Aufgrund der §§ 87,97 und § 114 in Verbindung mit (i.V.m.) § 54 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils geltenden Fassung erlässt der Landkreis Hildburghausen folgende Nutzungs- und Entgeltordnung für das Schullandheim „Am Bleßberg“
§ 1
Allgemeines
(1) Der Landkreis Hildburghausen ist öffentlicher Träger der Jugendhilfe und betreibt als solcher das Schullandheim „Am Bleßberg“ in Schirnrod, nachfolgend „Schullandheim“ genannt.
(2) Das Schullandheim ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII. Als unselbstständige Einrichtung des Landkreises ist es dem Landratsamt Hildburghausen, Amt für Schulverwaltung, unterstellt und wird im Rechtsverkehr durch einen Mitarbeiter des Landratsamtes vertreten.
(3) Das Schullandheim ist ein Lernort außerhalb der Schule. Durch den Aufenthalt von Schulklassen und anderen schulischen Gruppen im Schullandheim sollen Unterricht und Erziehung in besonders günstiger Weise miteinander verbunden und gefördert werden.
§ 2
Nutzungsverhältnis
(1) Durch die Nutzung des Schullandheimes nach Maßgabe dieser Nutzungs- und Entgeltordnung entsteht ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis, welches durch einen Nutzungsvertrag näher geregelt wird.
(2) Nutzer des Schullandheimes können sowohl natürliche als auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
(3) Den Vorrang haben Schulklassen aller Schulformen und Altersstufen, insbesondere der Primarstufe und Sekundarstufe 1.
Daneben besteht im Rahmen der Kapazitäten die Möglichkeit der Nutzung des Schullandheimes auch für Vereine, Gruppen und für sonstige Veranstaltungen Dritter. Für (partei-) politische Veranstaltungen steht das Schullandheim nicht zur Verfügung.
§ 3
Nutzerpflichten
(1) Ein Schullandheimaufenthalt ist eine Veranstaltung des jeweiligen Nutzers und steht unter einer besonderen pädagogischen Verantwortung. Während des Aufenthaltes von Minderjährigen ist durch den Nutzer sicherzustellen, dass mindestens zwei erwachsene Begleitpersonen und je angefangene 10 Kinder eine weitere erwachsene Begleitperson den Aufenthalt absichern.
(2) Den Begleitpersonen obliegt während des Aufenthaltes im Schullandheim die Aufsichtspflicht. Sie tragen die persönliche Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheit und Ordnung.
(3) Während des Aufenthaltes auf dem Gelände des Schullandheimes gelten die Hausordnung und die Brandschutzordnung des Schullandheimes.
(4) Der Nutzer hat jederzeit die Umsetzung und Einhaltung geltender infektionsschutzrechtlicher Regelungen und Maßnahmen sicherzustellen.
§ 4
Entgeltschuldner
(1) Das Entgelt wird auf Grundlage des zwischen dem Landkreis Hildburghausen und dem Vertragspartner abgeschlossenen Nutzungsvertrages vom Vertragspartner geschuldet.
(2) Wird der Nutzungsvertrag mit mehreren Vertragspartnern geschlossen, haften diese als Gesamtschuldner.
§ 5
Vertragsabschluss
(1) Die schriftliche bzw. Online-Anmeldung für einen Aufenthalt im Schullandheim hat den Status einer Anfrage. Auf Grundlage dieser Anfrage wird durch das Schullandheim im Auftrag des Landkreises Hildburghausen ein individuelles schriftliches Angebot erstellt. Ein Nutzungsvertrag kommt erst zustande, wenn das schriftliche Angebot bis spätestens 3 Monate vor Aufenthaltsbeginn schriftlich angenommen wird.
(2) Bei Mehrfachanträgen und Zeitüberschneidungen entscheidet der Landkreis Hildburghausen über die endgültige Nutzungsvergabe unter Beachtung des § 1 und des § 2 Abs. 3. Das Recht auf eine Nutzung besteht erst nach Abschluss des schriftlichen Nutzungsvertrages.
(3) Erfolgt die Nutzung des Schullandheimes im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, ist die Annahme durch den Klassenleiter bzw. Verantwortlichen zu erklären.
(4) Sofern der Annehmende als Vertreter Dritter handelt, ist dies in der Erklärung deutlich zu machen. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile führt nicht zur Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages insgesamt.
§ 6
Vertragsänderungen und Rücktritt
(1) Sollte eine Nutzung des Schullandheimes seitens des Nutzers im vereinbarten Zeitraum nicht möglich sein, so kann der Nutzer den Nutzungsvertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss mindestens einen Monat vor Beginn des Aufenthaltes erfolgen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Posteingangs.
(2) Erfolgt die Kündigung nicht fristgerecht, können 50% des Entgeltes als pauschalisierter Aufwendungsersatz in Rechnung gestellt werden.
(3) Vertragsänderungen, wie die Abmeldung einzelner Personen, sind bis zu einem Monat vor dem Anreisetermin kostenfrei. Bei Vertragänderungen innerhalb eines Monats vor dem Anreisetermin entsteht eine zusätzliche Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,00 € für jede Änderung. Die Änderung ist dem Landkreis Hildburghausen schriftlich anzuzeigen. Maßgebend ist das Datum des Posteingangs.
(4) Eine Erhöhung der Anzahl der Personen ist nur im Rahmen der verhandenen Kapazitäten möglich. Ohne vorherige Absprache zwischen den Vertragspartnern besteht kein Anspruch auf Nutzung durch zusätzliche Personen. Eine Abweisung von zusätzlichen Personen am Anreisetag bleibt vorbehalten.
(5) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten sind im Verlaufe des Aufenthaltes schriftlich anzuzeigen und innerhalb einer Woche nach Abschluss des Aufenthaltes geltend zu machen.
(6) Nimmt ein Gast einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Abreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so behält der Landkreis Hildburghausen gleichwohl den Anspruch auf das im Nutzungsvertrag angegebene Entgelt. In begründeten Einzelfällen können die Entgelte der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung des Schullandheimes.
(7) Der Landkreis Hildburghausen kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn sich ein Gast trotz Abmahnung nicht an sachlich begründete Hinweise hält, vor allem gegen die Hausordnung verstößt und sein weiterer Aufenthalt insbesondere für andere Gäste, Anlieger des Schullandheimes oder auch den Landkreis Hildburghausen nicht zumutbar ist. In diesem Fall wird der Gesamtpreis gemäß Nutzungsvertrag für den gesamten Aufenthalt in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Rückreise, bei Minderjährigen auch die der Begleitperson, werden vom Landkreis Hildburghausen nicht übernommen.
(8) Bei dringendem Eigenbedarf sowie bei betriebsbedingten Schließungen (Havariefällen u.ä.) entfällt das beantragte Nutzungsrecht. Ein Entschädigungs- bzw. Ersatzanspruch entsteht dadurch nicht.
§ 7
Nutzungsentgelt
(1) Für die Nutzung des Schullandheimes werden privatrechtliche Entgelte für die Unterbringung und Verpflegung, für Verbrauchsmaterialen sowie die Nutzung einzelner Räumlichkeiten und Freiflächen nach dieser Nutzungs- und Entgeltordnung erhoben.
(2) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der Dauer des Aufenthaltes und den in Anspruch genommenen Leistungen und Angeboten entsprechend der dieser Nutzungs- und Entgeltordnung als Bestandteil beigefügten Anlagen.
(3) Die Kosten für Projektbausteine und Angebote externer Anbieter sind direkt beim Veranstalter zu zahlen.
(4) Die Entgeltschuld entsteht mit Abschluss des Nutzungsvertrages. Maßgebend hierfür ist der Posteingang im Schullandheim. In anderen Fällen entsteht die Entgeltschuld mit Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung (Bettwäsche, Projektmaterial, etc.).
§ 8
Fälligkeit und Zahlung
(1) Barzahlungen sind möglich. Die Entgelte werden am Abreisetag fällig.
(2) Bei unbarer Zahlung beträgt die Fälligkeitsfrist 10 Tage nach Zustellung der Rechnung. Die Entgelte sind beim Landkreis Hildburghausen, auf das in der Rechnung ausgewiesene Konto, zu begleichen.
§ 9
Haftung und Versicherung
(1) Für alle Schüler besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Thüringen. Ein Unfall einer Lehrkraft oder einer begleitenden Aufsichtsperson, die bei einer schulischen Veranstaltung zur Aufsichtsführung eingeteilt ist, gilt als Dienstunfall im Sinne der geltenden Bestimmungen.
(2) Für vom Nutzer mitgebrachte Gegenstände sowie für geparkte Fahrzeuge übernimmt der Landkreis Hildburghausen keine Haftung.
(3) Bei Beschädigungen von Einrichtungsgegenständen oder sonstigem Eigentum des Schullandheimes haften der Schadensverursacher bzw. dessen gesetzlicher Vertreter sowie die vertragsabschließende natürliche bzw. juristische Person als Gesamtschuldner für die Kosten der Reparatur, falls diese nicht möglich ist, für die Kosten der Neuanschaffung. Gleiches gilt für den Verlust von Spiel- bzw. Beschäftigungsmaterial.
(4) Bei Verlust ausgeliehener Schlüssel wird aus Sicherheitsgründen ein neues Schloß mit der entsprechenden Anzahl notwendiger Schlüssel eingebaut. Für die Kostentragung gilt die Regelung aus Absatz 2.
(5) Der Nutzer stellt den Landkreis Hildburghausen von etwaigen Haftpflichtansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der vereinbarten Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten, Geräte, Anlagen und Zugangswegen stehen. Hierzu zählen auch Wegeunfälle, Diebstahl.
(6) Unberührt bleibt die Haftung des Landkreises Hildburghausen aus vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht durch seine Bediensteten oder Beauftragten sowie die Haftung aus § 836 BGB.
§ 10
Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Landkreis Hildburghausen ist berechtigt, die zur Ausführung dieser Nutzungs- und Entgeltordnung erforderlichen personenbezogenen Daten des Nutzers auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 b) Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 16 Abs. 1 ThürDSG sowie den Bestimmungen dieser Nutzungs- und Entgeltordnung zu verarbeiten.
§ 11
Gleichstellungsbestimmungen
Die in dieser Nutzungs- und Entgeltordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.
§ 12
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Auf Vertragsverhältnisse, die aus dieser Nutzungs- und Entgeltordnung beruhen sowie auf Ansprüche, die aus diesen Vertragsverhältnissen erwachsen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
(2) Gerichtsstand ist Hildburghausen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung mit der Anlage tritt am 01.08.2024 in Kraft.
Hildburghausen, den …
Thomas Müller — Siegel
Landrat des
Landkreises Hildburghausen
Anlage 1 zur Nutzungs- und Entgeltordnung für das Schullandheim „Am Bleßberg“ im Landkreis Hildburghausen
1. | Aufenthalte durch Schulklassen und studentische Seminargruppen einschließlich Lehrer und Betreuer |
—
| Leistung | Nettopreis |
| Übernachtung Schüler und Lehrer/Betreuer zu einem Aufenthalt - bis 2 Übernachtungen | 14,50 € |
| Übernachtung Schüler und Lehrer/Betreuer zu einem Aufenthalt - ab 3 Übernachtungen | 10,50 € |
| Nutzung Bettwäsche | 6,00 € |
| Nutzung Einzelteile Wäsche (Kissen, Handtuch, Bettlaken, etc.) | jeweils 2,00 € |
| Vollverpflegung | 16,00 € |
| Frühstück | 4,50 € |
| Mittag | 5,00 € |
| Vesper | 2,00 € |
| Abendbrot | 4,50 € |
| Lunchpaket | 5,00 € |
| Skiausleihe | 3,00 € |
| Töpfern | 9,00 € |
| Kerzenziehen | 4,00 € |
| Karomalieren | 3,00 € |
| Bastelmaterial | 2,00 € |
—
2. | Aufenthalte durch außerschulische Jugendgruppen einschließlich Betreuer (Mehrheit der Teilnehmer der Grupper unter 27 Jahre) |
—
| Leistung | Nettopreis |
| Übernachtung Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren | 14,50 € |
| Vollverpflegung von Kindern | 16,00 € |
| Frühstück | 4,50 € |
| Mittag | 5,00 € |
| Vesper | 2,00 € |
| Abendbrot | 4,50 € |
| Nutzung Bettwäsche | 6,00 € |
| Nutzung Einzelteile Wäsche (Kissen, Handtuch, Bettlaken, etc.) | jeweils 2,00 € |
| Vollverpflegung bei Freizeitaufenthalten von Erwachsenen | 25,00 € |
| Frühstück | 7,00 € |
| Mittag | 7,00 € |
| Vesper | 4,00 € |
| Abendbrot | 7,00 € |
| Nutzung Bettwäsche | 6,00 € |
| Nutzung Einzelteile Wäsche (Kissen, Handtuch, Bettlaken, etc.) | jeweils 2,00 € |
| Skiausleihe | 3,00 € |
| Nutzung Speiseraum und Küche pro Tag | 150,00 € |
| Nutzung Speiseraum und Küche pro Tag mit Reinigungsleistung | 300,00 € |
| Nutzung Küche bei Selbstversorgern pro Tag und pro Person | 5,00 € |
| Nutzung Gelände, Grill und Lagerfeuer | 80,00 € |
| Nutzung Seminarraum für Schulungen und Seminare ohne Übernachtungen | 80,00 € |
In den Entgelten sind Verbandsbeiträge und Betriebskosten enthalten.
Sonderleistungen sind nach Absprachen und gegen einen Aufpreis möglich.
Die unter 1. und 2. genannten Leistungen sind nach § 4 Nr. 23 und Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Anlage 2 zur Nutzungs- und Entgeltordnung für das Schullandheim „Am Bleßberg“ im Landkreis Hildburghausen
1. | Andere Nutzergruppen |
—
| Leistung | Nettopreis |
| Übernachtung Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren bei privaten Aufenthalten | 14,50 € |
| Vollverpflegung bei Freizeitaufenthalten von Kindern | 16,00 € |
| Frühstück | 4,50 € |
| Mittag | 5,00 € |
| Vesper | 2,00 € |
| Abendbrot | 4,50 € |
| Nutzung Bettwäsche | 6,00 € |
| Nutzung Einzelteile Wäsche (Kissen, Handtuch, Bettlaken, etc.) | jeweils 2,00 € |
| Vollverpflegung bei Freizeitaufenthalten von Erwachsenen | 25,00 € |
| Frühstück | 7,00 € |
| Mittag | 7,00 € |
| Vesper | 4,00 € |
| Abendbrot | 7,00 € |
| Nutzung Bettwäsche | 6,00 € |
| Nutzung Einzelteile Wäsche (Kissen, Handtuch, Bettlaken, etc.) | jeweils 2,00 € |
| Skiausleihe | 3,00 € |
| Nutzung Speiseraum und Küche bei Feiern pro Tag | 150,00 € |
| Nutzung Speiseraum und Küche bei Feiern pro Tag mit Reinigungsleistung | 300,00 € |
| Nutzung Küche bei Selbstversorgern pro Tag und pro Person | 5,00 € |
| Nutzung Gelände, Grill und Lagerfeuer | 80,00 € |
| Nutzung Seminarraum für Schulungen und Seminare ohne Übernachtungen | 80,00 € |
In den Entgelten sind Verbandsbeiträge und Betriebskosten enthalten.
Sonderleistungen sind nach Absprachen und gegen einen Aufpreis möglich.
Das Entgelt für die vorgenannten Leistungen bemisst sich nach dem Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.