Auf der Grundlage von § 98 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und § 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung sowie dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThürEBG) in der jeweils gültigen Fassung und § 9 der Satzung zur Benutzung der Kreisvolkshochschule Joseph Meyer Hildburghausen erlässt der Landkreis Hildburghausen folgende 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Joseph Meyer Hildburghausen
I
| 1. | Der § 1 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Gebührenschuld entsteht mit der schriftlichen oder elektronischen (über das Internetportal der Kreisvolkshochschule) Anmeldung.“ |
II
Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hildburghausen, den …
Sven Gregor
Landrat des Landkreises Hildburghausen — Dienstsiegel