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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Auf der Grundlage der 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) erlässt der Landkreis Hildburghausen folgende 1. Änderungssatzung.

Die Satzung wird wie folgt geändert:

I

I.

In § 6 Abs. 8 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„das Ausbleiben der aus dem Unterrichtsverlauf zu erwartenden Lernfortschritte. Die Entscheidung obliegt dem Fachlehrer in Rücksprache mit der Leitung der Musikschule.“

II.

Der § 10 wird umbenannt in „Aufsichtspflicht und Haftung“.

III.

In § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Der Schüler haftet für Schäden, die er durch sein Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, gegenüber dem Landkreis und Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen.“

IV.

In § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„Eltern und sonstige gesetzliche Vertreter haften mit ihren Vertretenen gesamtschuldnerisch nach den gesetzlichen Bestimmungen.“

V.

In § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„Der Landkreis Hildburghausen haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet nicht für Schäden, die durch vorschriftswidriges oder fahrlässiges Verhalten von Schülern oder Dritten entstehen. Dasselbe gilt für Schäden, die Schüler gegenüber Dritten verursachen.“

II

Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.

Hildburghausen, den 29.04.2024

Thomas Müller

Landrat des  —  Dienstsiegel

Landkreises Hildburghausen