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Postscriptum Amtsblatt Amt Wachsenburg
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg

 

Aufgrund der § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S- 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBI. S. 531), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBI. S. 22,47) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in der Sitzung am 25.02.2026 die folgende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Gemeinde Amt Wachsenburg erhebt eine Steuer auf Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe des in § 2 aufgeführten Besteuerungsbestandes.

§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand

(1)

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

 

a)

die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt, gleich welcher Art, oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

 

b)

das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos, Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen.

(2)

Von der Besteuerung ausgenommen sind

 

a)

Billiardtische, Dartspiele und Tischfußballgeräte

 

b)

Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten)

§ 3 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter, wobei der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter gilt.

§ 4 Steuerbemessung

(1)

Die Steuer bemisst sich für Geräte mit und ohne Gewinnmöglichkeiten und manipulationssicheren Zählwerken nach dem Einspielergebnis eines jeden Monats des einzelnen Gerätes. Einspielergebnis ist der Saldo 2 zuzüglich der Röhrenentnahmen (sogenannter Fehlbetrag). Der Saldo 2 errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Röhrenauffüllungen.

(2)

Es besteht beim Vorliegen von negativen Salden keine Möglichkeit, diese mit positiven Kasseninhalten anderer Geräte in diesem Kalendermonat oder mit positiven Kasseninhalten des den Verlust erwirtschaftenden Gerätes oder anderer Geräte in den Vor- oder Folgemonaten auszugleichen. Das negative Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 Euro anzusetzen.

(3)

Als manipulationssichere Apparate sind all jene Geräte zu betrachten, bei denen eine fortlaufende und lückenlose Ermittlung von Daten, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind, durch manipulationssichere Software gewährleistet wird.

(4)

Verfügt ein Apparat über mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

§ 5 Steuersätze

(1)

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat:

 

a)

für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen

 

 

20 v.H. der Bruttokasse

 

b)

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen

 

 

12 v.H. der Bruttokasse, höchstens 80,00 €

 

c)

für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten und sonstigen Aufstellungsorten 

 

 

20 v.H. der Bruttokasse

 

d)

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten und sonstigen Aufstellungsorten 

 

 

6 v.H. der Bruttokasse, höchstens 35,00 Euro

 

e)

für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

 

 

20 v.H. der Bruttokasse

(2)

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichrangiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

(3)

In den Fällen, in denen die Bruttokasse nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.

§ 6 Anzeigepflicht

(1)

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Aufstellung und die Abschaffung (Entfernung) von Apparaten schriftlich der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen.

(2)

In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Gerätes, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers mitzuteilen.

§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)

Die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Der Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(2)

Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Gemeinde eine Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen, in der er die Steuer selbst berechnet hat.

(3)

Die Vergnügungssteuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(4)

Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerks-Ausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat beizufügen, die jeweils den vollständigen Kalendermonat erfassen und als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.

(5)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuererklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume der Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem von der Gemeinde festzusetzenden Termin einzureichen.

(6)

Wurden im Gebiet der Gemeinde mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeiten betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.

(7)

Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle von einem Automatenaufsteller im Satzungsgebiet betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher festgestellt und nachgewiesen werden kann.

(8)

Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Vertreter der Gemeinde sind berechtigt, ohne vorherige Ankündigung Geschäftsgrundstücke, Geschäfts- und Veranstaltungsräume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1)

Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

 

die Gemeinde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht

 

oder

 

die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich-erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. §§ 370 Abs. 4, 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

 

Der Versuch ist strafbar.

(2)

Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Ordnungswidrig handelt gemäß § 18 ThürKAG auch und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden, wenn die Handlung nicht nach Absatz 1 geahndet werden kann, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder den Vorschriften zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt, und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).

§ 10 Verspätungszuschlag

Wenn der Steuerschuldner die in der Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 a) ThürKAG i.V.m. §152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

§ 11 Inkrafttreten

(1)

Die Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die vorhergehende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 01.05.2013 außer Kraft.

Amt Wachsenburg, den 25.03.2026

Sebastian Schiffer ⇔ -Siegel-

Bürgermeister

Hinweis

Die amtliche Bekanntmachung der Spielapparatesteuersatzung erfolgt auf der Internetseite www.ortsrecht-amt-wachsenburg.de