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Postscriptum Amtsblatt Amt Wachsenburg
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil



Allgemeinverfügung

der Gemeinde Amt Wachsenburg zur Widmung einer sonstigen öffentlichen Straße in dem Ortsteil Ichtershausen

Gemäß § 5 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in Verbindung mit § 6 Thüringer Straßengesetz vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner Sitzung am 10.07.2023 mit Beschluss-Nr. 489/2023 die Widmung der nachfolgend genannten sonstigen öffentlichen Straße in der Gemeinde Amt Wachsenburg beschlossen.

In Vollzug des oben genannten Beschlusses, erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Amt Wachsenburg entsprechend § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung

I.

Die Widmung ist, nach § 6 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG), die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

II.

Die sonstige öffentliche Straße, gelegen auf den Grundstücken, Gemarkung Ichtershausen, Flur 2, Flurstück-Nr. 411 und Flurstück-Nr. 410, Flurstück-Nr. 419, Flurstück-Nr. 412/5, Flurstück-Nr. 390/1 und Flurstück-Nr. 416/21, in der Örtlichkeit vorhanden und entsprechend im beigefügten Flurkartenauszug (Anlage 1) rot dargestellt, wird als sonstige öffentliche Straße (Fuß- und Radweg) für den öffentlichen Verkehr (Fußgänger und Radfahrer) gewidmet. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verfügung.

III.

Die sonstige öffentliche Straße erhält die Straßenbezeichnung „Gera-Rad-Weg“.

IV.

Der Fuß- und Radweg „Gera-Rad-Weg“ wird eine sonstige öffentliche Straße und hat die Funktion eines Fuß- und Radweges. Der Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, OT Ichtershausen, 99334 Amt Wachsenburg.

V.

Die sonstige öffentliche Straße ist in das Bestandsverzeichnis der öffentlichen Straßen der Gemeinde Amt Wachsenburg einzutragen.

VI.

Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg wirksam.

Begründung:

Gemäß § 6 Thüringer Straßengesetzt in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Thüringer Kommunalordnung, sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze zu widmen.

Alle Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Thüringer Straßengesetztes sind erfüllt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, OT Ichtershausen, 99334 Amt Wachsenburg, einzulegen.

Ichtershausen, 30.10.2023

Schiffer

Bürgermeister — (Dienstsiegel)

Anlage 1

zur Allgemeinverfügung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 30.10.2023 über die Widmung einer sonstigen öffentlichen Straße in dem Ortsteil Ichtershausen