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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil
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Das Amt für Umwelt und Abfallwirtschaft informiert

Verbrennungsverbot von Baum- und Strauchschnitt

Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist in Thüringen seit 2016 grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Auch die sogenannten "Brenntage" gib es nicht mehr.

Erlaubt bleiben Brauchtumsfeuer, z.B. Oster- oder Martinsfeuer, welche bei der zuständigen Ordnungsbehörde der Stadt/Gemeinde angezeigt werden müssen. Weiterhin zugelassen ist die Verwendung von Brennholz (trockenes Holz) zum Kochen oder Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen, sofern diese nicht zu Gefahren oder Belästigungen der Allgemeinheit (z.B. Rauchbelästigung) führen.

Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, wie Baum- und Strauchschnitt, ist in der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung geregelt. Danach dürfen pflanzliche Abfälle zur Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung oder ähnlichen Maßnahmen anfallen, sind vorzugsweise durch Verrotten zu beseitigen oder durch eine geeignete mechanische Behandlung (Häckseln, Schreddern) aufzubereiten.

Ausnahmen gibt es weiterhin für Pflanzenabfälle, welche von Pflanzenkrankheiten betroffen sind, die ein Verbrennen erforderlich machen. Die dafür notwendige Ausnahmegenehmigung als auch Informationen dazu erteilen das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum oder, wenn es sich um Waldflächen handelt, die Thüringer Forstämter.

Eine gute Alternative für die Entsorgung von Gartenabfällen ist die Kompostierung auf dem eigenen Komposthaufen, die Entsorgung über die Biotonne oder die Abgabe auf den Wertstoffhöfen/Grüngutannahmestellen.

gez.

Herr Franzke

Amtsleiter