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Postscriptum Amtsblatt Amt Wachsenburg
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Allgemeinverfügung

der Gemeinde Amt Wachsenburg zur Widmung einer öffentlichen Einrichtung in dem Ortsteil Ichtershausen

Gemäß § 5 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in Verbindung mit § 14 Thüringer Kommunalordnung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner öffentlichen Sitzung am 30.10.2024 mit Beschluss-Nr. 053/2024 die Widmung der nachfolgend genannten öffentlichen Einrichtung in der Gemeinde Amt Wachsenburg beschlossen.

In Vollzug des oben genannten Beschlusses, erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Amt Wachsenburg entsprechend § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung

I.

Die Widmung, nach § 5 Abs. 3 i. V. m. § 14 Thüringer Kommunalordnung, ist die Allgemeinverfügung, durch die die Einrichtung die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung erhält.

II.

Die Grünanlage, gelegen auf dem Grundstück, Gemarkung Ichtershausen, Flur 1, Flurstück-Nr. 327/21, in der Örtlichkeit vorhanden und entsprechend im beigefügten Flurkartenauszug (Anlage 1) rot umrandet dargestellt, wird im öffentlichen Interesse als öffentliche Einrichtung zur Erfüllung einer Aufgabe der Gemeinde öffentlich gewidmet und somit der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verfügung.

III.

Die öffentliche Einrichtung (Grünanlage) erhält die Bezeichnung „Klaus von der Krone Platz“.

IV.

Die Grünanlage wird eine öffentliche Einrichtung und hat die Funktion einer öffentlichen Grünanlage mit öffentlichen Gedenkplatz und Gedenktafel. Der Träger der Einrichtung ist die Gemeinde Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, OT Ichtershausen, 99334 Amt Wachsenburg.

V.

Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg wirksam.

Begründung:

Gemäß § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Thüringer Kommunalordnung, ist die Gemeinde berechtigt, öffentliche Einrichtungen zu unterhalten.

Öffentliche Einrichtungen der Gemeinde sind solche Einrichtungen, die von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch Widmung der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt sind.

1. Öffentliche Einrichtung

Vorliegend liegt ein öffentliches Interesse vor, da die Einrichtung (Grünanlage) der Erfüllung einer Aufgabe der Gemeinde dient (freiwillige Aufgabe - Grünanlage) und aus Mitteln der Gemeinde betrieben wird.

2. Widmung

Mit dem Widmungsakt wird der Wille der Gemeinde verdeutlicht, dass sie diese Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen möchte.

Die Widmung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 2 ThürVwVfG) und kann formfrei (§ 37 As. 2 S. 1 ThürVwVfG) in Form eines Gemeinderatsbeschlusses ausgedrückt werden.

3. Öffentlicher Zugang

Die Einrichtung muss nach dem erklärten Willen der Gemeinde der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.

Die Grünanlage ist vorhanden und wird mithin von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch Widmung der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.

Alle Voraussetzungen für die Widmung nach § 14 Thüringer Kommunalordnung sind erfüllt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, OT Ichtershausen, 99334 Amt Wachsenburg, einzulegen.

Ichtershausen, 30.12.2024

Schiffer

Bürgermeister — (Dienstsiegel)

Anlage 1

zur Allgemeinverfügung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 30.10.2024 über die Widmung einer öffentlichen Einrichtung in dem Ortsteil Ichtershausen