Im März, wenn der Frühling heimkehrt, erwachen Bäume und Sträucher zu neuem Leben. Auch viele andere Tiere die Bäume und Sträucher als Brutstätte und für die Nahrungssuche nutzen sind jetzt gehäuft anzutreffen, darunter häufig Fledermäuse, die auf Jagd gehen oder Ihre Jungen in Rindentaschen und Baumhöhlen großziehen, aber auch zahlreiche Insekten finden hier Nahrung und bilden eine wichtige Nahrungsgrundlage für unsere Brutvögel und Fledermäuse.
Um unsere heimische Tierwelt während dieser Zeit zu schützen, dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten, auf Stock gesetzt oder beseitigt werden (gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Mit Rücksicht auf brütende Vögel und Fledermäuse dürfen jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte vorgenommen werden, um Zuwachs der Pflanzen zu beseitigen oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen.
Auch wenn Form- und Pflegeschnitte erlaubt sind, dürfen dabei keine Höhlen oder Nester entfernt werden, diese sind ganzjährig geschützt und dürfen weder entnommen noch beschädigt oder zerstört werden (i. S. § 44 Abs. 3 BNatSchG).
Generell ist zu prüfen ob Sie für das Entfernen von Gehölzen eine Genehmigung benötigen. Informieren Sie sich bei Ihrer Stadt / Gemeinde, ob eine Baumschutzsatzung vorliegt. Im Rahmen dieser Satzung entscheidet die Gemeinde/Stadt über den Baumfällantrag. Liegt keine Baumschutzsatzung vor oder fallen die Bäume nicht unter die Satzung, so ist zu prüfen, ob es einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde Hildburghausen bedarf.
Um Bäume und Sträucher langfristig für unsere Tierwelt zu erhalten und zu pflegen, aber auch als Schattenspender oder Augenweide während der Blütezeit, informieren Sie sich bei Ihren ansässigen Fachbetrieben zu einer fachgerechten Pflege. Ein unsachgemäßer Schnitt insbesondere bei Bäumen, kann diesen auf lange Sicht schädigen, in Bereichen der Verkehrssicherung müssen diese dann oft vorzeitig entnommen werden. In besonders schwere Fällen, kann ein unsachgemäßer Schnitt, der eine erhebliche Schädigung zur Folge hat, eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
gez.
Herr Franzke
Amtsleiter