Aufgrund des § 20 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.07.2013 (GVBl. S. 194), i. V. m. den §§ 19 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung-ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.10.2022 (GVBl. S. 414), und §§ 2, 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396), erlässt der Zweckverband „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen" die folgende
§ 1
Gebührenerhebung
Der Zweckverband „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ (WAVH) erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes.
Benutzungsgebühren werden nicht erhoben, wenn die Voraussetzungen eines Gebührenausschlusses nach § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Träger der Straßenbaulast (Bund, Land, Landkreis, Kommune) ist.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Die Benutzungsgebühren werden nach der Fläche (Quadratmeter) der an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Straßen, Wege und Plätze berechnet. Als angeschlossen gelten auch diejenigen Flächen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die ohne direkten Anschluss in die öffentliche Entwässerungseinrichtung entwässern, d. h. von denen Niederschlagswasser oberirdisch aufgrund Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes gelangt.
(2) Als Fläche im Sinne des Absatzes 1 gilt die im Grundbuch für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze eingetragene Verkehrsfläche abzüglich der vom Träger der Straßenbaulast nachgewiesenen Flächen, von den kein Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird. Die nachgewiesenen Flächen werden auf volle Quadratmeter aufgerundet.
§ 4
Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz für Bundes-, Landes- und Landkreisstraße beträgt 0,95 EUR/m² und Jahr.
(2) Der Gebührensatz für kommunale Straßen beträgt 0,41 EUR/m² und Jahr.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebühr für die Straßenentwässerung entsteht zum 31.12. eines jeden Jahres.
§ 6
Abrechnung und Fälligkeit
Die Abrechnung erfolgt jährlich zum 30. Juni. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 7
Pflichten der Gebührenschuldner
Die Gebührenschuldner haben dem Zweckverband „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ die Fläche gemäß § 3 Abs. 2 mitzuteilen. Veränderungen, z. B. der Anschluss weiterer Flächen, Umstufungen, Einbeziehung usw., die sich auf die Höhe der Schuld auswirken, sind dem Zweckverband unverzüglich zu melden und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen.
§ 8
Inkrafttreten/Außerkraftsetzen
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenoberflächenentwässerung des Zweckverbandes „Wasser- und Abwasser- Verband Hildburghausen“ (GS-SOE) vom 04.12.2012, die 1. Änderungssatzung zur GS-SOE vom 05.12.2012, die 2. Änderungssatzung zur GS-SOE vom 25.11.2016 sowie die 3. Änderungssatzung zur GS - SOE vom 01.10.2021 außer Kraft.
Zweckverband „Wasser- und
Abwasser-Verband Hildburghausen“
Hildburghausen, den 06. Februar 2023
gez. Tilo Kummer
Verbandsvorsitzender
Zweckverband „Wasser- und
Abwasser-Verband Hildburghausen“
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband „Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen“ (WAVH) in 98646 Hildburghausen, Birkenfelder Straße 16, geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Hildburghausen, den 06. Februar 2023
Zweckverband „Wasser- und Abwasser-Verband
Hildburghausen“
gez. Tilo Kummer
Verbandsvorsitzender
des Zweckverbandes „Wasser- und
Abwasser-Verband Hildburghausen“