Titel Logo
Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 4/2026
Aktuelles Geschehen und allgemeine Informationen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Die Untere Naturschutzbehörde informiert

Freistellung des GLB „Heinles“ und Entbuschung von mehreren Kalktrockenrasen-Standorten (LRT 6210) in der Umgebung des Stausee Westhausen

Gemarkung:

Gompertshausen

Flur:

0

Flurstücke:

5288; 5289/1; 5291; 5292; 5293; 5294; 5295; 5296; 5298/1; 5299; 5303; 5346/1

Durch ein Projekt des Landschaftspflegeverbands „Thüringer Grabfeld“ e.V./ NATURA 2000-Station „Grabfeld“ soll auf den o.g. Flurstücken eine Entbuschung durchgeführt werden.

Im Zuge der gesamten Maßnahme sollen die wertvollen Trockenrasen und das GLB freigestellt werden. Die Gehölze sollen bodengleich abgesägt, beräumt und fachgerecht entsorgt werden. Einzelne Gehölze sollen als Strukturelemente und Unterstände (Tierschutz) erhalten werden. Im Nachgang der Gehölzentfernung soll die Fläche mit geeigneten Maschinen gemäht oder gemulcht werden, um eine zukünftige Bewirtschaftung zu erleichtern. Es ist geplant eine langfristige Pflege über lokale Landnutzer herzustellen.

Im Zuge der Projektvorbereitung konnten leider bisher nicht alle Flächeneigentümerinnen und Eigentümer ausfindig gemacht und kontaktiert werden. Wir hoffen daher auf diesem Wege auf Kontaktaufnahme durch die jeweiligen Personen.

Die FFH-Richtlinie dient der Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt und verpflichtet die europäischen Mitgliedsstaaten natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen, insbesondere durch ein zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten (NATURA 2000-Gebiete =FFH-Gebiete), zu schützen. Für die Ausführung landschaftspflegerischer und gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden gemäß § 3 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) u.a. Landschaftspflegeverbände beauftragen. Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) haben NATURA 2000-Stationen die Aufgabe den günstigen Erhaltungszustand von Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I, II und IV der FFH-Richtlinie in NATURA 2000-Gebieten zu erhalten und zu entwickeln.

Gemäß § 65 Abs. 1 und 2 BNatSchG i.V. mit § 30 ThürNatG haben Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Vor der Durchführung der Maßnahmen sind gemäß § 65 Abs. 2 BNatSchG die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten so die Möglichkeit, Ihren Eigentumsbezug festzustellen und bei den unten genannten Stellen glaubhaft zu machen. Bitte teilen Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Zustellung mögliche Hinweise und Einwände schriftlich mit. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, diese beim Landschaftspflegeverband Thüringer Grabfeld e.V. oder bei der Unteren Naturschutzbehörde Hildburghausen zur Niederschrift zu geben. Sollten Ihnen oder anderen Bürgerinnen und Bürgern die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der aufgeführten Flurstücke bekannt sein, können Sie diese gern innerhalb der zwei Wochen an die genannten Stellen vermitteln.

Falls keine Bedenken und Einsprüche für die o.g. Flurstücke geäußert werden, wird von einem einvernehmen ausgegangen.

Für die Eigentümerinnen/Eigentümer oder Nutzungsberechtigten entstehen durch die geplanten Maßnahmen keinerlei Verbindlichkeiten, Kosten oder andere Verpflichtungen. Durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt hiermit die öffentliche Zustellung gemäß § 15 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG).