Seit Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV am 01.08.2023 werden bundesweit einheitlich verbindliche Anforderungen an die Herstellung, Untersuchung und Klassifizierung von mineralischen Ersatzbaustoffen definiert. Das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe sowie von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut und deren Verwendung in technischen Bauwerken ist seit dem 01.08.2023 nur noch zulässig, wenn diese Ersatzbaustoffe einer der in der ErsatzbaustoffV definierten Materialklassen zugeordnet werden können.
Die rechtlichen Grundlagen, die sich bislang auf die LAGA M 20 bezogen und deren Anforderungen an die Verwertung mineralischer Abfälle in technischen Bauwerken ergänzt oder konkretisiert haben, sind mit dem am 01.08.2023 außer Kraft getreten. Auf Grund des Parameterumfangs und der Untersuchungsmethoden ist eine unmittelbare Übertragung der Zuordnungswerte nach LAGA M 20 auf die Materialklassen nach ErsatzbaustoffV nicht möglich.
Die Umsetzung der Anforderungen aus der ErsatzbaustoffV obliegt den Betreibern immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger als auch nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen. Zur Unterstützung beim weiteren Vorgehen der Anlagenbetreiber hat das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau Naturschutz (TLUBN) entsprechende Hinweise auf dessen Internetseite veröffentlich. Diese sind unter dem Link: https://tlubn.thueringen.de/umweltschutz/abfall/abfallwirtschaft/ersatzbaustoffverordnung abrufbar.
gez.
Franzke
Amtsleiter