Aufgrund des § 98 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2 und 10, 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288), der §§ 26 und 27 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 210) sowie der Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau (GefVerhSchauVTH) vom 20. August 1992, zuletzt geändert durch Artikel 2 vom 09. Dezember 2012 (GVBI. S. 481) hat der Kreistag des Landkreises Hildburghausen in seiner Sitzung am 26.02.2026 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
(1) Für die Durchführung der angeordneten Gefahrenverhütungsschau werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau umfasst:
| a. | Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Begehung |
| b. | Begehung des Objektes einschließlich ggf. festgestellte Mängel |
| c. | Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Gefahrenverhütungsschau einschließlich ggf. Mängelbehebungsanordnung |
(2) Sollte sich im Rahmen der Mängelfeststellung das Erfordernis einer weiteren Gefahrenverhütungsschau ergeben (Nachschau), so stellt dies einen separaten Gebührentatbestand dar.
(3) Die im Rahmen der Gefahrenverhütungsschau zu prüfenden Objekte ergeben sich aus der § 1 der Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau, insbesondere nach
| a. | den, von den Objekten ausgehenden, erheblichen Brand-, Explosions- und sonstigen Gefahren für Menschen, Umwelt und Sachwerte, |
| b. | der Konzentration von Menschen in den Objekten |
| c. | der Objektliste in der Anlage zur Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau. |
(4) Die Erfassung der Objekte obliegt dem Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz / Rettungsdienst des Landratsamtes Hildburghausen.
§ 2
Gebührenhöhe
(1) Zur Ermittlung der Gebühren werden die der Gefahrenverhütungsschau unterliegenden Objekte in die Kategorien A, B und C unterteilt. Die Einstufung der Objekte erfolgt nach der Anlage 1 zu dieser Satzung. Objekte, gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GefVerSTH die nicht in dieser Anlage zu dieser Satzung aufgeführt sind, werden durch den Landkreis entsprechend ihrer Gefährdung in die Kategorein A, B und C eingestuft, wobei C die Kategorie mit dem höchsten Gefährdungspotential darstellt.
(2) Die für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau zu entrichtende Gesamtgebühr setzt sich aus der Grundgebühr, die sich aus der jeweiligen Kategorie ergibt, der Begehungsgebühr, die sich aus der Grundfläche ergibt und einer Fahrtkostenpauschale für die An- und Abfahrt zum zu überprüfenden Objekt als Festgebühr zusammen.
(3) Für die Grundgebühr gelten folgende Beträge:
| Kategorie nach Anlage 1 | Grundgebühr in Euro |
| A | 144,00 |
| B | 162,00 |
| C | 180,00 |
(4) Für die Begehungsgebühr gelten folgende Beträge:
| Brutto-Grundfläche in m2 | Begehungsgebühr in Euro |
| bis 500 | 150,00 |
| 501 bis 1.000 | 250,00 |
| 1.001 bis 2.000 | 400,00 |
| 2.001 bis 5.000 | 750,00 |
| ab 5.001 | 1.000,00 |
Als Brutto-Grundfläche gilt die Brutto-Grundfläche nach DIN 277 und bei Lagerplätzen usw. die Lagerplatzfläche einschließlich der Verkehrswege.
(5) Für die Fahrtkosten wird pro Anfahrt eine Pauschale von 25,00 Euro erhoben.
(6) Für Nachschauen nach Mängelbeseitigung sowie für die Nachschau nach Fristablauf ergibt sich eine Grundgebühr von 75 %, zuzüglich der Begehungsgebühr anhand des tatsächlichen Zeitaufwandes, welcher nach der Anlage zum § 1 ThürAllgVwKostO, Nr. 1.4.1.2, berechnet wird.
(7) Kann eine Gefahrenverhütungsschau bzw. Nachschau nicht durchgeführt werden und hat der Gebührenschuldner die Gründe hierfür zu vertreten, wird die Grundgebühr in voller Höhe erhoben.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter von baulichen Anlagen oder Inhaber eines auf dem Grundstück befindliches Betriebes ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenschuld / Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Begehung des Objektes, bei Nachschauen mit der Beendigung der jeweiligen Nachschau.
(2) Die zu zahlende Gebührenschuld wird mit Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 5
Befreiung
Für die persönliche Gebührenfreiheit gilt § 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG).
§ 6
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hildburghausen den 12.03.2026
Sven Gregor
Landrat des ⇔Dienstsiegel
Landkreises Hildburghausen
Anlage 1
Einteilung der Kategorien der Gefahrenverhütungsschau
| Lfd. Nr. | Objekte | Kategorie | Prüffrist in Jahren |
| 1. | Beherbergungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 8 Thüringer Bauordnung (ThürBO) mit mehr als 12 Gastbetten | B | 3 |
| 2. | Büro- und Verwaltungsgebäude, mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m2 oder mit Räumen, die einzeln eine Grundfläche mehr als 400 m2 haben | B | 3 |
| 3. | Gebäude unter Denkmalschutz von großer Ausdehnung, besonderer Brandgefahr oder von einmaligem Kulturwert | B | 3 |
| 4. | Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Übergangswohnheime für Spätaussiedler mit mehr als 12 Betten | B | 3 |
| 5. | Gewerbe-, Forschungs- und Industrieobjekte, wie: |
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| Betriebe, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) und Lagerung von überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen dienen. | C | 2 |
| Betriebe, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) und Lagerung von überwiegend brennbaren Stoffen dienen, einschließlich Industriebauten nach der Industriebaurichtlinie mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 1.600 m2 | C | 2 |
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| Hochregallager mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) | B | 3 |
| Lagerhallen, -gebäude, -plätze mit einer Nutzfläche ab 1.600 m2 | B | 3 |
| Objekte und Anlagen nach der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung und genehmigungspflichtige Anlagen mit hohem Gefahrenpotential (wie Flüssiggaslager, Ammoniakkühlanlagen) | C | 2 |
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| Objekte und Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen ab der Schutzstufe 2 nach der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung und der Sicherheitsstufe 2 nach dem Gentechnikgesetz und dem Infektionsschutzgesetz | C | 2 |
| Objekte und Anlagen mit radioaktiven Stoffen ab der Gefahrengruppe II nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung und dem Atomgesetz | C | 2 |
| 6. | Großgaragen nach der Thüringer Garagenverordnung vom 28. März 1995 (GVBI. S. 185) | A | 5 |
| 7. | Heime, wie Alten-, Behinderten-, Jugend-, Kinder- und Pflegeheime mit mehr als 12 Betten | B | 3 |
| 8. | Hochhäuser im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 1 der ThürBO | C | 5 |
| 9. | Kindertagesstätten | B | 3 |
| 10. | Krankenhäuser im Sinne von § 2 Abs 4 Nr. 10 der ThürBO und Kurkliniken mit mehr als 12 Betten | C | 5 |
| 11. | landwirtschaftliche Betriebe mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 1.600 m2, die wegen ihrer Lage und Beschaffengheit besonders brandgefährdet sind | A | 2 |
| 12. | Museen, Ausstellungsgebäude, Bibliotheken mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 1.000 m2 | B | 3 |
| 13. | Schulen nach der Thüringer Schulbaurichtlinie vom 15. August 1999 (ThürStAnz Nr. 35 S. 1949) in der jeweils geltenden Fassung | B | 3 |
| 14. | Förderschulen und Werkstätten für behinderte Personen | B | 3 |
| 15. | Tunnelanlagen mit einer Länge von mehr als 400 m *Tunnelanlagen sind nicht Bestandteil der Objektliste der Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau. Aufgrund ihrer Besonderheiten sind Tunnelanlagen jedoch als Objekte einzustufen, von denen erhebliche Brand-, Explosions- und sonstige Gefahren für Menschen, Umwelt und Sachwerte ausgehen können. Des Weiteren sind Tunnelanlagen in der Regel mit besonderen Einrichtungen bzw. Ausstattungen für Einsätze der Feuerwehr ausgestattet (Löschwasserbehälter, Objektfunkversorgung, Feuerwehrpläne usw.), welche in regelmäßigen Abständen überprüft werden müssen. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit Hochhäusern, Versammlungsstätten und Industrieanlagen wird die Grundgebühr für die Tunnelanlagen auf die Kategorie C festgelegt. | C | 5 |
| 16. | Verkaufsstätten nach der Thüringer Verkaufsstättenverordnung vom 13. Juni 1997 (GVBI. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung | B | 3 |
| 17. | Versammlungsstätten im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 7 ThürBO | B | 3 |