Übersichtskarte
Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“
(im beschleunigten Verfahren
nach § 13 b BauGB in der bis zum Ablauf des 31.12.2023 geltenden Fassung und § 215 a BauGB)
Die Gemeinde Amt Wachsenburg hat den Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“ in dem beschleunigten Verfahren nach § 13 b in der bis zum Ablauf des 31.12.2023 geltenden Fassung aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde am 19.01.2022 durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass der im Jahr 2017 durch die Bundesregierung eingeführte § 13 b BauGB, der die Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich im vereinfachten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung erlaubte, gegen Europarecht verstößt und nicht mehr angewendet werden darf. In der am 11.09.2023 veröffentlichten Urteilsbegründung stellt das Gericht darin klar, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde, nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. § 13 b BauGB ist mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar und darf daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.
Mit Novellierung des Baugesetzbuches hat der Bundestag Rechtsklarheit für Bebauungspläne im Außenbereich geschaffen, in dem er § 215 a BauGB eingeführt hat.
Dem folgend, soll der Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“, durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Absatz 4 BauGB, an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und die Gesetzgebung des Bundestages angepasst werden.
Gemäß § 215 a BauGB wurde eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (Vorprüfung des Einzelfalls) gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt, in dem insbesondere geprüft wurde, ob durch das Plangebiet erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen oder erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verursacht werden.
Nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls wurde festgestellt, dass der Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“ keine erheblichen Umweltauswirkungen hat und das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter oder sonstige Schutzflächen oder Schutzobjekte verbunden ist.
Unter Bezugnahme auf § 215 a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird folgendes bekanntgemacht:
| - | Geltungsbereich: |
| Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Ichtershausen, Flur 2, Flurstücke-Nr. 473/6, 487/1, 487/2, 488, 489, 490, 491 (teilweise), Flur 3, Flurstücke Nr. 543, 587/2 (teilweise), Flur 4, Flurstücke-Nr. 694 (teilweise), 782 (teilweise) und Flur 5, Flurstück-Nr. 784 (teilweise). |
| - | Planziel: |
| Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im Sinne des § 4 BauNVO zur Bebauung mit ca. 28 Einfamilienhäuser und ca. 40 Wohneinheiten in drei Mehrfamilienhäuser, um der Nachfrage nach Baugrundstücken und Wohnraum in dem Ortsteil Ichtershausen künftig gerecht zu werden. |
| - | Verfahren |
| Das Verfahren wurde gemäß § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) in der bis zum Ablauf des 31.12.2023 geltenden Fassung in dem beschleunigten Verfahren durchgeführt und wird gemäß § 215 a Abs. 2 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nach § 13 a Abs. 3 BauGB in dem beschleunigten Verfahren an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum § 13 b BauGB und die Novellierung des Baugesetzbuches durch den Bundestag ergänzt. |
| Es wurde gemäß § 13 b BauGB in der bis zum Ablauf des 31.12.2023 geltenden Fassung, und wird gemäß § 215 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), von dem Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 6 a Abs. 1 BauGB und § 10 a Abs. 1 BauGB), abgesehen, da auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB die Gemeinde Amt Wachsenburg zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. |
| Gemäß § 215 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden. |
Um die Öffentlichkeit über die Planung zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, führt die Gemeinde Amt Wachsenburg die öffentliche Auslegung der Planunterlagen mit Begründung einschließlich der ergänzten Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung (Vorprüfung des Einzelfalls) gemäß § 215 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch. Die Öffentlichkeit kann sich in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Amt Wachsenburg während der Auslegungsfrist über die Planung, welche um die Umweltverträglichkeitsvorprüfung (Vorprüfung des Einzelfalls) ergänzt wird, unterrichten.
Das ergänzende Verfahren gemäß § 214 Absatz 4 BauGB, zur Anpassung des Bebauungsplanes „Molsdorfer Straße II“, an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie an die Novellierung des Baugesetzbuches durch den Bundestag, im beschleunigten Verfahren, wird hiermit gemäß § 215 a BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Ichtershausen, 18.09.2024
.................................... — Dienstsiegel
Sebastian Schiffer
Bürgermeister