Die Allgemeinverfügung (Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen, Ausgabe 13/2023) zum Verbot der Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) zum Zwecke der Bewässerung und zum Verbot des Befahrens von Fließgewässern mit Booten wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Gründe
Die anhaltende Trockenheit im Frühling und Sommer 2023 hat sich entspannt. Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist laut § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das Gewässer und anderen verbundenen Gewässern erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Durch die derzeitige Wetterlage wird eine Mindestwasserführung flächendeckend an den Gewässern gewährleistet, so dass eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen nach § 100 Abs. 1 WHG nicht mehr erforderlich ist.
Hinweis
Um Wasser mittels Pumpe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen, ist nach wie vor eine Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde erforderlich. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Hildburghausen erhoben werden.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde unter der Telefonnummer 03685-445255 zur Verfügung.
Hildburghausen, 21.2.2024
gez.
Thomas Müller
Landrat