Auf der Grundlage von § 98 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sowie § 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung und § 8 der Satzung der Musikschule „Carl Maria von Weber" des Landkreises Hildburghausen, nachfolgend Musikschule genannt in der jeweils gültigen Fassung erlässt der Landkreis Hildburghausen folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung:
Die Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Hildburghausen wird wie folgt geändert:
I
| I. | Im § 2 Abs. 1 wird „Abs. 1“ gestrichen.
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| II. | § 3 erhält folgende Fassung:
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| „Für die Teilnahme an der Ausbildung werden folgende Gebühren festgesetzt: | ||
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| 1. Musikalische Grundfächer (b-d je 45 min/Woche) | ||
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| a) | Musikmäuse je 30 min/Woche | 138,60 € / Schuljahr |
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| Musikmäuse je 45 min/Woche |
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| (bis 3 Jahre) | 207,90 € / Schuljahr |
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| b) | Musikalische Früherziehung |
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| (ab 3 Jahre bis 6 Jahre) | 190,30 € / Schuljahr |
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| c) | musikalische Grundausbildung |
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| (ab 6 Jahre) | 242,00 € / Schuljahr |
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| d) | Musiklehre/Tonsatz ohne gleichzeitiger Inanspruchnahme von Fachunterricht gem. Nummern 2 und 3 | 242,00 € / Schuljahr |
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| 2. Fachunterricht (für Schüler und Auszubildende) | ||
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| a) | Einzelunterricht 45 min/Woche | 693,00 € / Schuljahr |
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| b) | Einzelunterricht 30 min/Woche | 495,00 € / Schuljahr |
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| c) | 2er Gruppe 45 min/Woche | 415,80 € / Schuljahr |
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| d) | 3er Gruppe 45 min/Woche | 312,40 € / Schuljahr |
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| e) | ab 4er Gruppe 45 min/Woche | 242,00 € / Schuljahr |
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| 3. Fachunterricht (für Erwachsene) | ||
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| a) | Einzelunterricht 45 min/Woche | 837,10 € / Schuljahr |
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| b) | Einzelunterricht 30 min/Woche | 588,50 € / Schuljahr |
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| c) | 2er Gruppe 45 min/Woche | 501,60 € / Schuljahr |
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| d) | 3er Gruppe 45 min/Woche | 376,20 € / Schuljahr |
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| e) | ab 4er Gruppe 45 min/Woche | 292,60 € / Schuljahr |
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| 4. gemeinsame Ausbildung (ohne Ermäßigung nach § 4) | ||
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| a) | Ensemble/Band/Chor |
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| 45 min/Woche | 86,90 € / Schuljahr |
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| b) | Projekte Klassenmusizieren |
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| 45 min/Woche | 236,50 €/ Schuljahr |
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| c) | Instrumentenkarussell | 35,20 €/ Schuljahr |
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| 5. Kurse 45 min/Woche (ohne Ermäßigung nach § 4) - zeitlich begrenzt | ||
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| a) | Dirigat/Orchesterleitung/Ensembleleitung | 7,00 €/Unterrichtsstunde |
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| b) | Stimmbildung | 7,00 €/Unterrichtsstunde |
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| c) | Instrumental-Kurs | 8,00 €/Unterrichtsstunde |
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| d) | Tanz (ab 4 Jahre) | 5,00 €/Unterrichtsstunde |
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| e) | Kreatives Gestalten in Bewegung und Tanz | 7,75 €/Unterrichtsstunde |
| III. | Im § 4 Abs. 2 Satz 3 wird „Abs. 1“ gestrichen.
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| IV. | Im § 4 Abs. 3 Satz 3 wird „Abs. 1“ gestrichen.
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| V. | Im § 4 Abs. 4 Satz 3 wird „Abs. 1“ gestrichen.
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| VI. | Im § 5 Abs. 1 Satz 2 wird „Abs. 1“ gestrichen und der Buchstabe „c“ durch „e“ ersetzt. | ||
| VII. | Der § 6 erhält folgende Fassung: | ||
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| (1) | Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen generell keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr oder Nachholung des Unterrichts. | |
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| (2) | Kann wegen langandauernder Erkrankung oder aufgrund von Kur - oder Rehabilitationsmaßnahmen die Teilnahme am Unterricht über einen zusammenhängenden Zeitraum von 4 Wochen nicht erfolgen, kann die Unterrichtsgebühr ab der 5. Ausfallwoche auf schriftlichen Antrag anteilig zurückerstattet werden. | |
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| (3) | Die Gebührenrückerstattung ist schriftlich bei der Musikschule unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes oder anderer geeigneter Bescheinigungen zu beantragen. Die Entscheidung über die Rückerstattung der Gebühr trifft der Leiter der Musikschule nach pflichtgemäßem Ermessen. | |
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| (4) | Ist der Unterrichtsausfall von der Musikschule zu vertreten und wird der Unterricht nicht nachgeholt, werden die Gebühren für die über vier hingehenden ausgefallenen Unterrichtsstunden pro Schuljahr auf schriftlichen Antrag am Schuljahresende erstattet. Die Entscheidung über die Rückerstattung der Gebühr trifft der Leiter der Musikschule nach pflichtgemäßem Ermessen. Ferienzeiten werden nicht berücksichtigt. | |
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| (5) | Die Musikschule ist um Nachholung des Unterrichts oder Vertretung bemüht. Ein Anspruch besteht jedoch nicht. | |
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| (6) | Anträge auf Erstattung der Gebühren nach den Absätzen 2 und 4 sind spätestens bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, in welchem das entsprechende Schuljahr endet, zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt gestellte Anträge finden keine Berücksichtigung. | |
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| (7) | Entfällt der Unterricht aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, wie unvorhergesehene Naturereignisse oder behördliche Schließungsanordnungen von Schulen, besteht kein Erstattungsanspruch. | |
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| (8) | Fällt der Unterricht aufgrund gesetzlicher Feiertage aus, besteht die Entgeltpflicht fort.“ | |
II
Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
Hildburghausen, den 29.04.2024
Thomas Müller
Landrat des — Dienstsiegel
Landkreises Hildburghausen