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Postscriptum Amtsblatt Amt Wachsenburg
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
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Beschlussübersicht

Gemeinderatssitzung 27.03.2023

Beschluss-Nr. 429/2023

Der Gemeinderat bestätigt die geänderte Tagesordnung für die 48. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 27.03.2023.

Abstimmungsergebnis:

19 anwesende Gemeinderäte

18 Ja-Stimmen

1 Nein-Stimmen

- Stimmenthaltungen

Beschluss-Nr. 430/2023

1.

Den Auftrag für die von Lieferleistungen im Rahmen der Neubeschaffung von 82 Sätzen Persönlicher Schutzausrüstung für die Feuerwehren Rehestädt, Bittstädt, Haarhausen, Holzhausen, Röhrensee und Sülzenbrücken, an die Firma Brandschutztechnik Müller GmbH, Gewerbestraße 1 aus 99869 Drei Gleichen - Günthersleben mit einem Auftragsvolumen von 107.739,63 € brutto zu vergeben.

2.

Der Bürgermeister wird mit dem Vollzug des Beschlusses beauftragt.

Abstimmungsergebnis:

19 anwesende Gemeinderäte

19 Ja-Stimmen

- Nein-Stimmen

- Stimmenthaltungen

Beschluss-Nr. 431/2023

1.

Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg beschließt die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für den Bereich „Am Keltergraben“ in dem Ortsteil Holzhausen, in dem vereinfachten Verfahren, gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 5 und 6 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 6 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB und § 10 Abs. 3 BauGB.

Zum Geltungsbereich gehören folgende Grundstücke der Gemarkung Holzhausen:

-

Flur 2, Flurstück Nr. 116/4,

-

Flur 2, Flurstück Nr. 662.

Abgrenzung und Lage des Satzungsgebietes ist aus der in der Anlage 1 beigefügten Flurkarte ersichtlich.

2.

Der Aufstellungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung „Am Keltergraben“ in dem Ortsteil Holzhausen wird nach § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gegeben.

3.

Eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB ist einzuleiten.

4.

Die betroffenen Behörden sowie die sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

5.

Der Bürgermeister wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Abstimmungsergebnis:

19 anwesende Gemeinderäte

18 Ja-Stimmen

- Nein-Stimmen

- Stimmenthaltungen

Ein Gemeinderatsmitglied war aufgrund des § 38 der ThürKO von der Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss-Nr. 432/2023

1.

Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg billigt den Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark Ichtershausen-Thörey“ in dem Ortsteil Thörey, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, in seiner Fassung vom August 2022 sowie die Begründung, in ihrer Fassung vom 14.02.2023, als Grundlage für die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.

2.

Der öffentlichen Auslegung des Entwurfs, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, und der parallel durchzuführenden Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, wird zugestimmt.

3.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Öffentlichkeit, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, zu beteiligen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, zu hören.

4.

Der Bürgermeister wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Abstimmungsergebnis:

19 anwesende Gemeinderäte

19 Ja-Stimmen

- Nein-Stimmen

- Stimmenthaltungen

Beschluss-Nr. 433/2023

1.

Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg trifft folgende Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit der Erschließungsmaßname „Am Oberbach" in dem Ortsteil Thörey.

1.1.

5 1 Abs. 4 BauGB

Rechtsnorm:

Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Abwägung:

Ziel der Raumordnung ist es, die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum in zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Plänen aufeinander abzustimmen. Die Herstellung einer einzelnen Erschließungsstraße, insbesondere eine Anliegerstraße, wie im vorliegenden Fall, berührt die Belange der Raumordnung in aller Regel nicht. Wesentliches Kriterium der Bebauungsplan ersetzenden Abwägung nach S 125 Abs. 2 BauGB ist die Feststellung der Funktion und Leistungsfähigkeit der Straße in der ausgebauten Form. Die Erschließungsstraße „Am Oberbach" ist dazu bestimmt, den Verkehr zu den anliegenden Grundstücken aufzunehmen. Dazu zählt auch der Friedhof.

1.2.

5 1 Abs. 5 BauGB

Rechtsnorm:

Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Abwägung:

Durch S 1 Abs. 5 BauGB wird die Abwägungsfreiheit der Gemeinde in eine bestimmte Richtung geleitet und somit eingegrenzt. Damit wird insbesondere das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung sowie, damit einhergehend, der Vorrang der Innenentwicklung und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen betont. Durch die Herstellung der Erschließungsanlage „Am Oberbach" werden ausschließlich bereits bebaute Grundstücke der Ortslage erschlossen. Bei der Verkehrsfläche wurde der minimal notwendige Querschnitt ausgeführt und somit die Versiegelung weitgehend begrenzt. Die Erschließungsanlage dient somit der nachhaltigen Entwicklung Ichtershausen und berücksichtigt dabei im gebotenen Maße den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Ebenso stellt es vorrangig eine Maßnahme der Innenentwicklung dar.

Im Zentrum des S 1 Abs. 5 BauGB steht das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung sowie, damit einhergehend, der Vorrang der Innenentwicklung und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Durch die Herstellung der Erschließungsanlage „Am Oberbach" werden überwiegend bebaute Grundstücke der Ortslage erschlossen. Die Realisierung wurde mit geringem Querschnitt ausgeführt und damit die Versiegelung weitgehend begrenzt. Die Erschließungsanlage dient der nachhaltigen Entwicklung Thöreys als Ortsteil des Amtes Wachsenburg und berücksichtigt im gebotenen Maße den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung.

1.3.

S 1 Abs. 6 BauGB

Rechtsnorm:

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevö!kerung,

2.

die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,

3.

die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,

4.

die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,

5.

die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,

6.

die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,

7.

die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere

a)

die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

b)

die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,

c)

umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,

d)

umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,

e)

die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,

f)

die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,

g)

die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,

h)

die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,

i)

die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d,

8.

die Belange

a)

der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,

b)

der Land- und Forstwirtschaft,

c)

der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,

d)

des Post- und Telekommunikationswesens,

e)

der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,

f)

der Sicherung von Rohstoffvorkommen,

9.

die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,

10.

die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,

11.

die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,

12.

die Belange des Hochwasserschutzes,

13.

die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung.

Abwägung:

Die Verkehrsanlage dient der Erschließung von bereits bebauten Grundstücken und auf Grundlage von Baugenehmigungen seit 22.04.2014 errichteten Wohnhäusern.

Im Anschluss an die Wohnbebauung befindet sich ein gemeindlicher Friedhof. Die Verkehrsanlage dient ausschließlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke und des Friedhofs. Sie genügt in ihrer Dimensionierung den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und ermöglicht zugleich einen sicheren Zu- und Abgangsverkehr für die Anwohner. Durch die minimal notwendige Dimensionierung der Erschließungsanlage werden auch die Anforderungen des kostensparenden Bauens berücksichtigt (Nr. 2). Den Nr. 3-6 kann durch eine einzelne Erschließungsanlage nicht entsprochen werden. Diese Belange würden in einem etwaigen Bauleitplanverfahren zurückgestellt, zumal es unproblematisch ist, wenn in einem Bebauungsplan einzelne Belange begründet unberücksichtigt bleiben.

Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7), werden, soweit es bei der Herstellung einer Erschließungsanlage möglich ist, berücksichtigt. Dies erfolgt in erster Linie durch den Ausbau in der den Verkehrsbedürfnissen angepassten Straßenbreite. Der Eingriff in Natur und Landschaft wird somit auf das notwendige Maß reduziert. Aus der Lage in der Ortslage Thörey ergibt sich, dass keine erkennbaren Auswirkungen auf Flora und Fauna sowie auf den Menschen und seine Gesundheit erfolgt.

Ein Natura2000-Gebiet liegt dementsprechend ebenfalls nicht vor. Daher sind keinerlei schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 5 41 BImSchG zu erwarten.

Durch die Herstellung der Erschließungsanlage „Am Oberbach" werden die Belange der Wirtschaft und insbesondere ihre mittelständische Struktur (Nr. 8a) nicht berührt, da es sich fast ausschließlich um eine reine Wohnbebauung handelt. Die weiteren in Nr. 8, 9 und 10 genannten Belange stehen in diesem Fall zurück. Sie sind in dem städtebaulichen Umfeld zum einen nicht von Bedeutung und zum anderen liegt hier ein informelles städtebauliches Konzept aus nachvollziehbaren Gründen nicht vor (nr. 11). Eine Gefährdung durch Hochwasser (Nr. 12) ist im Bereich der Erschließungsanlage nicht zu erwarten, weshalb an dieser Stelle keine besonderen Vorkehrungen zu treffen bzw. entsprechende Maßnahmen umzusetzen sind. Die Nr. 13, nämlich den Belangen von Flüchtlingen und Asylbegehrenden Rechnung zu tragen, trifft für den Ausbau einer Erschließungsanlage nicht zu.

1.4.

5 1 Abs. 7 BauGB

Rechtsnorm:

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Abwägung:

An der Herstellung der Erschließungsanlage „Am Oberbach" besteht sowohl öffentliches als auch privates Interesse. Die Verkehrsfläche dient der Erschließung der vorhandenen Wohnhäuser und des Friedhofs. Eine anderweitige Zufahrt zu den Grundstücken ist nicht oder nur in Form eines Feldweges und eines ausschließlich durch Fußgänger begehbaren Wohnweges vorhanden. Rettungsdienste und Versorgungsunternehmen sind auf die Nutzung der Anlage „Am Oberbach" angewiesen. Diskrepanzen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Realisierung der Anlage und dem privaten Interesse einer ordnungsgemäßen Zufahrt sind nicht ersichtlich.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden ist die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Am Oberbach" aus städtebaulichen Erwägungen notwendig und erfüllt die Anforderungen des 5 1 Abs. 4-7 BauGB vollumfänglich. Den Vorgaben des S 125 Abs. 2 BauGB wird daher gleichermaßen genüge getan. Die Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist mit erfolgter Abwägung ebenfalls gegeben.

2.

Der Bürgermeister wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Abstimmungsergebnis:

20 anwesende Gemeinderäte

16 Ja-Stimmen

- Nein-Stimmen

4 Stimmenthaltungen

Beschluss-Nr. 434/2023

1.

Der Beschluss-Nr. 023/2019 vom 27.08.2019 wird aufgehoben.

2.

Der Beschluss-Nr. 227/2021 vom 09.03.2021 wird aufgehoben.

3.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Vertrag über die Verfahrens-/Wettbewerbsbetreuung zum Ideenwettbewerb für das Areal „Rote Schule, Gelbe Schule und Bürgerhaus" durch Abschluss einer Vereinbarung aufzuheben.

4.

Der Bürgermeister wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt

Abstimmungsergebnis:

20 anwesende Gemeinderäte

18 Ja-Stimmen

1 Nein-Stimmen

1 Stimmenthaltungen

Beschluss-Nr. 435/2023

1.

Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg genehmigt eine überplan-mäßige Ausgabe der Haushaltsstelle 4640.67200 Erstattung von Ausgaben des Verwaltungshaushaltes an Gemeinden in Höhe von 50.000 Euro für die Leistung von Betriebskosten nach § 21 Abs. 5, 22 ThürKigaG bei der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes.

2.

Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe erfolgt durch Minderausgaben der Haushaltsstelle 9000.83100 Finanzausgleichsumlage.

3.

Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt.

Abstimmungsergebnis:

20 anwesende Gemeinderäte

20 Ja-Stimmen

- Nein-Stimmen

- Stimmenthaltungen

Beschluss-Nr. 436/2023

1.

Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg genehmigt eine überplan-mäßige Ausgabe der Haushaltsstelle 4641.67200 Erstattung von Ausgaben des Verwaltungshaushaltes an Gemeinden in Höhe von 140.000 Euro für die Leistung von Betriebskosten nach §§ 21 Abs. 5, 22 ThürKigaG bei der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes.

2.

Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe erfolgt durch Minderausgaben der Haushaltsstelle 9000.83100 Finanzausgleichsumlage.

3.

Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt.

Abstimmungsergebnis:

20 anwesende Gemeinderäte

20 Ja-Stimmen

- Nein-Stimmen

- Stimmenthaltungen

Beschluss-Nr. 437/2023

1.

Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg bestimmt als Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung nach § 10 Abs. 2 ThürGemHV für das Haushaltsjahr 2023 eine Investitionssumme von 200.000 Euro.

2.

Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt.

Abstimmungsergebnis:

20 anwesende Gemeinderäte

20 Ja-Stimmen

- Nein-Stimmen

- Stimmenthaltungen

Beschluss-Nr. 438/2023

1.

Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg genehmigt eine außerplanmäßige Ausgabe der Haushaltsstelle 8180.98200 Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen an Gemeinden - kommunaler Eigenanteil Breitbandausbau in Höhe von 106.700 Euro für die Zahlung des gemeindlichen Mitleistungsanteils auf Grundlage der Vereinbarung über die zur Komplementärfinanzierung des Breitbandausbaus in der Gemeinde Amt Wachsenburg einzusetzenden Eigenmittel vom 03.12.2020 zwischen dem Ilm-Kreis und der Gemeinde Amt Wachsenburg.

2.

Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgabe erfolgt durch eine zusätzliche Entnahme aus der Rücklage auf der Haushaltsstelle 9100.31000.

3.

Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt.

Abstimmungsergebnis:

20 anwesende Gemeinderäte

19 Ja-Stimmen

- Nein-Stimmen

1 Stimmenthaltungen