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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
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Das Amt für Ordnung, Sicherheit und Verkehr informiert

Verordnung des Landratsamtes Hildburghausen über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Landkreis Hildburghausen aus besonderem Anlass im Jahr 2025

Auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 und 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBI. vom 29. November 2006 Nr. 16/2006 S. 541) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 91) wird verordnet:

§ 1

In den nachstehend aufgeführten Orten dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen geöffnet sein:

§ 2

Fällt ein unter § 1 genannter besonderer Anlass aus, hat dies zur Folge, dass die Ermächtigung zur Verkaufsöffnung für diesen Termin entfällt und eine Öffnung der Verkaufsstellen an diesem Termin nicht möglich ist.

§ 3

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 1 festgesetzten Öffnungszeiten verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Hildburghausen, den 24.03.2025

gez.

Sven Gregor

Landrat