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Postscriptum Amtsblatt Amt Wachsenburg
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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Allgemeinverfügung

der Gemeinde Amt Wachsenburg zur Widmung einer sonstigen öffentlichen Straße in dem Ortsteil Kirchheim

Gemäß § 5 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in Verbindung mit § 6 Thüringer Straßengesetz vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner Sitzung am 31.07.2024 mit Beschluss-Nr. 026/2024 die Widmung der nachfolgend genannten sonstigen öffentlichen Straße in der Gemeinde Amt Wachsenburg beschlossen.

In Vollzug des oben genannten Beschlusses, erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Amt Wachsenburg entsprechend § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung

I.

Die Widmung ist, nach § 6 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG), die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

II.

Die sonstige öffentliche Straße, gelegen auf dem Grundstück, Gemarkung Kirchheim, Flur 8, Flurstück-Nr. 702, in der Örtlichkeit vorhanden und entsprechend im beigefügten Flurkartenauszug

(Anlage 1) rot umrandet dargestellt, wird als sonstige öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verfügung.

III.

Die sonstige öffentliche Straße erhält die Straßenbezeichnung „Zur Sternwarte“.

IV.

„Zur Sternwarte“ wird eine sonstige öffentliche Straße und hat die Funktion eines Weges. Der Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, OT Ichtershausen, 99334 Amt Wachsenburg.

V.

Die sonstige öffentliche Straße ist in das Bestandsverzeichnis der öffentlichen Straßen der Gemeinde Amt Wachsenburg einzutragen.

VI.

Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg wirksam.

Begründung:

Gemäß § 6 Thüringer Straßengesetzt in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Thüringer Kommunalordnung, sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze zu widmen.

Alle Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Thüringer Straßengesetztes sind erfüllt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, OT Ichtershausen, 99334 Amt Wachsenburg, einzulegen.

Ichtershausen, 05.08.2024

Sebastian Schiffer — (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Anlage 1

zur Allgemeinverfügung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 05.08.2024 über die Widmung einer sonstigen öffentlichen Straße in dem Ortsteil Kirchheim