Nachdem der 01. September 2024 durch die Landesregierung als Wahltag bestimmt worden ist, und der Landeswahlleiter Thüringen seine „Erste Bekanntmachung des Landeswahl-leiters Thüringen vom 23. Februar 2024“ für die Wahl der Abgeordneten des 8. Thüringer Landtags am 01. September 2024 im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 12/2024 S. 459 veröffentlicht hat, gebe ich Folgendes bekannt:
| 1. | Wahlvorschlagsrecht |
Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlkreisvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 03. Juni 2024 bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat.
Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden, der Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen des nächstniedrigeren Gebietsverbandes, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.
| 2. | Einreichen von Wahlkreisvorschlägen |
Eine Partei kann gemäß § 20 Absatz 5 Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG) in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.
Wahlkreisvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am 27. Juni 2024 bis 18.00 Uhr schriftlich beim Kreiswahlleiter einzureichen. Der Wahlkreisvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers oder einer Bewerberin enthalten. Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber oder Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Als Bewerber oder Bewerberin einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Die Wahlen für die Vertreterversammlungen dürfen frühestens am 27. Februar 2023 stattgefunden haben. Die Wahlen der Bewerber sind ebenfalls seit dem 27. Februar 2023 möglich. Die Bewerber oder Bewerberinnen und die Vertreter und Vertreterinnen müssen in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt werden.
Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden, der Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlkreisvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.
Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlags muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.
Andere Wahlkreisvorschläge müssen gemäß § 22 Absatz 3 ThürLWG ebenfalls von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wobei drei Unterzeichnende des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten haben (§ 32 Absatz 3 Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)).
Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Wahlkreisvorschläge ein Kennwort enthalten.
In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Muss ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 250 Wahlberechtigten (nach § 13 ThürLWG) unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift des vorzuschlagenden Bewerbers oder der vorzuschlagenden Bewerberin anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort anzugeben.
Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers oder Bewerberin in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 23 ThürLWG zu bestätigen.
Die Wahlberechtigten (nach § 13 ThürLWG), die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jeden Unterzeichnenden ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Wahlrechts von der Gemeindebehörde, bei der die Unterzeichnenden im Wählerverzeichnis eingetragen sind, beizufügen. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlags bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungs-unterschriften zu verbinden. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden müssen bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist nicht nachgereicht werden.
| 3. | Anlagen zum Wahlkreisvorschlag |
Dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9 der ThürLWO) sind beizufügen:
| a) | die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers oder Bewerberin, dass er oder sie seiner oder ihrer Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine oder ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Bewerberin gegeben hat sowie Mitglied keiner anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist (Anlage 12 der ThürLWO), |
| b) | die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin wählbar ist (Anlage 13 der ThürLWO), |
| c) | sofern erforderlich (vgl. Ziffer 2), mindestens 250 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden (Anlage 11 der ThürLWO), |
| d) | bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber oder die Bewerberin aufgestellt worden ist (Anlage 14 der ThürLWO), im Falle eines Einspruchs nach § 23 Abs. 4 ThürLWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 23 Abs. 6 ThürLWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 15 der ThürLWO). |
Die amtlichen Vordrucke für den Wahlkreisvorschlag und die Anlagen werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert.
Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Landtagswahl ist das Thüringer Wahlgesetz für den Landtag vom 9. November 1993 (GVBl. S. 657), neu gefasst durch Neubekanntmachung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 27). Des Weiteren findet die Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) vom 12. Juli 1994 (GVBl. S. 817), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 317), Anwendung. Bei Änderungen der Rechtsgrundlagen nach dieser Bekanntmachung werden die entsprechend geänderten Gesetzesgrundlagen obligat.
Die Anschrift des Kreiswahlleiters lautet:
| Kreiswahlleiter der Wahlkreise 19 und 20 Bahnhofstraße 66 96515 Sonneberg | |
| Telefonnummer: | 03675/871229 |
| Telefax: | 03675/8719229 |
| E-Mail: | Kreiswahlleiter.Sonneberg@lkson.de |
Die Anschrift des Landeswahlleiters Thüringen ist im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 12/2024 S. 461 veröffentlicht worden.
Sonneberg, den 19. März 2024
Dr. Andreas Höfner
Der Kreiswahlleiter der Wahlkreise 19 und 20