(im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.02.2024 mit Beschluss-Nr. 557/2024 die Einbeziehungssatzung für das Gebiet „Am Keltergraben“ in dem OT Holzhausen als Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen.
Mit Bescheid vom 22.08.2024 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises, als Rechtsaufsichtsbehörde, unter dem Az.: 092.68.28, die Einbeziehungssatzung „Am Keltergraben“ in dem OT Holzhausen, genehmigt.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 21 Abs. 1 ThürKO ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung „Am Keltergraben“ in dem OT Holzhausen in Kraft.
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung „Am Keltergraben“ in dem OT Holzhausen mit seiner Begründung, in der Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, OT Ichtershausen, 99334 Amt Wachsenburg, Fachbereich IV - Bauen und Planen, 2. Obergeschoss, Raum 207, während der allgemeinen Dienstzeiten der Verwaltung,
| Montag, Mittwoch und Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| (außer feiertags) | |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten ist eine Einsichtnahme auch auf telefonische Vereinbarung hin möglich. Hierzu steht Ihnen die E-Mail-Adresse: info@amt-wachsenburg.de bzw. die Telefonnummer: 03628 / 911-229 zur Verfügung.
Ergänzend kann die Einbeziehungssatzung „Am Keltergraben“ in dem OT Holzhausen einschließlich Begründung auch auf der Internetseite der Gemeinde Amt Wachsenburg (www.amt-wachsenburg.de) online eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
| 4. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Amt Wachsenburg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Sofern die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) erlassen worden sind, zu-stande gekommen ist, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Amt Wachsenburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 21 Abs. 1 ThürKO ortsüblich bekannt gemacht.
Ichtershausen, 11.09.2024
.................................... — Dienstsiegel
Sebastian Schiffer
Bürgermeister