Aufgrund der § 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in der Sitzung am 14.12.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen. Die Gemeinde versteht sich als Dienstleister für ihre Bürger. Eine jede Entscheidung soll vor diesem Hintergrund getroffen werden.
§ 1 Name
Die Gemeinde führt den Namen Amt Wachsenburg.
§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel, Dienstsitz
| (1) | Die Gemeinde Amt Wachsenburg führt das in der Anlage A dargestellte und beschriebene Gemeindewappen. |
| (2) | Die Gemeinde Amt Wachsenburg führt die in der Anlage B dargestellte und beschriebene Gemeindeflagge. |
| (3) | Das Dienstsiegel der Gemeinde Amt Wachsenburg zeigt das Gemeindewappen und trägt im oberen Halbbogen die Umschrift „Thüringen“ und im unteren Halbbogen die Umschrift „Gemeinde Amt Wachsenburg“. |
| (4) | Der Sitz der Gemeindeverwaltung ist Ichtershausen. |
§ 3 Ortsteile
| Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile: | |
| 1. | Bechstedt-Wagd, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Bechstedt-Wagd, |
| 2. | Bittstädt, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Bittstädt, |
| 3. | Eischleben, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Eischleben, |
| 4. | Haarhausen, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Haarhausen, |
| 5. | Holzhausen, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Holzhausen |
| 6. | Ichtershausen, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Ichtershausen, |
| 7. | Kirchheim, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Kirchheim, |
| 8. | Rehestädt, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Rehestädt, |
| 9. | Rockhausen, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Rockhausen |
| 10. | Röhrensee, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Röhrensee, |
| 11. | Sülzenbrücken, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Sülzenbrücken, |
| 12. | Thörey, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Thörey, |
| 13. | Werningsleben, umfasst die Grundstücke der Gemarkung Werningsleben. |
§ 4 Ortsteile mit Ortsteilverfassung
| (1) | Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 ThürKO: | |
| 1. | Bittstädt, |
| 2. | Bechstedt-Wagd |
| 3. | Eischleben, |
| 4. | Haarhausen, |
| 5. | Holzhausen, |
| 6. | Ichtershausen |
| 7. | Rehestädt, |
| 8. | Rockhausen |
| 9. | Röhrensee, |
| 10. | Sülzenbrücken, |
| 11. | Thörey. |
| (2) | Für die beiden benachbarten Ortsteile Kirchheim und Werningsleben wird gemeinsam eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 ThürKO eingeführt. | |
| (3) | Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt nach folgenden Regelungen: | |
| 1. | Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates findet an einem Sonntag innerhalb von 5 Monaten nach der Wahl der Gemeinderatsmitglieder statt. |
| 2. | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt. |
| 3. | Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. |
| 4. | § 4 ThürKWG findet mit folgender Maßgabe Anwendung: |
|
| Wahlgebiet für die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates ist der Ortsteil mit Ortsteilverfassung. Es wird für alle Wahlen nur 1 Wahlausschuss gebildet. Wahlleiter ist der Bürgermeister. Er kann die Amtsgeschäfte an einen Beigeordneten oder geeigneten Bediensteten der Gemeinde übertragen. |
| 5. | § 13 Abs. 1 ThürKWG findet mit folgender Maßgabe Anwendung: |
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| Die weiteren Mitglieder des Ortsteilrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates gewählt. |
| 6. | § 14 ThürKWG findet keine Anwendung: |
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| Wahlvorschläge können von Jedermann in unbegrenzter Anzahl eingebracht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Der Bewerber ist unter Angabe des Namens, des Vornamens sowie des Geburtsdatums, des Berufs und der Anschrift aufzuführen. Jeder vorgeschlagene Bewerber muss seine schriftliche Zustimmung zum Vorschlag erteilen. Als Beauftragter für den Wahlvorschlag gilt der Einreicher. |
| 7. | Die §§ 15, 16, 17 Abs. 3 ThürKWG finden keine Anwendung. |
| 8. | § 18 ThürKWG findet mit folgender Maßgabe Anwendung: |
|
| Die Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge bekannt gemacht. |
| 9. | Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates wird als Mehrheitswahl durchgeführt. § 19 ThürKWG findet daher mit folgender Maßgabe Anwendung: |
|
| Die Wahl wird ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat so viele Stimmen wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber nur eine Stimme geben. Er kann seine Stimmen auch an weitere wählbare Personen in der Weise vergeben, indem er diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutiger Weise handschriftlich auf den Stimmzettel hinzufügt. |
| 10. | §§ 20, 22 ThürKWG finden keine Anwendung. |
| 11. | Die Vorschriften der ThürKWO sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen auszulegen. |
| (4) | Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte in seiner konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters. | |
§ 5 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Einwohnerantrag,
Einwohnerantrag in den Ortsteilen
| (1) | Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern auch eine solche Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum). Das Nähere regelt das Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG). |
| (2) | Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Das Nähere dazu regelt das ThürEBBG. |
| (3) | In den Ortsteilen der Gemeinde in denen Ortsteilräte gewählt sind, kann sowohl ein Einwohnerantrag an den Ortsteilrat gerichtet als auch durch die Bürger ein Bürgerentscheid über die Angelegenheiten des Ortsteiles beantragt werden. Das Nähere dazu regelt das ThürEBBG. |
§ 6 Einwohnerversammlung, Einwohnerfragestunde
| (1) | Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. | |
| (3) | Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten. | |
| (4) | Bei der Durchführung von Einwohnerversammlungen können die Einwohner der Ortsteile zusammen geladen werden. | |
| (5) | Einwohner können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Einwohnerfragestunde). | |
| (6) | Grundsätze für die Einwohnerfragestunde: | |
| a) | Die Einwohnerfragestunde findet in der Regel am Beginn jeder öffentlichen Gemeinderatssitzung statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten. |
| b) | Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 5 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten der Gemeinde Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. |
| c) | Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen können der Bürgermeister, die Gemeinderäte und die Ortsteilbürgermeister Stellung nehmen. Kann zu einer Frage durch den Bürgermeister nicht sofort Stellung genommen werden, wird die Antwort in schriftlicher Form dem Fragesteller innerhalb von 30 Tagen zugeleitet. Außerdem werden die Fraktionsvorsitzenden und der zuständige Ortsteilbürgermeister informiert. |
§ 7 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
| (1) | Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch | |
| - | Bildung von projektbezogenen Arbeitsgruppen, |
| - | Umfragen bei Kindern- und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen, |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
| Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben in welcher Form und bis zu welchem Alter Kindern und Jugendliche beteiligt werden. | |
| (2) | Darüber hinaus findet einmal jährlich eine Versammlung ausschließlich für Kinder- und Jugendliche statt. Teilnahmeberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Gemeinde Amt Wachsenburg, sowie Kinder- und Jugendliche die eine Schule in der Gemeinde Amt Wachsenburg besuchen, sowie die Mitglieder des Gemeinderates. Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Versammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Kindern und Jugendlichen in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen. | |
§ 7a Beteiligung von Senioren
| (1) | Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Senioren (Bürgerinnen und Bürger, die das 60. Lebensjahr vollendet haben) berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch | |
| - | Umfragen bei Senioren |
| - | die Durchführung von Seniorenworkshops. |
| Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben in welcher Form Senioren beteiligt werden. | |
| (2) | Darüber hinaus wird die Arbeitsgruppe „Seniorenfreundliche Gemeinde“ gebildet. Die Ortsteilräte entsenden durch Beschluss bis zu 2 wahlberechtigte Senioren als Mitglieder in diese Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe tagt mindestens einmal im Quartal und wird vom Bürgermeister einberufen. | |
§ 8 Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Diesem obliegt anstelle des Bürgermeisters die Leitung in den Sitzungen des Gemeinderats. Sind sowohl der Vorsitzende des Gemeinderates als auch sein Stellvertreter verhindert, leitet der Bürgermeister die Sitzung.
§ 9 Pflichten der Gemeinderatsmitglieder
Die Gemeinderatsmitglieder haben die Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung über die Teilnahme an Sitzungen, die Treuepflicht, die Befangenheit und die Verschwiegenheitspflicht zu beachten.
§ 10 Bürgermeister
| (1) | Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig (kommunaler Wahlbeamter auf Zeit). | |
| (2) | Dem Bürgermeister obliegen die in § 29 ThürKO genannten Aufgaben. | |
| (3) | Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung: | |
| a) | Vergabe von freiberuflichen Leistungen (§ 18 EstG), sowie Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere auf Grund von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne von § 103 Abs. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bis zu einem Gesamtbetrag von jeweils 50.000,00 €, davon ausgenommen sind Geldanlagen der Rücklage |
| b) | über die Bestimmung des Buchstabe a) hinaus die Vergabe und den Abschluss von Wartungsverträgen für bauliche und technische Einrichtungen und Anlagen |
| c) | über die Bestimmung des Buchstabe a) hinaus die Vergabe und den Abschluss von Verträgen über die Belieferung kommunaler Einrichtungen mit Wasser, Energie und festen oder flüssigen Brennstoffen |
| d) | über die Bestimmung des Buchstabe a) hinaus die Vergabe und den Abschluss von Versicherungsverträgen |
| e) | Vergabe von Bauleistungen einschließlich Straßenbauleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von jeweils 150.000,00 € |
| f) | Erklärung der Mitgliedschaft in einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft und Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit Kommunen im Rahmen der dafür bereitgestellten finanziellen Haushaltsmittel |
| g) | Bewilligung von Zuschüssen bis zu einer Höhe von jeweils 3.000,00 € im Rahmen der dafür bereitgestellten finanziellen Haushaltsmittel |
| h) | Beantragung von Fördermitteln |
| i) | die Mündelsichere Geldanlage der Rücklage sowie von Kassenbeständen und deren Bewirtschaftung |
| j) | Stundungen und Niederschlagungen bis 5.000,00 € und Erlass der der Gemeinde zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bei Beträgen bis 5.000,00 €, |
| k) | Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens |
| l) | Zulassung von Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB, Zulassung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB außerhalb von Industrie- und Gewerbegebieten nach BauNVO |
| m) | Erklärungen der Gemeinde in Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 61 ThürBO), sowie Befreiungen für verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 60 ThürBO) |
| n) | Führen von Rechtsstreitigkeiten allgemeiner und üblicher Art mit einem Streitwert von bis zu 50.000,00 €, Einlegung von Rechtsbehelfen, einschließlich Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bis 10.000,00 € |
| o) | den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen über Gebäude bis zu einer Summe in Höhe von jeweils 5.000,00 € jährlich. |
| p) | Bestätigung des Forstbetriebsplanes einschließlich Verkauf der Holzernte |
| q) | den Abschluss von Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke, Gewässer, Garagen, Stellplätze, gärtnerisch genutzte Grundstücke soweit der jeweilige Geschäftswert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt |
| r) | Grundstücksan- und -verkäufe, Grundstückstausch, Eintragung von Baulasten und Dienstbarkeiten und sonstigen Grundstücksbelastungen soweit der jeweilige Geschäftswert nicht mehr als 15.000,00 € beträgt, |
| s) | Veräußerung von beweglichem Gemeindevermögen soweit der jeweilige Geschäftswert 10.000,00 € nicht übersteigt, |
| t) | Im Übrigen können noch weitere Angelegenheiten dem Bürgermeister durch Beschluss des Gemeinderates gemäß § 29 Abs. 4 ThürKO zur Erledigung übertragen werden. |
§ 11 Beigeordnete
Der Gemeinderat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete. Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den 1. Beigeordneten vertreten. Ist neben dem Bürgermeister auch der 1. Beigeordnete verhindert, wird die Gemeinde durch den 2. Beigeordneten vertreten.
§ 12 Hauptausschuss und weitere Ausschüsse
| (1) | Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird. |
| (2) | Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer. |
| (3) | Es wird ein Hauptausschuss gebildet, der aus dem Bürgermeister und acht weiteren Mitgliedern besteht. |
| (4) | Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat. |
§ 13 Akteneinsicht
| (1) | Der Gemeinderat hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, über den Vollzug seiner Beschlüsse und den der Ausschüsse, vom Bürgermeister Auskunft zu fordern und Akteneinsicht zu verlangen. |
| (2) | Wird vom Gemeinderat Akteneinsicht verlangt, so ist in einem Beschluss deren Gegenstand konkret zu bezeichnen und ein Ausschuss oder bestimmte Gemeinderatsmitglieder für die Akteneinsicht zu benennen. |
| (3) | Die Akteneinsicht wird vom Bürgermeister in den Diensträumen der Gemeindeverwaltung gewährt. Er hat auch über die Anwesenheit von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung bei Akteneinsicht zu bestimmen. |
§ 14 Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
| (1) | Sitzungen des Gemeinderates können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage nach Satz 1 besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 3 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderates geltenden Regelungen unberührt. |
| (2) | Ist es dem Gemeinderat in der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe nach Satz 3 und die Stimmabgabe über die betreffende Beschlussvorlage ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zustimmen. Für die Beschlussfassung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Der Bürgermeister hat die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten. |
| (3) | Wahlen nach § 39 ThürKO dürfen in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Umlaufverfahren nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden. |
| (4) | Bei öffentlichen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung zu benennen ist, herzustellen. |
| (5) | Angelegenheiten, über die ein Beschluss nach Abs. 2 im Umlaufverfahren gefasst werden soll, sind vor der Beschlussfassung öffentlich in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Beschlüsse nach Abs. 2 sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Soweit die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise nicht möglich ist, sind die Beschlüsse in anderer geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise ist im Fall des Satzes 3 unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. |
| (6) | Für die Ausschüsse des Gemeinderates der Gemeinde Amt Wachsenburg gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. |
§ 15 Ehrenbezeichnungen
| (1) | Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. | |
| (2) | Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: | |
| - | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, |
| - | Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter, |
| - | Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates, |
| - | Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister, |
| - | Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied, |
| - | sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. | |
| (3) | Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen. | |
| (4) | Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden. | |
| (5) | Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. | |
§ 16 Entschädigungen
| (1) | Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 75,00 € sowie ein Sitzungsgeld von 20,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Für die nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen der Fraktion wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € gezahlt. Die berufenen sachkundigen Bürger erhalten je teilgenommener Ausschuss- oder Fraktionssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 €. | ||
| (2) | Mitglieder des Gemeinderats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt. | ||
| (3) | Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt. | ||
| (4) | Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderats sind (weitere Mitglieder des Ortsteilrates, durch Gemeinderatsbeschluss berufene Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften des Gemeinderates), gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend. | ||
| Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine pauschale Entschädigung von 15,00 € pro Sitzung. Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung in Höhe von | ||
| - | 30,00 €, die Wahlvorsteher eine Entschädigung von 40,00 €, für Europa-, Bundes-, Landtags, Landrats-, Bürgermeister- und Ortsteilbürgermeisterwahlen | |
| - | 80,00 €, die Wahlvorsteher eine Entschädigung von 100,00 €, für Kreistags-, Gemeinderatswahlen und die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates. | |
| Finden mehrere Wahlen zum gleichen Zeitpunkt statt, wird die jeweils höchste Entschädigung nur einmal gezahlt. | ||
| (5) | Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung: | ||
| - | der Vorsitzende eines Ausschusses von 10,00 €, | |
| - | der Vorsitzende einer Gemeinderatsfraktion von 20,00 € je angefangene 3 Fraktionsmitglieder | |
| - | der Vorsitzende des Gemeinderates von 30,00 € | |
| Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung erhält ein zusätzliches Sitzungsgeld: | ||
| - | der stellvertretende Ausschussvorsitzende in Höhe von 10,00 € | |
| - | der stellvertretende Vorsitzende des Gemeinderates von 30,00 €. | |
| (6) | Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit gemäß der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung: | ||
| - | der Ortsteilbürgermeister |
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| des Ortsteils Bechstedt-Wagd | 175,00 €, |
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| des Ortsteils Bittstädt | 300,00 €, |
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| des Ortsteils Eischleben | 300,00 €, |
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| des Ortsteils Haarhausen | 300,00 €, |
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| des Ortsteils Holzhausen | 300,00 € |
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| des Ortsteils Ichtershausen | 415,00 € |
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| der Ortsteile Kirchheim/Werningsleben | 350,00 € |
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| des Ortsteils Rehestädt | 175,00 €, |
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| des Ortsteils Rockhausen | 175,00 €, |
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| des Ortsteils Röhrensee | 175,00 €, |
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| des Ortsteils Sülzenbrücken | 300,00 €, |
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| des Ortsteils Thörey | 175,00 €, |
| - | der Ortsteilbürgermeister der Ortsteile mit gemeinsamer Ortsteilverfassung Bechstedt-Wagd, Kirchheim und Werningsleben erhält bis zur Neuwahl eine die Entschädigung in Höhe von 375,00 €. | |
| - | der ehrenamtliche erste Beigeordnete | 295,00 €. |
| - | der ehrenamtliche zweite Beigeordnete | 155,00 €. |
| (7) | Die Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt 235,00 €. | ||
| (8) | Ist der Ortsteilbürgermeister eines Ortsteils länger als einen Monat gehindert sein Wahlfunktion auszuführen (Urlaub, Krankheit) oder ist die Wahlfunktion aus anderen Gründen unbesetzt, erhält der stellvertretende Ortsteilbürgermeister rückwirkend auf den ersten Tag der Vertretung für die Wahrnehmung des Amtes eine Entschädigung nach Maßgabe des Absatz 6. Der Anspruch endet, sobald der gewählte Ortsteilbürgermeister seinen Dienst wieder aufnimmt. | ||
§ 17 öffentliche Bekanntmachungen
| (1) | Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch eine elektronische Ausgabe der Satzung auf der Internetseite der Gemeinde Amt Wachsenburg unter der Internetadresse: |
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| Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist der Bereitstellungstag anzugeben. Der Bereitstellungstag ist der Tag, an dem die Satzung erstmals im Internet bereitgestellt wird. Die Satzung kann darüber hinaus während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg, im Dienstgebäude im Ortsteil Ichtershausen, Erfurter Straße 42, 99334 Amt Wachsenburg, Vorzimmer des Bürgermeisters, Zimmer-Nr. 107 eingesehen werden. Gegen Kostenerstattung kann ein Ausdruck erstellt und übergeben werden. |
| (2) | Für eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz oder der Thüringer Kommunalwahlordnung gilt Abs.1 entsprechend. |
| (3) | Ausschließlich zum Zwecke der Bürgerinformation erfolgt eine Veröffentlichung der Satzung auch im Amtsblatt „PS - Postskriptum“ der Gemeinde Amt Wachsenburg. |
| (4) | Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte im Gemeindegebiet. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen. |
| (5) | Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln: |
| im Ortsteil Bechstedt-Wagd, Verkündungstafel Egstedter Straße/Ecke am Pfarrgarten, 99334 Amt Wachsenburg im Ortsteil Bittstädt, Verkündungstafel, neben dem Haus Mönchhof 112, 99334 Amt Wachsenburg im Ortsteil Eischleben, Verkündungstafel am Kirchplatz, vor dem Vereinshaus, Kirchplatz 3, 99334 Amt Wachsenburg im Ortsteil Haarhausen, Verkündungstafel, neben dem Haus Die Lange Straße 25, 99334 Amt Wachsenburg im Ortsteil Holzhausen, Verkündungstafel, gegenüber dem Haus Arnstädter Straße 14, 99334 Amt Wachsenburg im Ortsteil Ichtershausen, Verkündungstafel Tordurchfahrt Nadelwerk, Erfurter Straße 42, 99334 Amt Wachsenburg im Ortsteil Kirchheim, Verkündungstafel an der Bushaltestelle Kirchheimer Hauptstraße, Ecke Reiche Gasse, 99334 Amt Wachsenburg im Ortsteil Rehestädt, Verkündungstafel, neben dem Feuerwehrgerätehaus Dorfstraße 60, 99334 Amt Wachsenburg im Ortsteil Röhrensee, Verkündungstafel, links neben dem Gemeindesaal am Hochbeet, Am Pferdebrunnen 12, 99334 Amt Wachsenburg im Ortsteil Rockhausen, Verkündungstafel, neben dem Haus Hauptstraße 42, 99334 Amt Wachsenburg im Ortsteil Sülzenbrücken, Verkündungstafel gegenüber dem Bürgerhaus, Zum Herrentor 24, 99334 Amt Wachsenburg im Ortsteil Thörey, Verkündungstafel an der Bushaltestelle, gegenüber Gasthaus „Roter Hirsch“, Hauptstraße 15, 99334 Amt Wachsenburg. im Ortsteil Werningsleben, Verkündungstafel an der Bushaltestelle Alte Hauptstraße unterhalb dem Haus Am Teich 7, 99334 Amt Wachsenburg |
| Dabei müssen zwischen dem Tag des Aushang und der Sitzung mindestens 5 volle Kalendertage liegen. Bei Dringlichkeit kann die Frist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung ausgehangen werden und einen Hinweis auf die Verkürzung der Frist enthalten. Die Dringlichkeit ist vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen. |
| (6) | Absatz 5 gilt für die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsteilräte mit der Maßgabe, dass der Aushang an der Verkündungstafel des jeweiligen Ortsteils zu erfolgen hat. |
| (7) | Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe für Baumaßnahmen und die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen werden im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Sonstige Bestimmungen über die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen, so u.a. im Amtsblatt der Europäischen Union, bleiben unberührt. Auf die Veröffentlichung von Ausschreibungen im Staatsanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union kann in lokalen Tageszeitungen oder Anzeigenblättern hingewiesen werden. |
| (8) | Die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungsakten der Gemeinde wird, unabhängig von anderweitig vorgeschriebenen Veröffentlichungen, im Amtsblatt „PS - Postskriptum“ der Gemeinde Amt Wachsenburg vollzogen. Ist Eile geboten, wird der verfügende Teil des öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsaktes an der Anschlagtafel auf dem Gelände der Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg in Ichtershausen, Erfurter Straße 42 ausgehangen. |
| (9) | Sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt „PS - Postskriptum“ der Gemeinde Amt Wachsenburg, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. |
§ 18 Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
§ 19 Sprachform, Inkrafttreten
| (1) | Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. |
| (2) | Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 22.03.2021 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24.03.2022 außer Kraft. |
| (3) | Abweichend von Absatz 2 treten die Regelungen des § 16 Abs. 8 rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. |
Amt Wachsenburg
Ichtershausen, den 31.01.2024
Sebastian Schiffer — -Dienstsiegel-
Bürgermeister
Anzeigenvermerk:
Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt Ilm-Kreis als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.12.2023 angezeigt worden. Der Prüfvermerk des Landratsamt vom 22.01.2024 ist der Gemeinde Amt Wachsenburg am 29.01.2024 zugegangen. Gründe für eine Beanstandung liegen nicht vor.
Geltendmachung von Verstößen:
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Amt Wachsenburg, Der Bürgermeister, Erfurter Straße 42, 99334 Amt Wachsenburg, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (vgl., § 21 Abs. 4 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).
Amt Wachsenburg
Ichtershausen, den 31.01.2024
Sebastian Schiffer — -Dienstsiegel-
Bürgermeister
Das Wappen der Gemeinde Amt Wachsenburg ist geteilt im Göpelschnitt und zeigt oben vorn in Rot einen silbernen nimbierten Ritter mit schwarzen Stiefeln, in der Rechten einen silbernen doppellätzigen Wimpel mit schwarzen Tatzenkreuz, mit der linken einen aufgestellten silbernen Schild mit rotem Kreuz haltend, hinten in grün eine silberne Ähre mit neun Körnern, unten in Silber auf einem grünen Berg eine silberne, rotbedachte Burg mit rechtsseitigem Turm.
Die Flagge der Gemeinde Amt Wachsenburg ist weiß mit einer roten und einer grünen Flanke (1:2:1) und zeigt das Gemeindewappen.