Titel Logo
Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Einwohnermeldeamtes

Gemäß §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. 2001, S. 290), in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG) vom 23. September 2015 (GVBl. 2015, S. 131), in der derzeit gültigen Fassung sowie § 7 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG), in der derzeit gültigen Fassung und § 19 des Passgesetzes (PassG), in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. der ThürAGPaßGPAuswGeIDGK schließen die

Stadt Hildburghausen

Clara-Zetkin-Straße 3

98646 Hildburghausen,

vertreten durch den Bürgermeister Herrn Patrick Hammerschmidt

und der

Gemeinde Veilsdorf

Marktplatz 12

98669 Veilsdorf,

vertreten durch den Bürgermeister Herrn Stefan Ullrich

folgende

Zweckvereinbarung:

§ 1

Aufgaben und Befugnisse

(1) Die Gemeinde Veilsdorf überträgt der Stadt Hildburghausen die ihr aufgrund von § 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und der aufgrund des BMG erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen obliegenden Aufgaben und zugleich alle damit verbundenen notwendigen Befugnisse gemäß § 7 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG), in der derzeit gültigen Fassung und § 19 des Passgesetzes (PassG), in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. der ThürAGPaßGPAuswGeIDGK der Gemeinde Veilsdorf.

(2) Die Stadt Hildburghausen verpflichtet sich, die der Gemeinde Veilsdorf obliegenden Aufgaben und Befugnisse durch ihr Einwohnermeldeamt zu erfüllen.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse werden durch die Stadt Hildburghausen mit Wirksamkeit dieser Zweckvereinbarung ab dem 01.04.2026 wahrgenommen.

§ 2

Kostenregelung

(1) Für die Erfüllung der Aufgaben des Einwohnermeldeamtes durch die Stadt Hildburghausen wird der Gemeinde Veilsdorf jährlich eine Umlage berechnet.

(2) Die Kostentragung erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen der beteiligten Gemeinde. Es gilt die vom statistischen Landesamt veröffentlichte Einwohnerzahl mit dem Stand zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

(3) Die Stadt Hildburghausen weist die für das Einwohnermeldeamt entstehenden Einnahmen und Ausgaben nach. Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben bildet die Grundlage der Umlage.

(4) Abschlagszahlungen für die Erfüllung der Aufgaben aus Absatz 1 werden im Jahr der Leistungserbringung zu je ¼ des auf 1.000 Euro abgerundeten jährlichen Umlage am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Im ersten Jahr werden als jährliche Umlage 10.000,00 Euro angesetzt.

§ 3

Geltungsdauer, Vertragsanpassung und -kündigung

(1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Änderungen und Zusätze zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(3) Die Kündigung dieser Zweckvereinbarung kann nur schriftlich, erstmals zum 31.12.2030, erfolgen. Danach unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen (ordentliche Kündigung).

(4) Die Beteiligten verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus dieser Zweckvereinbarung vor Beschreiten des Rechtsweges eine Einigung unter Hinzuziehung der Rechtsaufsichtsbehörde zu suchen.

§ 4

Wirksamwerden

Die Zweckvereinbarung wird am 01.04.2026 wirksam. Die Gemeinde Veilsdorf weist in ihrem Amtsblatt auf die Änderung der Zuständigkeit hin.

Hildburghausen, den

 — (Dienstsiegel)

.................................................................................

Bürgermeister der Stadt Hildburghausen, Patrick Hammerschmidt

 — (Dienstsiegel)

...............................................................................

Bürgermeister der Gemeinde Veilsdorf, Stefan Ullrich