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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 4/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung des Zweckverbandes "Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen" (WAVH)

Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung

des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ (Entwässerungssatzung - EWS)

Auf der Grundlage des § 20 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.07.2013 (GVBl. S. 194) i. V. mit den §§ 19 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.10.2022 (GVBl. 414) erlässt der Zweckverband „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen die folgende

Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS) des Zweckverbandes„Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“:

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Der Zweckverband betreibt zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Entwässerungseinrichtung.

(2) Die öffentliche Entwässerungseinrichtung umfasst die leitungsgebundene Entwässerungsanlage einschließlich Abwasserbehandlungsanlagen und die Fäkalschlammentsorgung. Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der Zweckverband.

(3) Zur öffentlichen Entwässerungsanlage des Zweckverbandes gehören auch die Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen Straßenkörper befinden.

(4) Nicht zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehören die der Entwässerung des Straßenkörpers dienenden und zu den Straßen gehörenden Regenwassereinläufe und Sinkkästen.

§ 2

Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer

(1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen sind. Mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts stellen ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dar, wenn sie wegen verbindlicher planerischer Feststellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, diese Grundstücke oder Grundstücksteile aneinander angrenzen und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind.

(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Von mehreren dinglich am Grundstück Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. § 2 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) bleibt unberührt.

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.

Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Regenwasserkanäle dienen ausschließlich zur Aufnahme von Niederschlagswasser.

Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers, einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

Grundstücksanschlüsse sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht bzw. Übergabeschacht.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, einschließlich des Kontrollschachtes bzw. der Grundstückskläranlage.

Kontrollschächte/Übergabeschächte sind am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Schächte zur Durchführung von Kontrollen und Reinigungsarbeiten.

Grundstückskläranlagen sind Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von Abwasser. Gruben zur Sammlung des Abwassers sind den Grundstückskläranlagen gleichgestellt.

Fäkalschlamm ist der Anteil des Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Entwässerungsanlagen eingeleitet oder eingebracht wird.

Teileinrichtung Kanalnetz sind alle zur Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung im Rahmen der Herstellungsplanung angeschafften und errichteten Kanäle einschließlich Sonderbauwerke sowie die Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen Straßengrund befinden.

Teileinrichtung Kläranlage sind alle zur Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung im Rahmen der Herstellungsplanung angeschafften und errichteten Sammelkläranlagen.

Volleinleiter sind Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke die Einleitmöglichkeit von Schmutz- als auch Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung entsprechend des Abwasserausbaukonzeptes des Zweckverbandes dauerhaft besteht.

Teileinleiter Schmutzwasser sind Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke nur die Einleitmöglichkeit von Schmutzwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung entsprechend des Ausbaukonzeptes des Zweckverbandes dauerhaft besteht.

Kanaleinleiter mit Vorklärung sind Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke die Einleitmöglichkeit in eine Sammelkläranlage nach dem Abwasserausbaukonzept des Zweckverbandes nicht vorgesehen ist und dauerhaft nicht erfolgt, deren Grundstückskläranlagen dauerhaft betrieben werden müssen und für die deshalb die Fäkalschlammentsorgung dauerhaft zu erfolgen hat.

Darüber hinaus sind zeitlich begrenzt Kanaleinleiter mit Vorklärung auch die Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke der Anschluss an eine Sammelkläranlage noch nicht erfolgt ist, aber nach dem Abwasserausbaukonzept des Zweckverbandes vorgesehen ist.

Direkteinleiter mit Vorklärung sind Grundstückseigentümer, deren Einleitmöglichkeit in die öffentliche Entwässerungseinrichtung über Kanäle nach dem Abwasserausbaukonzept des Zweckverbandes nicht vorgesehen ist und dauerhaft nicht erfolgt, deren Grundstückskläranlagen dementsprechend dauerhaft betrieben werden müssen und für die deshalb die Fäkalschlammentsorgung dauerhaft zu erfolgen hat.

Darüber hinaus sind zeitlich begrenzt Direkteinleiter mit Vorklärung auch die Grundstückseigentümer, für deren Grundstück der Anschluss an eine Sammelkläranlage noch nicht erfolgt ist, aber nach dem Ausbaukonzept des Zweckverbandes vorgesehen ist.

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden.

(2) Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann, sind zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgungseinrichtung berechtigt.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

1.

wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;

2.

solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist;

3.

wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 besteht kein Benutzungsrecht für die Einleitung von Niederschlagswasser, soweit ein Mischwasserkanal vorhanden ist und eine Versickerung, Verrieselung oder direkte Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ordnungsgemäß möglich ist. Der Zweckverband kann hiervon Ausnahmen zulassen. Sofern eine Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist, kann der Zweckverband bestimmen, dass das Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal eingeleitet wird.

§ 5

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4 Abs.1) sind verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlußzwang). Ein Anschlußzwang besteht nicht, wenn der Anschluß rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(2) Die zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung Berechtigten (§ 4 Abs. 2) sind verpflichtet, für ihre Grundstücke die öffentliche Fäkalschlammentsorgungseinrichtung zu benutzen. Zufahrt und Grundstückskläranlage sind so instand zu halten, dass jederzeit ungehindert die Abfuhr erfolgen kann.

(3) Von Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder von denen der Fäkalschlamm entsorgt wird, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten und bei der Fäkalienschlammentsorgung der öffentlichen Fäkalienschlammentsorgungseinrichtung zuzuführen (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

(4) Soweit ein Trennsystem vorhanden ist und eine Versickerung, Verrieselung oder eine direkte Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ordnungsgemäß möglich ist, besteht kein Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser.

§ 6

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen. Die Befreiung kann nur erteilt werden, wenn die anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwertung des Abwassers sichergestellt ist.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7

Sondervereinbarungen

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Verband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen.

§ 8

Grundstücksanschluss

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden vom Zweckverband hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Der Zweckverband kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Absatz 3 Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und unterhält, die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Der Zweckverband bestimmt Anzahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Jedes Grundstück, für welches ein Anschlussrecht besteht, hat grundsätzlich Anspruch auf einen Grundstücksanschluss. Die Herstellung weiterer Grundstücksanschlüsse kann auf Antrag des Grundstückseigentümers zugestimmt werden, wenn dieser dem Zweckverband die dafür tatsächlich entstehenden Kosten, auch im öffentlichen Straßengrund, erstattet.

(3) Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann der Zweckverband verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

(4) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9

Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Fäkalschlammes durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Der Zweckverband kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Der Übergabe- bzw. Kontrollschacht ist grundsätzlich an der Grundstücksgrenze, in Ausnahmefällen bis zu 3 m von dieser, auf dem Grundstück zu errichten.

(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann der Zweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Die Rückstauebene ist die Oberkante des oberhalb von dem angeschlossenen Grundstück befindlichen Kontrollschachtes der öffentlichen Entwässerungsanlage.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.

(7) Der Grundstückseigentümer oder andere zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte sind für den ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstückskläranlage verantwortlich. In die Grundstückskläranlage dürfen Niederschlags- und Drainagewasser, Feststoffe sowie wassergefährdende, radioaktive und mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe sowie Jauche und Gülle nicht eingeleitet werden.

(8) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Der Zweckverband kann die Änderung in einer angemessenen Frist verlangen.

Die Anpassung an den Stand der Technik ist durch den Grundstückseigentümer für vorhandene Einleitungen, die in Abwasserkanäle des Zweckverbandes erfolgen, innerhalb von 5 Jahren vorzunehmen, wenn eine öffentliche Abwasserbehandlung für dessen Grundstück gemäß dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht erfolgt und nicht vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzeptes. Für diese Einleitungen ordnet der Zweckverband unverzüglich die fristgemäße Anpassung an.

§ 10

Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Zweckverband folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung einzureichen:

a)

Lageplan des zu entwässernden Grundstücks möglichst im Maßstab 1:1000.

b)

Grundriss- und Flächenpläne möglichst im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind.

c)

Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf das Höhensystem NHN, aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind.

d)

wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Haushaltabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über:

-

Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser mit erfasst werden soll;

-

Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials der Erzeugnisse;

-

die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge;

-

Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers;

-

die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Abfluss, Kreislauf) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den beim Zweckverband vorliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.

(2) Der Zweckverband prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Zweckverband schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt der Zweckverband dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßenbau- und wasserrechtlichen Bestimmungen, bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann der Zweckverband Ausnahmen zulassen.

§ 11

Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstückseigentümer haben dem Zweckverband den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens der Grundstücksentwässerungsanlage rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Zweckverbandes verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung des Zweckverbandes freizulegen.

(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem Zweckverband zur Nachprüfung anzuzeigen.

(5) Der Zweckverband kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit seiner Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.

(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Zweckverband befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

§ 12

Überwachung

(1) Der Zweckverband ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn der Zweckverband sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten des Zweckverbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von 10 Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist dem Zweckverband eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Der Zweckverband kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigung der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

(3) Wird Gewerbe- oder Industriewasser bzw. Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht, zugeführt, kann der Zweckverband den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.

(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich dem Zweckverband anzuzeigen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

§ 13

Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen) sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 - 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist. Für die Außerbetriebnahme ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.

§ 14

Entsorgung des Fäkalschlamms

(1) Der Zweckverband oder ein von ihm beauftragter Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlage und fährt den Fäkalschlamm in Abhängigkeit von der Größe der Grundstückskläranlage und der daran angeschlossenen Einwohnerwerte ab, jedoch höchstens dreimal pro Jahr. Den Vertretern des Zweckverbandes und seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.

(2) Der Zweckverband bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Benutzers besteht insoweit nicht.

(3) Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens 3 Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die Bekanntmachung in der Tagespresse.

(4) Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen Entsorgungstermin beantragen. Der Zweckverband entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung.

(5) Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum des Zweckverbandes über. Der Verband ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

§ 15

Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

-

die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

-

die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,

-

den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,

-

die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlammes erschweren oder verhindern oder

-

sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für:

1.

feuergefährliche Stoffe oder zerknallfähige Stoffe, wie Benzin, Benzol, Öl

2.

infektiöse Stoffe, Medikamente

3.

radioaktive Stoffe

4.

Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel

5.

Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können

6.

Grund- und Quellwasser einschließlich Drainage- und Sickerwasser

7.

feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten

8.

Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke

9.

Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet der Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme

10.

Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Lang lebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.

Ausgenommen sind:

a)

unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;

b)

Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Zweckverband in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat;

11.

Abwasser aus Industrie und Gewerbebetrieben,

-

von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

-

das wärmer als + 35o C ist,

-

das einen ph-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

-

das aufschwimmende Öle und Fette enthält,

-

das als Kühlwasser benutzt worden ist.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchstabe b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Absatz 3 hinaus kann der Zweckverband in den Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des dem Zweckverband erteilten wasserrechtlichen Bescheides erforderlich ist.

(5) Der Zweckverband kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der Zweckverband kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Der Zweckverband kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er dem Zweckverband eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Der Zweckverband kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen. Das Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der festgelegten Einleitungsbedingungen ist unzulässig.

(7) Besondere Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten. Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist der Zweckverband sofort zu verständigen.

§ 16

Abscheider

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzole, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.

(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Der Zweckverband kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17

Untersuchung des Abwassers

(1) Der Zweckverband kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Auskunft verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Zweckverband auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Der Zweckverband kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers, untersuchen lassen. Der Zweckverband kann verlangen, dass die nach § 12 Absatz 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

(3) Die Beauftragten des Zweckverbandes und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

§ 18

Haftung

(1) Der Zweckverband haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Der Zweckverband haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Entwässerungsanlagen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Zweckverband zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Zweckverband für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19

Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstückes dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20

Genehmigungsverfahren

Für Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. § 15 Abs. 6 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die Genehmigungsfiktion gemäß § 42 a und zum Verfahren über die einheitliche Stelle gemäß § 71 a bis 71 e.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

Nach §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 der ThürKO i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 23 Abs. 2 des ThürKGG kann mit Geldbuße bis fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,

2.

eine der in § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts-, Vorlage oder Nachweispflichten verletzt;

3.

entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung des Zweckverbandes mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

4.

entgegen den Vorschriften des § 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet,

5.

entgegen § 9 Abs. 8, die Anpassung nicht oder nicht umfassend in der vorgeschriebenen Frist vornimmt.

§ 22

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 22a

Information zum Datenschutz

(1) Die zur Ermittlung der Art und des Ausmaßes der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung benötigten personen- und grundstücksbezogenen Daten des in § 2 der EWS bezeichneten Personenkreises, werden gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG), spezialgesetzliche Vorrangregelungen einschließlich entsprechender Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie weiterer datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet, gespeichert, verändert und genutzt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes erforderlich ist. Dies gilt auch für die Ermittlung und Sammlung von Grundlagendaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3a Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) i.V. m. § 88a Abgabenordnung (AO).

(2) Der Zweckverband verarbeitet und übermittelt die personenbezogenen Daten zu den in dieser Satzung genannten Zwecken und gemäß der im Internet unter www.wavh.de -Impressum/Datenschutz-, veröffentlichten „Erklärung und Information zum Datenschutz“ zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

§ 23

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Entwässerungssatzung vom 25.11.2016 sowie die 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 07.12.2018 und die 2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 13.02.2019 außer Kraft.

Zweckverband „Wasser- und

Abwasser-Verband Hildburghausen“

Hildburghausen, den 06. Februar 2023

gez. Tilo Kummer

Verbandsvorsitzender

des Zweckverbandes „Wasser- und

Abwasser-Verband Hildburghausen“

Bekanntmachungshinweis:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ (WAVH) in 98646 Hildburghausen, Birkenfelder Straße 16, geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Hildburghausen, den 06. Februar 2023

Zweckverband „Wasser- und Abwasser-Verband

Hildburghausen“

gez. Tilo Kummer

Verbandsvorsitzender

des Zweckverbandes „Wasser- und

Abwasser-Verband Hildburghausen“