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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Ordnung, Sicherheit und Verkehr

G e b ü h r e n o r d n u n g

für Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr - Verkehrsrecht

Grundlagen:

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.Januar 2011(BGBl. I S 98) zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 20.Juli 2023 (BGBl: 2023 I Nr. 199)

Verwaltungskostengesetz

1.

Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen

1.1.

Teilsperrungen

bzw. halbseitige Sperrungen

bis 3 Tage

35,00 EUR

bis 1 Woche

45,00 EUR

bis 2 Wochen

55,00 EUR

bis 1 Monat

75,00 EUR

bis 3 Monate

100,00 EUR

bis 6 Monate

150,00 EUR

bis 9 Monate

200,00 EUR

bis 1 Jahr

300,00 EUR

Vollsperrungen

bis 3 Tage

50,00 EUR

bis 1 Woche

70,00 EUR

bis 2 Wochen

90,00 EUR

bis 1 Monat

110,00 EUR

bis 3 Monate

135,00 EUR

bis 6 Monate

190,00 EUR

bis 9 Monate

250,00 EUR

bis 1 Jahr

350,00 EUR

erhöhter Aufwand

30,00 EUR

hoher Aufwand

60,00 EUR

1.2.

Ortsbesichtigung

50,00 EUR

1.3.

erstellte Beschilderungs-

und Umleitungspläne

kleinerer Umfang

35,00 EUR

mittlerer Umfang

70,00 EUR

größerer Umfang

100,00 EUR

1.4.

Ergänzungen oder Veränderungen

der Anordnungen

30,00 EUR

1.5.

Verlängerung

bis 1 Woche

30,00 EUR

jede weitere Woche

15,00 EUR

ab der 3. Verlängerung bis 1 Woche

35,00 EUR

jede weitere Woche

20,00 EUR

2.

Anordnungen nach § 45 Abs. 3 StVO über die Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

bis 3 Tage

20,00 EUR

bis 1 Woche

25,00 EUR

bis 1 Monat

40,00 EUR

bis 3 Monate

60,00 EUR

bis 6 Monate

100,00 EUR

bis 9 Monate

150,00 EUR

bis 1 Jahr

200,00 EUR

3.

Erlaubnis für den Verkehr von Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten (§ 29 Abs. 3 StVO) Schwertransporte

Einzelerlaubnis

50,00 EUR

bis 1 Monat

75,00 EUR

bis 3 Monate

100,00 EUR

bis 6 Monate

150,00 EUR

bis 1 Jahr

200,00 EUR

4.

Veranstaltungen, für die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Abs. 2 StVO)

Veranstaltungen kleineren Umfanges

30,00 EUR

Veranstaltungen mittleren Umfanges

60,00 EUR

Veranstaltungen größeren Umfanges

120,00 EUR

örtliche radsportliche Veranstaltung

150,00 EUR

motorsportliche Veranstaltung

200,00 EUR

5.

Ausnahme vom Verbot, Hindernisse auf die Straße bzw. den Gehweg zu bringen (§ 32 StVO) - Gerüste, Container, Baukran usw.

bis 3 Tage

20,00 EUR

bis 1 Woche

40,00 EUR

bis 1 Monat

75,00 EUR

bis 3 Monate

125,00 EUR

bis 6 Monate

200,00 EUR

bis 9 Monate

275,00 EUR

bis 1 Jahr

350,00 EUR

Verlängerung je weitere Woche

20,00 EUR

6.

Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO)

Einzelgenehmigung

30,00 EUR

Dauergenehmigung bis 1 Jahr

140,00 EUR

7.

Entscheidung über eine Ausnahme von Vorschriften der StVO je Fahrzeug

für 1 Tag

20,00 EUR

bis 1 Monat

35,00 EUR

bis 6 Monate

55,00 EUR

bis 1 Jahr

90,00 EUR

8.

Ausnahmegenehmigung von Sonn- und Feiertagsfahrverboten (§ 30 Abs 3 StVO)

Einzelgenehmigung

50,00 EUR

bis 1 Monat

80,00 EUR

bis 3 Monate

100,00 EUR

bis 6 Monate

150,00 EUR

bis 1 Jahr

200,00 EUR

9.

Ferienreiseverordnung

Einzelgenehmigung

30,00 EUR

bis 1 Monat

50,00 EUR

bis 2 Monate

80,00 EUR

10.

Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) - Entscheidung über eine Ausnahme von bestehenden Verkehrsverboten mit Zeichen 261/269 StVO (Gefahrguttransporte) - bis 3 Jahre

1 Fahrzeug

50,00 EUR

2 Fahrzeuge

60,00 EUR

3 Fahrzeuge

80,00 EUR

mehr als 3 Fahrzeuge

120,00 EUR

11.

Bewohnerparkplatz

pro Jahr

30,00 EUR

Veränderung

15,00 EUR

12.

Sozialer Dienst/Handwerker

pro Jahr

80,00 EUR

Veränderung

15,00 EUR

13.

Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO

Erteilung

15,00 EUR

mit Schwerbehindertenausweis

gebührenfrei

14.

Gebührenzuschlag bei kurzfristiger Antragstellung

zusätzlich werden 15,00 EUR erhoben, wenn die Antragstellung nicht 10 Tage vor dem beantragten Termin erfolgte

15.

Pauschalgebühr für Vorgänge, die nicht den Punkten 1. bis 14. zugeordnet werden können

10,20 EUR bis 767,00 EUR

Die Gebührenordnung tritt ab dem 01.03.2024 in Kraft.

gez.

Thomas Müller

Landrat