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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung des Ordnungsamtes - Untere Gewerbebehörde

Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass des Landkreises Hildburghausen für das Jahr 2023

Aufgrund des § 10 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBl. Vom 29. November 2006 Nr. 16/2006 S. 541) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.02.2022 (GVBl. Seite 91) wird verordnet:

§ 1

In den nachstehend aufgeführten Orten dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass wie folgt geöffnet sein:

§ 2

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen die im § 1 festgesetzten Öffnungszeiten verstößt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hildburghausen, den 07.03.2023

gez.

Thomas Müller

Landrat