Auf der Grundlage von § 98 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThürEBG) in der jeweils gültigen Fassung erlässt der Landkreis Hildburghausen folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kreisvolkshochschule Joseph Meyer Hildburghausen
§ 1
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Benutzung wird wie folgt geändert:
| I. | Der § 2 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. | |
| II. | Der § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung: | |
| „Die Kreisvolkshochschule führt ihre Bildungsarbeit vorrangig in Form von Kursen und Einzelveranstaltungen durch." | |
| III. | Der § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung: | |
| „Die Einzelheiten der Tätigkeit werden durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Leiter der Kreisvolkshochschule und den Außenstellenleitern geregelt." | |
| IV. | Der § 7 erhält folgende Fassung: | |
| (1) | Die Lehrkräfte werden durch Lehrauftrag als freie Mitarbeiter durch den Leiter der Kreisvolkshochschule verpflichtet. Die Lehrtätigkeit wird in wirtschaftlicher und persönlicher Selbständigkeit und Unabhängigkeit ausgeübt. |
| (2) | Die Lehrkräfte erhalten entsprechend ihres Lehrauftrages ein Honorar für die Dauer der Veranstaltung bzw. des Kurses im Sinne des § 2 Abs. 5. |
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| Der Vertrag endet mit Ablauf bzw. bei Wegfall der vereinbarten Lehrtätigkeit. |
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| Es gelten die Regelungen im jeweiligen Lehrauftrag nebst Nebenbestimmungen. |
| (3) | Notwendige befristete Einstellungen von Lehrkräften werden durch den Träger in Abstimmung mit dem Leiter der Kreisvolkshochschule bestimmt. |
| V. | Der § 12 wird umbenannt in „Gleichstellungsbestimmung und Inkrafttreten". | |
| VI. | Der § 12 erhält folgende Fassung: | |
| (1) | Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher Form, in weiblicher Form und divers. |
§ 2
Inkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hildburghausen, den 12.03.2026
Sven Gregor
Landrat des ⇔Dienstsiegel
Landkreises Hildburghausen