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Postscriptum Amtsblatt Amt Wachsenburg
Ausgabe 14/2024
Nichtamtlicher Teil
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Ablauf der Gültigkeit von Bundespersonalausweisen und Reisepässen

Sehr geehrte Einwohner und Einwohnerinnen der Gemeinde Amt Wachsenburg,

wir bitten Sie auch im kommenden Jahr die Gültigkeit Ihrer Personaldokumente zu überprüfen.

Für alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich die Ausweispflicht aus § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG). Danach ist jeder Deutsche verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald er 16 Jahre alt ist und der allgemeinen Meldepflicht unterliegt oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhält.

Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 PassG besitzen, können die Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG durch den Besitz und die Vorlage des Passes erfüllen.

Personalausweise werden gemäß § 6 Abs. 1 Personalausweisgesetz für die Dauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen unter 24 Jahren, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre (§ 6 Abs. 3 PAuswG). Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nicht zulässig (§ 6 Abs. 5 PAuswG).

Überprüfen Sie bitte vor jeder Urlaubsreise rechtzeitig die Gültigkeit Ihrer Dokumente und informieren sich, ob Sie im Besitz der notwendigen Unterlagen sind.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg, Fachbereich II, Pass- und Meldewesen unter der Tel.: 03628 911-0 gerne zur Verfügung.