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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

1. Änderungssatzung

zur Gebührensatzung der Musikschule „Carl Maria von Weber" des Landkreises Hildburghausen

Auf der Grundlage von § 98 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sowie § 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung und § 8 der Satzung der Musikschule „Carl Maria von Weber" des Landkreises Hildburghausen, nachfolgend Musikschule genannt in der jeweils gültigen Fassung erlässt der Landkreis Hildburghausen folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung:

Die Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Hildburghausen wird wie folgt geändert:

I

I.

Im § 2 Abs. 1 wird „Abs. 1“ gestrichen.

II.

§ 3 erhält folgende Fassung:

„Für die Teilnahme an der Ausbildung werden folgende Gebühren festgesetzt:

1. Musikalische Grundfächer (b-d je 45 min/Woche)

a)

Musikmäuse

je 30 min/Woche

138,60 € / Schuljahr

Musikmäuse

je 45 min/Woche

(bis 3 Jahre)

207,90 € / Schuljahr

b)

Musikalische Früherziehung

(ab 3 Jahre bis 6 Jahre)

190,30 € / Schuljahr

c)

musikalische Grundausbildung

(ab 6 Jahre)

242,00 € / Schuljahr

d)

Musiklehre/Tonsatz ohne gleichzeitiger Inanspruchnahme von Fachunterricht gem. Nummern 2 und 3

242,00 € / Schuljahr

2. Fachunterricht (für Schüler und Auszubildende)

a)

Einzelunterricht

45 min/Woche

693,00 € / Schuljahr

b)

Einzelunterricht

30 min/Woche

495,00 € / Schuljahr

c)

2er Gruppe 45 min/Woche

415,80 € / Schuljahr

d)

3er Gruppe 45 min/Woche

312,40 € / Schuljahr

e)

ab 4er Gruppe

45 min/Woche

242,00 € / Schuljahr

3. Fachunterricht (für Erwachsene)

a)

Einzelunterricht

45 min/Woche

837,10 € / Schuljahr

b)

Einzelunterricht

30 min/Woche

588,50 € / Schuljahr

c)

2er Gruppe 45 min/Woche

501,60 € / Schuljahr

d)

3er Gruppe 45 min/Woche

376,20 € / Schuljahr

e)

ab 4er Gruppe

45 min/Woche

292,60 € / Schuljahr

4. gemeinsame Ausbildung (ohne Ermäßigung nach § 4)

a)

Ensemble/Band/Chor

45 min/Woche

86,90 € / Schuljahr

b)

Projekte Klassenmusizieren

45 min/Woche

236,50 €/ Schuljahr

c)

Instrumentenkarussell

35,20 €/ Schuljahr

5. Kurse 45 min/Woche (ohne Ermäßigung nach § 4) - zeitlich begrenzt

a)

Dirigat/Orchesterleitung/Ensembleleitung

7,00 €/Unterrichtsstunde

b)

Stimmbildung

7,00 €/Unterrichtsstunde

c)

Instrumental-Kurs

8,00 €/Unterrichtsstunde

d)

Tanz (ab 4 Jahre)

5,00 €/Unterrichtsstunde

e)

Kreatives Gestalten in Bewegung und Tanz

7,75 €/Unterrichtsstunde

III.

Im § 4 Abs. 2 Satz 3 wird „Abs. 1“ gestrichen.

IV.

Im § 4 Abs. 3 Satz 3 wird „Abs. 1“ gestrichen.

V.

Im § 4 Abs. 4 Satz 3 wird „Abs. 1“ gestrichen.

VI.

Im § 5 Abs. 1 Satz 2 wird „Abs. 1“ gestrichen und der Buchstabe „c“ durch „e“ ersetzt.

VII.

Der § 6 erhält folgende Fassung:

(1)

Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen generell keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr oder Nachholung des Unterrichts.

(2)

Kann wegen langandauernder Erkrankung oder aufgrund von Kur - oder Rehabilitationsmaßnahmen die Teilnahme am Unterricht über einen zusammenhängenden Zeitraum von 4 Wochen nicht erfolgen, kann die Unterrichtsgebühr ab der 5. Ausfallwoche auf schriftlichen Antrag anteilig zurückerstattet werden.

(3)

Die Gebührenrückerstattung ist schriftlich bei der Musikschule unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes oder anderer geeigneter Bescheinigungen zu beantragen. Die Entscheidung über die Rückerstattung der Gebühr trifft der Leiter der Musikschule nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4)

Ist der Unterrichtsausfall von der Musikschule zu vertreten und wird der Unterricht nicht nachgeholt, werden die Gebühren für die über vier hingehenden ausgefallenen Unterrichtsstunden pro Schuljahr auf schriftlichen Antrag am Schuljahresende erstattet. Die Entscheidung über die Rückerstattung der Gebühr trifft der Leiter der Musikschule nach pflichtgemäßem Ermessen. Ferienzeiten werden nicht berücksichtigt.

(5)

Die Musikschule ist um Nachholung des Unterrichts oder Vertretung bemüht. Ein Anspruch besteht jedoch nicht.

(6)

Anträge auf Erstattung der Gebühren nach den Absätzen 2 und 4 sind spätestens bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, in welchem das entsprechende Schuljahr endet, zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt gestellte Anträge finden keine Berücksichtigung.

(7)

Entfällt der Unterricht aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, wie unvorhergesehene Naturereignisse oder behördliche Schließungsanordnungen von Schulen, besteht kein Erstattungsanspruch.

(8)

Fällt der Unterricht aufgrund gesetzlicher Feiertage aus, besteht die Entgeltpflicht fort.“

II

Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.

Hildburghausen, den 29.04.2024

Thomas Müller

Landrat des  — Dienstsiegel

Landkreises Hildburghausen