Aufgrund der §§ 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396) erlässt der Zweckverband "Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ die folgende
§ 1
Abgabenerhebung
Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
| 1. | Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Einleitungsgebühren und Beseitigungsgebühren), |
| 2. | Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind. |
§ 2
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im Sinne des § 1 Abs. 3 EWS, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind dem Zweckverband in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 3
Gebührenerhebung
Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung von anschließbaren Grundstücken Einleitungsgebühren, von nicht anschließbaren aber entsorgten Grundstücken Beseitigungsgebühren sowie von Grundstücken, die nach § 9 Abs. 2 EWS mit einer Grundstückskläranlage zu versehen sind, Einleitungs- und Beseitigungsgebühren.
§ 4
Einleitungsgebühr
Die Einleitungsgebühr wird entsprechend den Bestimmungen der §§ 4a und 4b dieser Satzung berechnet.
§ 4a
Einleitungsgebühr Schmutzwasser
(1) Die Einleitungsgebühr Schmutzwasser wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.
Die Einleitungsgebühr für Schmutzwasser beträgt 2,66 Euro pro m³ Abwasser.
(2) Für Schmutzwassereinleitungen von Grundstücken, deren Einleitung in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung auf dem Grundstück verlangen, beträgt die Einleitungsgebühr für Schmutzwasser 1,66 Euro pro m3 Abwasser.“
Für Schmutzwassereinleitungen von Grundstücken, deren Einleitung in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eine biologische Klärung auf dem Grundstück verlangt, beträgt die Einleitungsgebühr für Schmutzwasser 1,24 Euro pro m³ Abwasser.
Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
(3) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugeführten sowie zu Gebrauchszwecken anderen Anlagen oder Gewässern entnommenen Wassermengen, abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler des Zweckverbandes ermittelt. Sollte Wasser auf dem Grundstück zu Gebrauchszwecken aus einer Eigengewinnungsanlage oder einem Gewässer entnommen und es als Schmutzwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden, sind diese Mengen durch gültig geeichte Wasserzähler, soweit erforderlich durch Abwassermengenmesseinrichtung, zu ermitteln und als eingeleitetes Abwasser zu berücksichtigen. Diese Messeinrichtungen sind auf Kosten der Grundstückseigentümer zu errichten, zu unterhalten und zu wechseln. Absatz (4) gilt entsprechend.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 16 m3/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Die daraus pauschal ermittelte Wassermenge wird von der gesamten zugeführten bzw. entnommenen Wassermenge abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge, mindestens jedoch die Abwassermenge, die sich aus dem Durchschnittswasserverbrauch, der auf dem Grundstück wohnenden Personen ergibt, wird der Berechnung der Einleitungsgebühr zugrunde gelegt. Stichtag für die Anrechnung der auf dem Grundstück wohnenden Personen ist der 31. 12. des Vorjahres (Hauptwohnsitz).
(4) Die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugeführten sowie zu Gebrauchszwecken anderen Anlagen oder Gewässern entnommenen Wassermengen sind vom Zweckverband zu schätzen, wenn:
| 1. | ein geeichter Wasserzähler des Zweckverbandes bzw. eine geeignete Messeinrichtung nicht vorhanden ist, oder |
| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler bzw. zur Messeinrichtung oder deren Ablesung nicht möglich ist, oder |
| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler bzw. die Messeinrichtung die wirklich zugeführten bzw. entnommenen Wassermengen nicht angibt. |
(5) Vom Abzug nach Absatz (3) sind ausgeschlossen:
| a) | das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, |
| b) | das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser, |
| c) | der über Zwischenzähler gemäß § 17 Abs. 3 WBS gemessene Wasserverbrauch, wenn festgestellt worden ist oder begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das verbrauchte Wasser nicht ausschließlich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist oder der Zwischenwasserzähler den eichrechtlichen Vorschriften nicht entspricht. |
§ 4b
Einleitungsgebühr Niederschlagswasser
(1) Wird Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen von Grundstücken direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet, wird die Einleitungsgebühr Niederschlagswasser erhoben.
Die Einleitungsgebühr Niederschlagswasser beträgt 0,28 Euro
pro m² entwässerte Grundstücksfläche pro Jahr.
(2) Maßstab für diese Gebühr ist nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 die mit einem Berechnungsfaktor gewichtete befestigte und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossene bzw. in diese entwässernde Fläche. Als solche zählt der Teil des Grundstücks, auf dem infolge künstlicher Einwirkung Niederschlagswasser nicht oder nur teilweise einsickern kann und von dort in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird bzw. ohne leitungsmäßige Verbindung abfließt. Dabei ist unter dieser Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen, die nicht direkt an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Niederschlagswasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung gelangt.
Die befestigten Flächen sind durch den Zweckverband zu schätzen, wenn
| 1. | der Grundstückseigentümer keine Angaben im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 10 zur befestigten Fläche getätigt hatte, oder |
| 2. | wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine getätigte Auskunft unrichtig ist oder aufgrund nachträglicher Änderung unrichtig wird. |
(3) Veränderungen in der Größe der Gebührenbemessungsfläche werden nach Mitteilung durch den Gebührenpflichtigen bei der Jahresendabrechnung entsprechend berücksichtigt.
Wird die Größe der bebauten, überbauten oder befestigten Grundstücksfläche verändert, so hat der Gebührenpflichtige die Änderung dem Zweckverband innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderungen schriftlich anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt der § 10 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten, überbauten oder befestigten Grundstücksfläche wird ab dem 1. des Folgemonats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen dem Verband zugegangen ist. Veränderungen werden erst ab einer zu ändernden Fläche von 20 m² berücksichtigt.
(4) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Befestigungsgrade werden die unter Absatz 2 genannten Flächen mit den folgenden Berechnungsfaktoren gewichtet.
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| Berechnungsfaktor |
| I. | Dachflächen |
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| 1.) | Dächer | 1,0 |
| 2.) | Kiesdächer und Gründächer | 0,8 |
| II. | Befestigte Grundstücksflächen | |
| 1.) | wasserundurchlässige Flächen | |
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| Beton-, Schwarzdecken (Asphalt) | |
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| Pflaster, Platten eng verstoßen | |
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| bei Fugenbreite bis 0,5 cm | 1,0 |
| 2.) | teildurchlässige Flächen | |
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| Pflaster, Platten, Kopfsteinpflaster | |
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| mit Kies oder Splitt verfugt bei Fugenbreite | |
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| größer 0,5 cm | |
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| gestampfter Lehmboden, | |
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| wassergebundene Schotterflächen | |
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| zementgebundene Splittdecken | 0,6 |
| 3.) | wasserdurchlässige Flächen | |
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| Pflaster, Platten mit Kies oder | |
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| Splitt verfugt bei Fugenbreite | |
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| größer 5 cm | |
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| Rasengittersteine mit Kies oder | |
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| Splitt verfüllt | 0,2 |
Bei unterschiedlicher Versiegelung wird die jeweilige Teilfläche mit dem entsprechenden Berechnungsfaktor gewichtet. Grundlage für die Erhebung der Einleitungsgebühr Niederschlagswasser ist die Summe der gewichteten Teilflächen (Gebührenbemessungsfläche).
(5) Die Gebührenbemessungsfläche kann durch die Vorhaltung und den Betrieb von erdeingebauten, ganzjährig betriebenen Auffangbehältern (Zisternen) vermindert werden, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Nutzung des gespeicherten Niederschlagswassers die Einleitmenge in die öffentliche Entwässerungseinrichtung über das gesamte Kalenderjahr verringert wird. Berücksichtigung finden derartige Anlagen ab einem nutzbaren Mindestfassungsvolumen von 1 Kubikmeter. Dabei wird die an die Zisterne angeschlossene Gebührenbemessungsfläche je Kubikmeter Fassungsvolumen um 10 Quadratmeter vermindert, jedoch bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche.
Die Zisternen müssen ausreichend bemessen sein. Das ist dann gegeben, wenn das Verhältnis des Volumens der Anlage zu der in diese einleitende Fläche mindestens den Faktor 0,025 erreicht.
Das Vorhandensein solcher Anlagen ist durch den Gebührenpflichtigen dem Zweckverband nachzuweisen.
(6) Die Einleitungsgebühr Niederschlagswasser gilt nicht für die Straßenoberflächenentwässerung. Hierfür gelten die Regelungen der Satzung für die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einleitung von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die öffentliche Entwässerungseinrichtung des WAVH (GS - SOE) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Beseitigungsgebühr
(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken und aus den Grundstückskläranlagen angeschlossener Grundstücke abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.
(2) Die Gebühr beträgt
| 39,24 EUR/m³ | Abwasser aus einer abflusslosen Grube, |
| 39,24 EUR/m³ | Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage. |
(3) Grundstückseigentümer, die sich der nach § 14 der Entwässerungssatzung festgelegten Beräumung der Grundstückskläranlage mehr als einmal unbegründet verweigern oder mehr als einmal die festgelegte Beräumung der Grundstückskläranlage durch fehlenden Zugang zu dieser verhindern, bekommen neben der Beseitigungsgebühr die Mehraufwendungen für die Wiederholungsfahrten des Entsorgungsfahrzeuges in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet.
§ 6
Gebührenzuschläge für Starkverschmutzer
(1) Überschreitet das eingeleitete Abwasser die durchschnittlichen Konzentrationen von häuslichem Abwasser (stark verschmutztes Schmutzwasser), wird unter Berücksichtigung der nachfolgend festgelegten Grenzwerte ein Zuschlag erhoben.
| 1. | bei Abwasser mit einer mittleren Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 1.200 mg/l um mehr als 10 % um 10 %, für jede weitere angefangene 600 mg/l um jeweils weitere 10 %, |
| 2. | bei Abwasser mit einer Konzentration an Gesamtstickstoff (Nges) von 120 mg/l um mehr als 5 % um 5 %, für jede weitere angefangene 40 mg/l um jeweils weitere 5 %, |
| 3. | bei Abwasser mit einer Konzentration am Gesamtphosphat (Pges) von 30 mg/l um mehr als 5 % um 5 %, für jede weitere angefangene 20 mg/l um jeweils weitere 5 %. |
(2) Die Zuschläge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden einzeln als auch neben-einander erhoben.
(3) Die Erhebung der Gebührenzuschläge (Gesamtsumme) nach Absatz 1 wird auf 100 % begrenzt.
§ 6a
Verschmutzungswerte
(1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser werden entsprechend der durchgeführten Probenahme und auf Grundlage der Analyseergebnisse durch den Zweckverband festgesetzt.
(2) Die Probenahme zur Feststellung einer Grenzwertüberschreitung nach § 6 Absatz 1 erfolgt zweimal jährlich im Abstand von mindestens 6 Monaten. Im Falle der Feststellung einer erstmaligen Überschreitung der Grenzwerte erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Mitteilung an den Schmutzwassereinleiter über die festgestellte Grenzwertüberschreitung eine zweite Probenahme. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen auf 5 Monate verlängert werden. Ergibt die zweite Probe ebenfalls eine Grenzwertüberschreitung, wird ab dem Zeitpunkt und auf der Grundlage der Analyseergebnisse der zweiten Probenahme der Starkverschmutzerzuschlag festgesetzt und erhoben. Die Durchführung weiterer Probenahmen aus begründeten Anlass, insbesondere gemäß § 12 sowie § 15 EWS oder auf Antrag des Einleiters, bleibt unbenommen..
(3) Eine Änderung des Starkverschmutzerzuschlags tritt ab der ersten nachfolgenden Probenahme zur Feststellung einer Grenzwertüberschreitung ein. Der Einleiter kann ungeachtet der routinemäßigen Probenahme eine gesonderte Probenahme zur Überprüfung und Neufestsetzung des Starkverschmutzerzuschlags beantragen.
(4) Für die Abwasseruntersuchung werden an der vereinbarten Einleitungsstelle/Probenahmeschacht qualifizierte Stichproben entnommen. Dies entspricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf, höchstens 24, Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten zu entnehmen und umfassen einen Probenzeitraum von mindestens 10 Minuten und höchstens 24 Stunden. Die Einzelproben werden zu repräsentativen Mischproben zusammengefasst.
(5) Zur Bestimmung der Analysewerte gelten die Regelungen der Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung -ThürAbwEKVO-) vom 23.08.2004 GVBl. S. 244 in der jeweils gültigen Fassung.
(6) Die Kosten der Abwasseruntersuchung zur Ermittlung des Verschmutzungsgrades hat der Gebührenpflichtige zu tragen, dessen Abwasser untersucht wurde.
§ 7
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumguts.
§ 8
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, einen anderen Gebührenschuldner zu bestimmen.
(2) Soweit Abgabepflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.
(3) Beim Wechsel des Grundstückseigentümers oder des ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten, geht die Gebührenpflicht mit dem nachfolgenden Monatsersten über, falls nicht schon zum Zeitpunkt des Wechsels ein Ablesen des Wasserzählers durch den Zweckverband auf Antrag des Grundstückseigentümers durchgeführt worden ist. Melden der bisherige oder der neue Grundstückseigentümer oder der bisherige oder neue ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Gebühren für die Zeit ab Rechtsübergang bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Verband von der Rechtsübertragung Kenntnis erhält.
§ 9
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich, gegenüber Großabnehmern monatlich, abgerechnet. Die Beseitigung der Fäkalien wird nach erfolgter Entsorgung abgerechnet. Die Einleitungs- bzw. Beseitigungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Einleitungsgebührenschuld sind zum 15.03., 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10., 15.11. und 15.12. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Zehntels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. Sofern der Vorauszahlungsbescheid erst im Laufe des Jahres zugestellt werden kann, verringert sich die Anzahl der Vorauszahlungsraten entsprechend.
§ 10
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Gebührenschuldner
(1) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Auskünfte und Veränderungen sowie Angaben zu Änderungen der Eigentumsverhältnisse und Namensänderungen unverzüglich mitzuteilen und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie sind auch verpflichtet, bei der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen zur Einführung von geänderten Gebührenmaßstäben mitzuwirken. Darüber hinaus kann der Verband die Ermittlung von Grundstücksdaten aus amtlichen Katasterunterlagen (Pläne und Orthofotos) vornehmen. Der damit mögliche Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von den Gebührenpflichtigen zu dulden.
(2) Die Gebührenschuldner haben zum Zweck der Einführung und Erhebung einer getrennten Schmutz- und Niederschlagswassergebühr die Größe der bebauten, überbauten oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf ihren Grundstücken im Rahmen der Selbstauskunft anzugeben. Auf Aufforderung des Zweckverbandes haben die Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten, überbauten oder befestigten Flächen entnommen werden können.
§ 10a
Information zum Datenschutz
(1) Die für die Gebührenveranlagung und Gebührenerhebung benötigten personen- und grundstücksbezogenen Daten des in § 2 der EWS bezeichneten Personenkreises, werden gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG), spezialgesetzliche Vorrangregelungen einschließlich entsprechender Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie weiterer datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet, gespeichert, verändert und genutzt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes erforderlich ist. Dies gilt auch für die Ermittlung und Sammlung von Grundlagendaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3a Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) i.V. m. § 88a Abgabenordnung (AO).
(2) Der Zweckverband verarbeitet und übermittelt die personenbezogenen Daten zu den in dieser Satzung genannten Zwecken und gemäß der im Internet unter www.wavh.de -Impressum/Datenschutz-, veröffentlichten „Erklärung und Information zum Datenschutz“ zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten.“
§ 11
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) vom 25.11.2016 sowie die 1. Änderungssatzung zur GS-EWS vom 05.09.2017, die 2. Änderungssatzung zur GS-EWS vom 07.12.2018 und die 3. Änderungssatzung zur GS-EWS vom 01. Oktober 2021 außer Kraft.
Zweckverband „Wasser- und
Abwasser-Verband Hildburghausen“
Hildburghausen, den 10. Februar 2023
gez. Tilo Kummer
Verbandsvorsitzender
des Zweckverbandes
„Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“
Beschluss- und Genehmigungsvermerk:
| 1. | Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS - EWS) des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ (WAVH) wurde am 01. 02. 2023 mit Beschluss-Nr. 09/2023 von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ beschlossen und dem Landratsamt Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, zur Genehmigung vorgelegt. |
| 2. | Das Landratsamt Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, hat mit Bescheid vom 08. 02. 2023 -Aktenzeichen 15-SC-0083-23 die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS - EWS) des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ (WAVH) rechtsaufsichtlich genehmigt. |
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen (WAVH) in 98646 Hildburghausen, Birkenfelder Straße 16, gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Zweckverband „Wasser- und
Abwasser- Verband Hildburghausen“
Hildburghausen, den 10. Februar 2023
gez. Tilo Kummer
Verbandsvorsitzender
des Zweckverbandes „Wasser- und
Abwasser-Verband Hildburghausen