privaten Entgelten;

8.

Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen soweit sie den Betrag im Einzelfall von 50.000 Euro übersteigen;

9.

Verfügungen über Anlagevermögen und Verpflichtungen hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 10.000 Euro übersteigt;

10.

Stundung von Forderungen, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall bis 50.000 Euro und einem Stundungszeitraum über 48 Monate;

11.

Stundung von Forderungen, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall über 50.000 Euro;

12.

Unterbindung von Einziehungsmaßnahmen bzw. Aussetzung der Vollziehung über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall über 50.000 Euro;

13.

Befristete Niederschlagung von Forderungen über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall bis maximal 50.000 Euro;

14.

Befristete Niederschlagung von Forderungen, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall über 50.000 Euro;

15.

unbefristete Niederschlagung bei einem Gegenstandswert im Einzelfall über 10.000 Euro;

16.

Erlass von Forderungen, bei einem Gegenstandswert im Einzelfall über 10.000 Euro;

17.

Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Streitwert im Einzelfall 100.000 Euro überschreitet;

18.

Änderungen des Betriebsumfanges des Eigenbetriebes, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben und betrieblichen Vorhaben gemäß § 2 Abs. 3;

19.

Angelegenheiten, zu deren Erledigung der Zweckverband der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde oder sonstiger staatlicher Zustimmung bedarf;

20.

Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebes.

§ 8

Verbandsvorsitzender

(1) Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter des Werkleiters und dessen Stellvertreters sowie der Bediensteten des Eigenbetriebes, soweit er die Befugnis für die Bediensteten des Eigenbetriebes nicht auf die Werkleitung übertragen hat.

(2) Der Verbandsvorsitzende erlässt Dienstanweisungen gegenüber der Werkleitung, deren Nichtbefolgung zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen kann. Darüber hinaus erlässt der Verbandsvorsitzende Dienstanweisungen zur Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Eigenbetrieb.

(3) Der Verbandsvorsitzende kann anstelle der Verbandsversammlung und des Werksausschusses in Angelegenheiten entscheiden, die besonders eilbedürftig sind und deren Erledigung nicht ohne Nachteile für den Eigenbetrieb bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung oder des Werksausschusses aufgeschoben werden kann.

(4) Der Verbandsvorsitzende hat vor Eilentscheidungen, die den Eigenbetrieb betreffen, die Werkleitung zu hören. Der Verbandsvorsitzende ist verpflichtet, umgehend über die von ihm veranlasste Eilentscheidung den Werksausschuss und die Verbandsversammlung zu informieren, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.

§ 9

Vertretungsbefugnis

(1) Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb in laufenden Geschäften gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 gerichtlich und außergerichtlich. In darüberhinausgehenden Fällen unterzeichnet die Werkleitung nach Bevollmächtigung des Verbandsvorsitzenden mit dem Zusatz „in Vertretung“. Die Vertretung erfolgt jeweils durch den Werkleiter oder dessen Stellvertreter. Im Innenverhältnis wird festgelegt, wer bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung den Eigenbetrieb vertritt.

(2) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebes übertragen.

(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Werkleitung im Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht. Dasselbe gilt für den Widerruf von Vertretungsbefugnissen.

§ 10

Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen des Eigenbetriebes bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt handschriftlich unter dem Namen - Eigenbetrieb „Eigenbetrieb des WAVH“ - durch den Werkleiter. Für den Fall der Verhinderung des Werkleiters unterzeichnet dessen Stellvertreter.

(2) Der Werkleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, sein Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, die übrigen Bediensteten des Eigenbetriebes „im Auftrag“.

§ 11

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Erfüllung von Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, soweit nicht Eigenbetriebe befreit sind (§ 2 ThürEBV).

(2) Gemäß § 19 Thür EBV hat die Werkleitung den Verbandsvorsitzenden, den Werksausschuss/Verbandsausschuss und die Verbandsversammlung halbjährlich über den Geschäftsverlauf, die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung der Vermögens- und Investitionspläne in Form eines Geschäftsberichtes schriftlich zu unterrichten.

(3) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. Das Rechnungswesen ist getrennt nach den Betriebszweigen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu führen.

(4) Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, einschließlich seiner Bestandteile Erfolgs-, Vermögens- und Stellenplan, erfolgt bis spätestens November des Vorjahres eines jeden Wirtschaftsjahres.

(5) Der Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres im Werksausschuss zu beraten und zu beschließen.

(6) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen.

§ 12

Vermögensverwaltung

(1) Das Vermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Vermögensgegenstände sollten nur erworben werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes notwendig sind.

(2) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes, nicht mehr benötigt werden, dürfen veräußert werden.

§ 13

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser Verband Hildburghausen“ vom 23.10.2015 sowie die 1. Änderungssatzung vom 05.09.2017 und die 2. Änderungssatzung vom 25. 09. 2019 außer Kraft.

Zweckverband „Wasser- und Abwasser

Verband Hildburghausen“

Hildburghausen, den 06. Februar 2023

gez. Tilo Kummer

Verbandsvorsitzender des

Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser-Verband

Hildburghausen“

Bekanntmachungshinweis:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ (WAVH) in 98646 Hildburghausen, Birkenfelder Straße 16, geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Hildburghausen, den 06. Februar 2023

Zweckverband „Wasser- und Abwasser-Verband

Hildburghausen“

gez. Tilo Kummer

Verbandsvorsitzender

des Zweckverbandes „Wasser- und

Abwasser-Verband Hildburghausen“